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Archiv für die Kategorie: Einzelunternehmen Gründung

Du bist hier: Startseite1 / Gesellschaftsrecht2 / Einzelunternehmen Gründung

CEO

6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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    CEO

    Die Abkürzung CEO steht für „Chief Executive Officer“. Der Begriff entspringt dem US-amerikanischen Raum und bezeichnet den Vorstandsvorsitzenden oder den Geschäftsführer eines Unternehmens. Der Titel CEO wird unabhängig von der Größe und der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens verwendet.

    Der CEO übernimmt

    • die Vertretung der strategischen Orientierung des Unternehmens und
    • legt hierdurch die Ziele für das operative Geschäft fest.

    Die Leitung des operativen Geschäftes übernimmt der CEO in aller Regel nicht selbst.

    Internationalisierung führt zur zunehmenden Verwendung in Deutschland

    Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird die Bezeichnung des CEO auch zunehmend im deutschsprachigen Raum als Synonym für den hiesigen Geschäftsführer verwendet. Allerdings handelt es sich hierzulande eher um einen Zusatztitel ohne eigenständige rechtliche Bedeutung. Der Titel des CEO besitzt somit keine handels- oder gesellschaftsrechtliche Relevanz.

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:25:332020-11-30 14:27:27CEO

    Freiberufler oder eingetragener Kaufmann

    26. Dezember 2016/1 Kommentar/in Einzelunternehmen Gründung /von Frage Steller

    Sehr geehrtes Team,

    Als allererstes möchte ich mich recht herzlich für den tollen Artikel bedanken. Ich will eine Einzelunternehmung gründen. Ich möchte kleinen Unternehmen bei der Vermarktung im Internet helfen. Dazu will ich Soziale Medien, Internetauftritt, Emailmarketing etc. nutzen.

    Jetzt stellt sich mir eine Frage. Kann ich mir einfach einen Gewerbeschein holen und als Freiberufler loslegen oder muss ich eingetragener Kaufmann werden?

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2016-12-26 21:19:532016-12-26 21:19:53Freiberufler oder eingetragener Kaufmann

    Welche Vor- und Nachteile birgt die Rechtsform des Einzelunternehmers?

    23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Einzelunternehmen Gründung, Gesellschaftsrecht /von Dr. V. Ghendler
    • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

    Welche Vor- und Nachteile birgt die Rechtsform des Einzelunternehmens?

    In Deutschland ist das Einzelunternehmen die mit Abstand beliebteste Rechtsform.

    Alles zum Thema Einzelunternehmen Gründung

    Circa 79 % aller Gründer starten mit dieser Rechtsform in ihre Selbstständigkeit und profitieren von den Vorteilen des Einzelunternehmens.

    Die Vorteile im Überblick

    Einer der Hauptvorteile des Einzelunternehmens besteht in der einfachen Gründung. Gegenüber den anderen Rechtsformen ist der Gründungsvorgang relativ einfach abzuwickeln. Es gibt hier keine Hürden und kaum Formalitäten. In den meisten Fällen genügt eine Gewerbeanmeldung. Frei nach dem Motto „Jeder kann ein Einzelunternehmen gründen“ greifen insbesondere Kleingewerbetreibende und Einsteiger auf diese Rechtsform zurück, da sie sich keine besonders großen Gedanken über den rechtlichen Status ihres Unternehmens machen müssen.

    Der finanzielle Aufwand bei der Gründung eines Einzelunternehmens bleibt dabei überschaubar. Grundsätzlich fallen keine Gründungskosten an. Dies gilt zumindest für Kleingewerbetreibende. Lassen Sie sich als Kaufmann eintragen oder vergrößert sich Ihr Betrieb, ist nach § 29 HGB eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. In diesem Fall können Sie mit Notar- und Gerichtskosten in Höhe von  etwa 200 – 300 € rechnen.

    Ein weiterer wesentlicher Vorteil besteht darin, dass kein Stammkapital erbracht werden muss. Anders als bei den Kapitalgesellschaften, wie die GmbH beispielsweise eine ist, gibt es bei dem Einzelunternehmen kein erforderliches Mindestkapital.

