BGH erlaubt Bewertungen
Oftmals stellen Mandanten die Frage, ob sie sich eine Bewertung überhaupt gefallen lassen müssen. Der Bundesgerichtshof lässt gemeinhin Bewertungen zu (BGH „Spickmich“-Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/18, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13 und Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17). Laut BGH müssen sich Unternehmer oder Freiberufler bewerten lassen, weil sie ihre Leistung gemeinhin auch öffentlich anbieten. Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass alle Bewertungen zu erdulden sind. Sie haben die Möglichkeit, sich gegen eine unerlaubte Bewertung zu wehren.
Prüfungspflicht des Portals
Portale sind zur Überprüfung negativer Bewertungen verpflichtet. Diese Prüfpflicht ergibt sich aus der jüngeren BGH Rechtsprechung, insbesondere dem Jameda II (Urteil vom 01. März 2016, Az. VI ZR 34/15) und Jameda III (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – Ärztebewertungsportal III) Urteil. Demnach hat der Betreiber eines Bewertungsportals eine Einstandspflicht dafür zu sorgen, dass auf seinem Portal keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen stattfinden. Er haftet dabei ab Kenntnis der Rechtsverletzung persönlich. Diese Haftung umfasst eine umfassende Prüfungspflicht. Das Portal muss demnach als Reaktion auf unser Anschreiben prüfen, ob der Bewerter rechtmäßig bewertet hat. Dazu ist es laut BGH verpflichtet den Verfasser der Bewertung anzuschreiben und um ein Statement zu bitten. Darüber hinaus muss es jedoch auch Nachweise und Belege für die Aussage des Verfassers beschaffen, das Portal darf sich nicht alleine auf den Standpunkt “Aussage gegen Aussage” stellen. In einem solchen Fall bestünde nämlich eine Löschungspflicht.
In seinem Jameda III Urteil hat der BGH im Übrigen klargestellt, dass nicht nur falsche Tatsachenbehauptungen eine solche Rechtspflicht auslösen. Auch Meinungsäußerungen ohne Tatsachenbasis verpflichten den Portalbetreiber zu einer umfassenden Prüfung.
Verstoß gegen die Portal-Richtlinien und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Die Grundlage Ihres Anspruchs auf Löschung der Bewertung sind
- ein Verstoß gegen die Richtlinien des Portals und
- eine Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Wir versuchen stets, die Doppelstrategie anzuwenden, indem wir mit beiden Verstoßen argumentieren. So setzen wir das Portal stärker unter Druck, die Bewertung zu löschen.
Portal-Richtlinien verbieten meist rechtswidrige Bewertungen und Rezensionen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Deutschland geltendes Recht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Damit verstoßen beleidigende oder unwahre Bewertungen sowohl gegen die Richtlinien als auch gegen die Rechtsordnung.
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine falsche oder beleidigende Bewertung
Die meisten unzulässigen negativen Bewertungen verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eine Verletzung ist gegeben, wenn
- eine unwahre oder
- eine beleidigende Äußerung bzw. reine Schmähkritik
vorliegt. Insbesondere, wenn sie einen Straftatbestand erfüllt. So beispielsweise bei Beleidigungen (§ 185 StGB), üblen Nachreden (§ 186 StGB) oder Verleumdungen (§ 187 StGB).
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