Wie kann man negative Bewertungen entfernen und löschen lassen?

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Wie kann man negative Bewertungen löschen und entfernen lassen?

Bewertungen im Internet haben eine großen Einfluss auf den Unternehmenserfolg und die Kunden-Bindung. Sie haben damit erhebliche  Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Kurz und gut: Eine gute Reputation im Internet ist unverzichtbar und  ein strukturiertes Reputationsmanagement und konsequentes Vorgehen gegen negative Bewertungen wird immer wichtiger.

Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre negative  Bewertung löschen lassen können.

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Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

  • 1. Möglichkeit

    Bewertung beim Portal melden

    Der erste Schritt zur Entfernung Ihrer negativen Bewertung ist meistens die Meldung beim Portal selbst. Dieses überprüft die Bewertung und entfernt sie, sollte es sich um einen nachweisbaren Verstoß handeln.

    Die Bearbeitung  kann langwierig sein. Ratsam ist deshalb direkt weitere Möglichkeiten auszutesten.

  • 2. Möglichkeit

    Anwaltliche Entfernung einer schlechten Bewertung

    In vielen Fällen reagieren Portale nicht auf eine Beschwerde von Mandanten. Erfahrungsgemäß erfolgt eine Löschung erst auf anwaltlichen Druck. Bewertungsportale sind jedoch an die so genannten Blogspot-Kriterien des BGH gebunden. Sie überprüfen Bewertungen nach einer konkreten Darlegung der Tatsachenbasis und einer entsprechenden rechtlichen Würdigung. Diese rechtliche Prüfung ist Anwälten vorbehalten (§ 2 Abs. 1 RDG).

    2. Möglichkeit

Rechtliche Einordnung negativer Bewertungen

BGH erlaubt Bewertungen

Oftmals stellen Mandanten die Frage, ob sie sich eine Bewertung überhaupt gefallen lassen müssen. Der Bundesgerichtshof lässt gemeinhin Bewertungen zu  (BGH „Spickmich“-Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/18, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13 und Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17). Laut BGH müssen sich Unternehmer oder Freiberufler  bewerten lassen, weil sie ihre Leistung gemeinhin auch öffentlich anbieten. Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass alle Bewertungen zu erdulden sind. Sie haben die Möglichkeit, sich gegen eine unerlaubte Bewertung zu wehren.

Prüfungspflicht des Portals

Portale sind zur Überprüfung negativer Bewertungen verpflichtet. Diese Prüfpflicht  ergibt sich aus der jüngeren BGH Rechtsprechung, insbesondere dem Jameda II (Urteil vom 01. März 2016, Az. VI ZR 34/15) und Jameda III (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – Ärztebewertungsportal III) Urteil. Demnach hat der Betreiber eines Bewertungsportals eine Einstandspflicht dafür zu sorgen, dass auf seinem Portal keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen stattfinden. Er haftet dabei ab Kenntnis der Rechtsverletzung persönlich. Diese Haftung umfasst eine umfassende Prüfungspflicht. Das Portal muss demnach als Reaktion auf unser Anschreiben prüfen, ob der Bewerter rechtmäßig bewertet hat. Dazu ist es laut BGH verpflichtet den Verfasser der Bewertung anzuschreiben und um ein Statement zu bitten. Darüber hinaus muss es jedoch auch Nachweise und Belege für die Aussage des Verfassers beschaffen, das Portal darf sich nicht alleine auf den Standpunkt “Aussage gegen Aussage” stellen. In einem solchen Fall bestünde nämlich eine Löschungspflicht.

In seinem Jameda III Urteil hat der BGH im Übrigen klargestellt, dass nicht nur falsche Tatsachenbehauptungen eine solche Rechtspflicht auslösen. Auch Meinungsäußerungen ohne Tatsachenbasis verpflichten den Portalbetreiber zu einer umfassenden Prüfung.

Verstoß gegen die Portal-Richtlinien und das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Die Grundlage Ihres Anspruchs auf Löschung der Bewertung sind

  1. ein Verstoß gegen die Richtlinien des Portals und
  2. eine Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Wir versuchen stets, die Doppelstrategie anzuwenden, indem wir mit beiden Verstoßen argumentieren. So setzen wir das Portal stärker unter Druck, die Bewertung zu löschen.

Portal-Richtlinien verbieten meist rechtswidrige Bewertungen und Rezensionen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Deutschland geltendes Recht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Damit verstoßen beleidigende oder unwahre Bewertungen sowohl gegen die Richtlinien als auch gegen die Rechtsordnung.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine falsche oder beleidigende Bewertung

Die meisten unzulässigen negativen Bewertungen verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eine Verletzung ist gegeben, wenn

  • eine unwahre oder
  • eine beleidigende Äußerung bzw. reine Schmähkritik

vorliegt. Insbesondere, wenn sie einen Straftatbestand erfüllt. So beispielsweise bei Beleidigungen (§ 185 StGB), üblen Nachreden (§ 186 StGB) oder Verleumdungen (§ 187 StGB).

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