    In der Praxis profitieren viele Einzelunternehmen von der sogenannten Kleinunternehmerregelung. Diese kommt für viele Kleingewerbetreibende in Betracht, die durch die Regelung unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Vorteile erzielen können. Wenn ein Einzelunternehmen im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit weniger als 17.500 € umsetzt, wird es von der Umsatzsteuer befreit (§ 19 UStG). Die Befreiung gilt auch für das Folgejahr, wenn ein Umsatz von weniger als 50.000 € erwartet wird.

    Ein weiterer Vorteil liegt in der flexiblen Handhabung mit den erzielten Gewinnen. Anders als bei den Kapitalgesellschaften gibt es keine Gewinnaufteilung unter den Gesellschaftern. Als Einzelunternehmer können Sie frei entscheiden, wie viel Kapital Sie in Ihrem Unternehmen belassen wollen und zu welchem Zweck es entnommen oder eingesetzt werden soll.

    Die Nachteile auf einen Blick

    Das Einzelunternehmen ist zwar eine beliebte, aber auch sehr risikoträchtige Rechtsform.

    Als Einzelunternehmer haften Sie für alle geschäftlichen Verbindlichkeiten persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen. Riskante Geschäfte, falsche Entscheidungen oder ungünstige Entwicklungen können durch die persönliche Haftung auch die eigene Existenz bedrohen. Das ist der Hauptnachteil gegenüber den Rechtsformen mit beschränkter Haftung, wie etwa der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt).

    Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass das Einzelunternehmen keine Körperschaftssteuer zu entrichten hat. Während Kapitalgesellschaften der Körperschaftssteuer von derweil 15,6 % unterliegen, haben Einzelunternehmen die Einkommensteuer mit Spitzensteuersätzen von 45 % zu entrichten. Die Steuerersparnisse durch die niedrige Körperschaftssteuer einer GmbH oder UG, können bei einem Einzelunternehmen nicht erreicht werden.

    Nachteilig wirken sich auch die eingeschränkten Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung eines Einzelunternehmens aus. Wer seine Gewinne nicht mit anderen zu teilen braucht, muss sich auch alleine mit Verlusten auseinandersetzen. Benötigt Ihr Einzelunternehmen in finanziellen Schieflagen eine Finanzspritze, können Sie sich nur auf Ihre eigenen Quellen verlassen. In der Kapitalbeschaffung haben Kapitalgesellschaften einen deutlichen Vorteil, da der Kreditgeber immer mehrere Schuldner hat, die er in Anspruch nehmen kann. Die dadurch vorhandene Risikostreuung wirkt sich positiv auf die Geldgeber aus.

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 17:00:332017-01-16 17:06:43Welche Vor- und Nachteile birgt die Rechtsform des Einzelunternehmers?

    Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

    23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
    • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

    Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

    Uns ist besonders wichtig, dass die Preise unserer Tätigkeit für unsere Mandanten von Beginn an transparent sind.

    Erfahren Sie hier mehr über unsere Prinzipien.

    Aus diesem Grund handelt es sich bei den Preisen der Gründung einer GmbH & Co. KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG, GbR, Einzelfirma oder Auffanggesellschaft um Pauschalpreise, die auch bei einem Mehr an Arbeitsaufwand oder steigender Komplexität Ihrer Gründung gleich bleiben.

    Damit unsere Preise für Sie von Anfang an kalkulierbar bleiben, richten sie sich nach

    • der anvisierten Gesellschaftsform Ihres Unternehmens,
    • der in Anspruch genommenen Dienstleistung (die Dienstleistungen unterscheiden sich im Umfang) und
    • erst ab dem 4. Gesellschafter nach der Gesellschafterzahl.

    Hier erhalten Sie einen Einblick in unsere Preise und Dienstleistungen. Außerdem können Sie den Kostenrechner zur Berechnung des Honorars nutzen.

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:58:382017-02-15 18:39:24Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

    Businessplan

    23. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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      Businessplan

      Bei einem Businessplan handelt es sich um ein schriftliches Dokument, mit dem Sie die Geschäftsmöglichkeit Ihres Unternehmens und die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen beschreiben.

