Die deutsche Gründerszene schlägt 2019 erneut eine neue Richtung ein.
Wie wirken sich diese Tendenzen auf Ihr Gründungsvorhaben aus, und was sollten Sie gerade jetzt beachten?

Bislang drohten Klagen gegen im Ausland ansässige Internetportale wegen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte zu scheitern. Dies war ärgerlich und konnte den Rechtsschutz erschweren, da die Big Player des Internet – allen voran Google – vor allem in den USA sitzen. Wer jedoch nimmt die Mühe und Kosten auf sich, für die Löschung einer negativen Bewertung einen Rechtsstreit in den USA zu führen?
Der BGH hat nunmehr in einem neueren Urteil gegen die in Kalifornien ansässige Betreiberin des Videoportals „Youtube“, einer Konzerngesellschaft der Google Inc., (BGH · Urteil vom 21. April 2016 · Az. I ZR 43/14) entschieden. Mit diesem Urteil hat der BGH, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgend, Unsicherheiten beseitigt und den Rechtsschutz in Deutschland gestärkt.
Telefonische Erstberatung
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Deutsche Gerichte sind gemäß § 32 ZPO örtlich und damit mittelbar auch international zuständig, wenn in ihrem Bezirk eine unerlaubte Handlung begangen wird. Zu den unerlaubten Handlungen gehören auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unzulässige negative Bewertungen und Äußerungen im Internet. Dabei ist es unerheblich, ob die Verletzungshandlung oder der Verletzungserfolg in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgt. Fallen der sogenannte Handlungs- und Erfolgsort auseinander, dann hat der Verletzte ein Wahlrecht, wo er klagen möchte. Unabhängig davon, wo die Verletzungshandlung im Internet begangen wurde, liegt der Erfolgsort in Deutschland, wenn das verletzte Gut in Deutschland unter Schutz steht und die verletzende Äußerung in Deutschland öffentlich abrufbar ist. Dies ist bei unerlaubten Bewertungen im Internet regelmäßig der Fall.
Der BGH schränkte den Rechtsschutz jedoch bisher über das Kriterium “bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar” ein. Die bloße Abrufbarkeit einer Internetseite mit verletzendem Inhalt reichte also nicht aus, um Deutschland als Erfolgsort einer verletzenden Handlung anzusehen. Deutsche Gerichte waren dann international nicht zuständig.
Was unter dem Begriff “bestimmungsgemäß” zu verstehen sei, war jedoch mit Unsicherheiten verbunden. Ein Indiz dafür war unter anderem die Sprache. Wurde der Content einer Seite schon nicht auf Deutsch veröffentlicht, sondern beispielsweise in Englisch, sahen die Gerichte ihre Zuständigkeit nicht für gegeben an (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.5.2012, Az. 6 U 103/11). Allerdings war denkbar, dass eine Seite trotz deutscher Sprache nur in anderen deutschsprachigen Ländern (Österreich, Schweiz) bestimmungsgemäß abrufbar sein sollte. Dies hätte beispielsweise der Fall sein können, wenn durch Disclaimer und die sonstige Ausgestaltung der Internetseite verdeutlicht wurde, dass sie nicht bestimmungsgemäß für Deutschland gedacht war (BGH · Urteil vom 30. März 2006 · Az. I ZR 24/03). Auch dann wäre keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben.
Diese Hürde und Unsicherheit fällt jetzt weg.
Der BGH rückt in dem neuen Urteil von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und hält nicht mehr an dem Kriterium “bestimmungsgemäß” fest. Damit schafft er mit seinem neuen Urteil nunmehr Hürden ab, sorgt für eine neue Rechtsklarheit und stärkt damit den Rechtsschutz in Deutschland gegenüber grenzüberschreitend agierenden Unternehmen. Das Urteil erging zwar im konkreten Fall in einer Urheberrechtsstreitigkeit, die neuen Kriterien betreffen jedoch sämtliche Klagen mit Bezug zum Internet.
Ansprüche von Privatpersonen und Unternehmen gegen transnationale Internetunternehmen, beispielsweise auf die Beseitigung negativer Bewertungen, können damit nunmehr leichter in Deutschland und nach deutschem Recht durchgesetzt werden.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