      Im deutschen Sprachraum häufig als Geschäftsplan bekannt wird er benötigt sobald die Geschäftsidee konkret in ein Gründungsvorhaben umgesetzt werden soll.

      Orientierungspunkt für Existenzgründer

      Ein Businessplan ist für eine gut durchdachte Unternehmensgründung unabdingbar, denn er zeigt Ihnen auf, ob Ihr Konzept rentabel sein kann.

      Er unterstützt Sie als Existenzgründer eine Orientierung und Struktur für Ihre Geschäftsidee zu finden. Er hilft Ihnen sich eine genaue Vorstellung über Ihr Vorhaben zu verschaffen. Anhand der einzeln ausgeführten Pläne und Bestandteile eines Businessplans können Sie das Gesamtvorhaben Ihrer Selbstständigkeit realistisch und umfänglich einschätzen.

      Der Businessplan als Visitenkarte Ihres Unternehmens

      Neben der eigenen Orientierung ist der Businessplan in gewisser Weise als Visitenkarte Ihres Unternehmens anzusehen und hilft Ihnen es nach außen hin zu vermarkten. Anhand des Businessplans können Banken, Investoren und Fördergeber die Tragfähigkeit Ihrer Unternehmung in Erfahrung bringen. Sie können gegenüber den Kapitalgebern zeigen wie gut Sie Ihr Unternehmen durchdacht haben.

      Anwendungsbereich auch bei bestehenden Unternehmen

      Businesspläne finden längst nicht mehr ausschließlich im Bereich der Unternehmensgründungen ihre Anwendung. Inzwischen wird der Businessplan oftmals von bestehenden Unternehmen zur strategischen und operativen Planung genutzt.

      Große Konzerne nutzen den Businessplan immer häufiger bei Produktionseinführungen, Expansionen in andere Märkte, Kooperationen, Fusionen, Investitionsentscheidungen, Börsengängen und auch für Kapitalerhöhungen.

      Businessplan bietet großen praktischen Nutzen

      Die Erweiterung des Anwendungsbereiches ist auf den praktischen Nutzen eines Businessplans zurückzuführen. Er zwingt zu einer systematischen Vorgehensweise, mittels der Risiko- und Erfolgsaussichten eingeschätzt und kontrolliert werden können. Der durch den Businessplan geschaffene Gesamtüberblick verhilft anhand von Analysen zu Themengebieten wie Absatzmärkten, Zielgruppen und Wettbewerb Geschäftskonzepte frühzeitig entsprechend zielgerecht zu steuern.

      Wichtige inhaltliche Punkte eines Businessplans

      Der Umfang als auch die inhaltlichen Bestandteile eines Businessplans hängen stark vom unternehmerischen Vorhaben im jeweiligen Einzelfall ab. Aufgrund der Individualität jedes Einzelfalls lässt sich eine pauschal geltende Aussage bezüglich des Umfangs und den genau aufgeführten Bestandteilen nicht treffen.

      In den letzten Jahren zeichnete sich allerdings verstärkt eine weitestgehend standardisierte Gliederung von Kapiteln und inhaltlichen Gesichtspunkten ab, die ein Businessplan zumindest enthalten sollte.  Beeinflusst durch Businessplan-Wettbewerbe und vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit mit anderen Businessplänen und einer strukturierten und analytischen Vorgehensweise wurde diese weitestgehend standardisierte Gliederung u.a. durch die Wünsche und Vorstellungen von Kapitalgebern ausgestaltet.

      Ein gut durchdachter Businessplan sollte zumindest folgende Gesichtspunkte beinhalten:

      • Die Executive Summary
      • Hierbei handelt es sich um eine prägnante und sachliche Zusammenfassung der wesentlichen Punkte Ihres Vorhabens.
      • Ihre Unternehmensidee
      • Beschreiben Sie Ihr Unternehmen
      • Zeigen Sie Ihre Unternehmensidee unter Berücksichtigung der Produkte / Dienstleistungen sowie deren Nutzen für die potenziellen Kunden.
      • Erörtern Sie die Branche und strategische Positionierung im Markt
      • Setzen Sie die anvisierten Unternehmensziele überzeugend in Position
      • Eine Beschreibung des Gründerteams
      • Heben Sie die Qualifikationen, Stärken und Schwächen der Management- und Gründungsmitglieder spezifisch auf Ihr Vorhaben hervor.
      • Die Unternehmensform
      • Gehen Sie auf die Rechtsform des Unternehmens und ggf. die Gesellschafter- und Geschäftsführersituation ein.
      • Berücksichtigen Sie die rechtlichen Voraussetzungen und weitere formale Aspekte
      • Berücksichtigen Sie Ihre Organisation mit dem Sitz und der Ausstattung als auch mit den Mitarbeitern in ihrer Anzahl und Qualifikation
      • Die Markt- und Wettbewerbsanalyse
      • Ziehen Sie detaillierte markt- und branchenspezifische Daten zur Einschätzung der Marktsituation in Relation zum vorhandenen Wettbewerb anhand der potenziellen Zielgruppe und den Bedürfnissen der Kunden heran.
      • Marketing- und Vertriebsplan
      • Formulieren Sie detailliert Ihre Markteintritts-, Vertriebs- und weitere Werbestrategien aus.
      • Ausführlicher Finanz- und Liquiditätsplan
      • Verdeutlichen und prognostizieren Sie die Finanzierung Ihres Vorhabens
      • a. Gewinn- und Verlustrechnung, Analysen bzgl. des Soll- und Ist-Zustandes, etc.
      • Analyse und Vorschau des Kapitalbedarfs und Planung der Finanzbeschaffung anhand von Kapitalbedarfs- und Investitionsplänen
      • Berücksichtigung und Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer festgelegten Planungsperiode
      • Führen Sie Finanz- und Liquiditätskontrollen durch
      • Geben Sie eine Vorschau über die Rentabilität Ihres Vorhabens
      • Risikoeinschätzung und -bewertung sowie Erörterung von Alternativszenarien und Lösungsvorschlägen
      • Schätzen Sie die Chancen und Risiken u.a. anhand der Marktsituation in Relation zum vorhandenen Wettbewerb unter Berücksichtigung der potenziellen Zielgruppe und den Bedürfnissen der Kunden ein. Die möglichen Risiken sollten bewertet und mit Alternativszenarien und Lösungsvorschlägen abgerundet werden.
      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 13:52:032021-08-10 10:06:36Businessplan

      Auslandsgründung: UG

      19. Dezember 2016/0 Kommentare/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Matthias Kiesche
      Weiterlesen
      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Matthias Kiesche https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Matthias Kiesche2016-12-19 19:38:092021-08-08 11:49:16Auslandsgründung: UG

      Gewinnausschüttung

      19. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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        GmbH / UG Gewinnausschüttung: So wird die Entnahme einer GmbH oder UG besteuert

        Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die den juristischen Personen des Zivilrechts zuzuordnen ist. Der Vorteil dieser Gesellschaft liegt auf der Hand: Grundsätzlich haften die Gründer nicht mit Ihrem Privatvermögen. Es wird eine Haftsumme bei Gründung (mindestens 25.000 Euro) eingezahlt und man ist als Gründer aus der Haftung raus. Steuerlich wird die GmbH anders behandelt als die Personengesellschaften oder Einzelunternehmer. Die GmbH unterliegt der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Diese Steuerarten spielen bei der Gewinnausschüttung eine gewichtige Rolle.

        Wie werden Gewinne einer GmbH / UG ermittelt?         

        Die Grundlage für die Besteuerung ergibt sich aus § 7 des Körperschaftsteuergesetzes. Hiernach ist das zu versteuernde Einkommen der GmbH der Körperschaftsteuer unterworfen. Das Einkommen lässt sich somit anhand der Einkunftsarten berechnen. Als Grundlage dient hierbei die Handelsbilanz, deren Bestandteil auch die Gewinn- und Verlustrechnung ist. Im ersten Schritt müssen Sie als Gründer den Gewinn ermitteln, den die GmbH versteuern muss. Die GmbH ist an das Steuersubjekt, dass diese Bilanzen ausweisen muss. Um den Gewinn zu mindern, darf die GmbH ihre Verluste aus den Vorjahren bis zu einer bestimmten Summe nachtragen. Dies kann zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen. Ein Verlust aus dem Vorjahr kann mit dem Gewinn des aktuellen Geschäftsjahres gegengerechnet werden. Dies wirkt sich im Ergebnis steuermindernd aus. In der Berechnung werden auch Gewinne und Verluste miteinbezogen, die noch nicht ein- oder ausgegangen sind. Hierbei handelt es sich in der Regel um offene Rechnungen, die noch nicht bezahlt worden sind. Der Gewinn der am Ende als Ergebnis für das Geschäftsjahr ausgewiesen wird, wird mit einem Steuersatz von 15 Prozent versteuert.

        Jahresabschluss einer GmbH / UG

        Wenn Sie sich für die Gründung einer GmbH entschieden haben, sollten Sie sich mit den steuerlichen Regelungen einer Kapitalgesellschaft vertraut machen. Die GmbH muss einen Jahresabschluss erstellen, der in Abhängigkeit von der Größe der GmbH 3 bis 6 Monate nach Jahresende fertig sein muss. In  diesem Jahresbericht sind neben der sogenannten Gewinn- und Verlustrechnung, eine Bilanz, ein Anlagenspiegel und ein Lagebericht beizufügen. Der Jahresbericht der GmbH wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er liefert den Kunden, Banken und Gläubigern wichtige Informationen über Ihre GmbH.

        Vergütung der Geschäftsführer einer GmbH / UG

        Die Geschäftsführer einer GmbH erhalten für Ihre Tätigkeit von der Gesellschaft eine Vergütung. Diese Vergütung wird in einem separaten Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft geregelt. Selbst der Geschäftsführer einer sogenannten Ein-Personen- GmbH, in der der Geschäftsführer auch der Alleingesellschafter ist, erhält eine Vergütung von der Gesellschaft für seine Tätigkeit. Die Versteuerung und Verrechnung des Gehalts erfolgt über eine persönliche Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers.

        Gewinnausschüttung einer GmbH / UG

        Von der Vergütung für die Tätigkeit ist die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu unterscheiden. Grundsätzlich haben die Gesellschafter einen Anspruch auf die Ausschüttung des Bilanzgewinns. Häufig werden die Gewinne in den ersten Jahren im Unternehmen belassen und für das Wachstum des Unternehmens verwendet (Thesaurierung). Wenn die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung beschließen, dann werden diese Gewinne besteuert mit der sogenannten Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer liegt derzeit bei 25 %.

        Verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH / UG

        Häufig kommt es in der Praxis auch zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Diese erfolgen in der Regel ohne offiziellen Gesellschafterbeschluss. Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung kann wissentlich oder sogar unwissentlich geschehen. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer ein unangemessen hohes Gehalt bezieht oder ein zinsloses Darlehen von der Gesellschaft an einen Gesellschafter vergeben wird, kann bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

        Problematisch wird eine verdeckte Gewinnausschüttung dann, wenn das Finanzamt davon erfährt. Aus rechtlicher Sicht darf eine verdeckte Gewinnausschüttung den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Häufig werden solche verbotenen Gewinnausschüttungen bei einer Betriebsprüfung des Finanzamtes aufgedeckt. Dann kommt es zu einer Besteuerung der Gewinnausschüttung.

        Gewerbesteuer

        Die GmbH ist darüber hinaus verpflichtet Gewerbesteuer zu entrichten. Die Gewerbesteuer bestimmt sich nach dem Gewerbeertrag, der sich vom Gewinn ableitet und sich aus bestimmten Hinzurechnungen und Kürzungen ergibt. Die Gewerbesteuer fällt von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch aus.

        https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-19 19:33:102020-11-30 14:34:27Gewinnausschüttung

        Auslandsgründung: GmbH

        19. Dezember 2016/0 Kommentare/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
        Weiterlesen
        https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-19 19:30:262021-10-14 12:10:05Auslandsgründung: GmbH

        Gewerbesteuer

        19. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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          Gewerbesteuer Hebesatz – Steuern sparen durch die Wahl des richtigen UG – GmbH Sitzes

          Gründer einer GmbH / UG können durch den richtigen Sitz der Gesellschaft eine Menge Steuern sparen. In Deutschland kann jede Gemeinde ihren Gewerbesteuerhebesatz selber bestimmen. Die Höhe des Hebesatzes wirkt sich auf die Höhe der Gewerbesteuer aus. Umso niedriger der Hebesatz ist, desto niedriger ist die Gewerbesteuer. Wenn man sich bereits bei der Gründung über diese steuerlichen Auswirkungen Gedanken macht, kann man viel Geld sparen.

          Berechnung der Gewerbesteuer

          Auf Grundlage des nach der Einkommensteuer bzw. bei Kapitalgesellschaften nach der Körperschaftsteuer ermittelten Gewinns kann die Gewerbesteuer berechnet werden. Es müssen bei der Berechnung jedoch die besonderen nach dem Gewerbesteuergesetz notwendigen Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen werden, um die Gewerbesteuer ermitteln zu können. Der Gewerbeertrag wird mit der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Der so ermittelte Gewerbesteuer-Messbetrag wird dann mit dem jeweiligen Gewerbesteuer Hebesatz multipliziert. Das Resultat dieser Rechnung ist die sogenannte Gewerbesteuer. Es gibt außerdem einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro. Wenn Gewerbesteuer bezahlt wird, erhält derjenige eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, da diese kein Gewerbe betreiben.

          Standortfaktor Gewerbesteuer

          Die Gewerbesteuer hängt insbesondere mit dem Gewerbesteuerhebesatz zusammen: Je höher der Hebesatz, desto höher ist die zu zahlende Gewerbesteuer. Für die Gewerbesteuer ist neben der Rechtsform unter anderem der Standort zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann den Gewerbesteuerhebesatz selbst festlegen, da die Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Durch den Gewerbesteuerhebesatz konkurrieren die Gemeinden um die Standortwahl bei Unternehmern und Gründern. Um viele Unternehmensgründer anzulocken, werben die Gemeinden teilweise auch mit den Gewerbesteuer Hebesätzen.

          Ist die Gewerbesteuer wichtig für Gründer?

          Normalerweise kommt der Gewerbesteuer für Gründer im ersten Jahr der Existenzgründung keine große Bedeutung zu, da der Gewinn oftmals noch unter dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro liegt. Für die nachfolgenden Jahre spielt die Frage der Gewerbesteuer und damit der Frage nach der Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes eine größere Rolle zu. Aus diesem Grund sollten Gründer Weitsicht bewahren und bereits bei der Standortfrage und dem Sitz der Gesellschaft auf die Hebesätze achten.

          Geld sparen durch die richtige Gewerbeimmobilie

          Durch eine Gewerbeimmobilie am richtigen Standort lassen sich gleich mehrere Tausend Euro sparen. Sie sollten dazu zunächst die Hebesätze Ihrer Gemeinde und der Nachbargemeinden vergleichen. In vielen Fällen kann durch einen Umzug in andere Büroräume durch die Ersparnis der Gewerbesteuer die Gewerbemiete finanziert werden. In kleineren Gemeinden ist häufig der Hebesatz niedriger als in größeren Städten. Selbst wenn Sie einen kleineren Teil und nicht den ganzen Betrieb in eine Gemeinde mit niedrigeren Hebesatz verlegen, sinkt die Gewerbesteuer. Der Steuermessbetrag wird dann auf die jeweiligen Gemeinden aufgeteilt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder innerhalb des Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere verlegt wurde (§ 28 Abs.1 GewStG). So können Sie als Gründer oder Unternehmer einen erheblichen Teil der Gewerbesteuer einsparen.

          https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-19 19:28:092020-11-30 14:39:45Gewerbesteuer

          Restaurantgründung

          19. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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            Gründung eines Restaurants: Die Gaststättenerlaubnis

            Viele Menschen träumen davon, sich selbstständig zu machen und ein Restaurant zu eröffnen. Was so verlockend klingt, kann bei der Gründung zu verschiedenen Schwierigkeiten kommen, die es elegant zu umschiffen gilt. Wenn Sie Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Bei Aufnahme eines Gaststättengewerbes muss eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbemeldestelle erfolgen. Bei der Gründung eines Restaurants ist daher eine sogenannte Gaststättenerlaubnis erforderlich. Was sich dahinter verbringt und wie Sie ein solche Erlaubnis bekommen, werden wir Ihnen in diesem Beitrag näher erläutern.

            Wann benötige ich eine Gaststättenerlaubnis?

            Bevor Sie ein Restaurant eröffnen müssen Sie die behördlichen Genehmigungen einholen. Wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr in Ihrem Restaurant anbieten möchten, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Die Abgabe alkoholfreier Getränke und Speisen ist dagegen erlaubnisfrei. Hierzu benötigen Sie nur eine Gewerbeanmeldung. Wenn Sie hingegen nur zu vorübergehendem Anlass wegen einer Feierlichkeit oder ähnlichem alkoholische Getränke ausschenken möchten, benötigen Sie hierfür eine Ausschankgenehmigung.

            Was ist die Rechtsgrundlage für die Gaststättenerlaubnis?

            Rechtsgrundlagen für die Gaststättenerlaubnis sind die §§ 2 und 11 Gaststättengesetz.

            Wer kann eine Gaststättenerlaubnis beantragen?

            Natürliche Personen und juristische Personen können eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Personengesellschaften wie beispielsweise eine GbR oder eine OHG können hingegen keine Erlaubnis beantragen. In diesem Fall können die Gesellschafter der Personengesellschaft eine Erlaubnis beantragen, mit der die Gesellschaft dann das Restaurant betreiben kann.

            Wie bekomme ich eine Gaststättenerlaubnis?

            Um eine Gaststättenerlaubnis zu bekommen, müssen Sie zum Gewerbeamt Ihrer Stadt. Dort können Sie das Antragsformular abgeben.

            Sie benötigen folgende Unterlagen, um eine Gaststättenerlaubnis zu beantragen:

            • Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
            • Personalausweis oder Reisepass oder Identitätskarte mit Meldebescheinigung
            • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
            • Führungszeugnis
            • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

            Bitte beachten Sie folgendes: Sollte Antragsteller eine juristische Person sein, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.

            • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.

            Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Ist Antragsteller eine juristische Person , muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung sowohl für die juristische Person als auch alle vertretungsberechtigten Personen vorgelegt werden. Die Bescheinigung für die juristische Person muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.Die Bescheinigung für die vertretungsberechtigten Personen muss bei dem Finanzamt des jeweiligen Wohnortes beantragt werden.

            • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes.

            Der Auszug muss bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Sollte Antragsteller eine juristische Person sein, muss der Auszug nur für die juristische Person beigebracht werden. Den Auszug bekommen Sie beim für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht.

            • Gesundheitszeugnis oder Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz des Gesundheitsamtes.
            • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer.
            • Kopie des Pachtvertrages oder Kaufvertrages
            • Grundrisszeichnung im Maßstab 1 : 100 in dreifacher Ausfertigung.

            Die Grundrisszeichnung muss alle Betriebsräume (Schankräume, Küche, Aussenterrasse, Biergarten, Toilettenanlagen, Arbeitnehmerräume, Lagerräume und sonstige Nebenräume) ausweisen, und zwar in der Form enthalten, wie Sie künftig von Ihnen genutzt werden.

            • Geschäftsführerwechsel bei einer juristischen Person.

            In diesem Fall muss der neue Geschäftsführer alle persönlichen Unterlagen beibringen.

            • Die persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

            Was sollte noch beachtet werden?

            Bis alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, vergeht eine gewisse Zeit. Es empfiehlt sich daher, den Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis frühzeitig zu stellen (mindestens 6 Wochen vor der geplanten Eröffnung).

            Wie hoch sind die Kosten für diese Erlaubnis

            Die endgültige Gaststättenerlaubnis kostet zwischen 100 und 1200 Euro. Die genaue Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Antragsbearbeitung erforderlichen Verwaltungsaufwand. Eine vorläufige Gebühr kostet in der Regel 50 Euro.

            https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-19 19:23:222020-11-30 14:42:46Restaurantgründung
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