Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch AGB Recht genannt – ist in den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Diese gesetzlichen Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ergänzt durch richterliche Rechtsprechung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden alltäglich in nahezu allen Bereichen des Geschäftsverkehrs eingesetzt:
- Beim Vertragsschluss “Offline”, etwa beim Modehändler, im Baumarkt oder beim Autokauf
- Als AGB für Verkäufe auf einen Online-oder Webshop
- Alle eBay-Shopbetreiber verwenden AGB
- Amazon Marketplace Händler kommen nicht ohne die Verwendung individueller AGB aus
- Im Facebook Shop werden AGB verwendet
- Wer eine App im App-Store bei Apple oder Android kauft, akzeptiert AGB
- AGB von Online-Marktplätzen
- Dienstleister und Verkäufer der verschiedensten Branchen wie Webdesigner, Fotografen, Designer, Immobilienmakler, Handwerker u.v.m.
Einige der rechtlichen Fragen zu AGB, die das AGB-Recht umfasst, sind:
- AGB Pflicht: Müssen AGB in jedem Fall verwendet werden?
- Wirksame Einbindung von AGB: Wie muss die Darstellung der AGB in meinen Bestell- bzw. Beauftragungsvorgang eingebunden werden?
- AGB Kontrolle: Welche gesetzlichen Vorgaben für die Inhalte von AGB gibt es?
- Folgen unrichtiger AGB: Welche Rechtsfolgen hat die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln?
- Zahlungs- und Versandbedingungen: Wie müssen Zahlungs- und Versandbedingungen eingebunden werden, um der PAngV zu entsprechen? Was geschieht hier bei Fehlern?
- Exkurs – Jugendschutz: Was muss ich bezüglich meiner Webseite, meinem Händlerauftritt und meinen Produkten bzw. Dienstleistungen zum Thema Jugendschutz beachten?
AGB Pflicht
Eine AGB Pflicht besteht nicht unmittelbar. Wird ein Vertrag geschlossen, in dem nur das absolut nötige geregelt wurde, gelten für alle übrigen Punkte wie Gewährleistungsrechte, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden ist zunächst eine freiwillige Entscheidung, von den gesetzlichen Regeln zum eigenen Vorteil abzuweichen.
Die Informationspflichten für Händler
Gewerbliche Händler, darunter fallen die meisten Betreiber von Online-Shops und Verkäufer auf Portalen wie eBay und Amazon, unterliegen jedoch anderen Pflichten. Sie sind beispielsweise zur Information über Zahlungs- und Versandbedingungen gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) sowie zu weiteren Angaben verpflichtet. Hierzu sind die Händler in der Tat verpflichtet. Diese Informationen sind zwar nicht direkt AGB, aber kommen diesen schon sehr nahe. Da der Händler diesen Pflichten sowieso nachkommen muss, kann er im Rahmen dieser Angaben und Informationen auch gleich noch weitere allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbinden.
Wirksame Einbeziehung von AGB
Die Gültigkeit der allgemeine Geschäftsbedingungen, die Sie in Ihre Verträge aufnehmen wollen, hängt von der Wirksamkeit der Einbeziehung ab. Die Voraussetzungen für wirksam einbezogene AGB in Kürze:
- Der Verwender muss bei Vertragsschluss
- ausdrücklich auf die AGB hinweisen,
- die andere Partei konnte von den Inhalten zumutbar Kenntnis erlangen und
- die andere Partei ist mit der Geltung der AGB einverstanden (§ 305 Abs. 2 BGB).
Beim Vertragsschluss sind also alle diese Punkte einzuhalten, damit die AGB wirksam sind. Besonderes Augenmerk muss auf diese Voraussetzungen gelegt werden, wenn der Vertrag über das Internet geschlossen wird. Im Internet gibt es keine Umstände, die eine Ausnahme von diesen Pflichten für AGB begründen könnten. Aus diesem Grund erstellt unsere Kanzlei nicht nur AGB für Sie, sondern wir prüfen auch die Abläufe auf Ihrer Webseite und beurteilen, ob die AGB dem Kunden korrekt angezeigt werden.
Hinweis zur Einbeziehung von AGB
Demzufolge ist es insbesondere nicht ausreichend, einen versteckten Hinweis auf die AGB anzubringen. Der Hinweis muss vielmehr so gestaltet sein, dass er von jedem durchschnittlichen Kunden auch bei flüchtiger Betrachtung wahrgenommen wird. Der Zeitpunkt ist ebenfalls von Bedeutung: Der Hinweis muss im Vorfeld des Vertragsschlusses erfolgen. Ein Hinweis auf die AGB, der erst nach Vertragsschluss erfolgt, ist dagegen als Antrag auf Abschluss eines neuen Vertrages zu werten. Er begründet keine wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den ursprünglichen Vertrag.
AGB gegenüber Unternehmern verwenden
In vielen Fällen können sich Geschäftskunden im Online- oder Webshop separat ausweisen und registrieren. Dann ist sichergestellt, dass es sich nicht um Verbraucher, sondern um gewerbliche Kunden handelt. In diesem Fall betreiben Sie ein B2B-Geschäft. Der gesetzliche Schutz für Verbraucher kommt in diesem Fall nicht zum tragen. Der ausdrückliche Hinweis auf die AGB muss im B2B-Geschäft nicht unbedingt bei Vertragsschluss erfolgen, es würde beispielsweise ein Hinweis auf die AGB in der Auftragsbestätigung ausreichen. Wenn der Vertragspartner nicht widerspricht, werden die AGB auch dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie vorher nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren (OLG Hamm, Az. 7 U 26/15). Dennoch empfehlen wir auch den meisten Mandanten, die einen B2B-Onlineshop betreiben, einen deutlichen Hinweis auf die AGB vor Vertragsschluss. So werden Missverständnisse vermieden und Ihre Geschäftspartner wissen, dass sie Ihnen vertrauen können.
Ihr Vertragspartner verwendet ebenfalls AGB
Wer Geschäfte im B2B-Bereich abwickelt, hat es häufig mit erfahrenen Einkäufern zu tun. In diesem Fall kann es gut sein, dass Ihr Vertragspartner auch seine eigenen AGB erstellt hat und diese in den Vertrag einbeziehen möchte. Diese Einkäufer-AGB werden auch “Einkaufsbedingungen” genannt. Natürlich wird Ihr Geschäftspartner Klauseln verwenden, die eher zu seinem eigenen Vorteil sind und die mit Ihren Klauseln möglicherweise kollidieren. Im Falle unterschiedlicher AGB wird eine widersprechende Klausel nicht in den Vertrag einbezogen. Sie wird stattdessen durch die entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt (§ 306 BGB). Empfehlenswert ist jedoch in aller Regel, in diesem Fall über die entsprechende Klausel separat zu verhandeln.
Wann müssen AGB übersetzt werden?
Auch viele ausländische Kunden schätzen die hohe Qualität der Waren aus Deutschland. Per “Google translate” oder ähnlichen Anbietern lassen sich ganze Webseiten im Handumdrehen übersetzen. Sollte auch Ihr Online- oder Webshop die Lieferung ins Ausland ermöglichen, so stellt sich die Frage, ob Sie die AGB und die erforderlichen Verbraucherinformationen in die entsprechende Landessprache übersetzen müssen. Hier kommt es darauf an, in welcher Sprache Ihr Onlineshop verfügbar ist. Bei einem nur in deutscher Sprache verfassten Online- oder Webshop sind Ihre auf Deutsch verfassten AGB auch dann wirksam, wenn Ihr Kunde kein Deutsch spricht – beispielsweise weil er im Ausland sitzt. In diesem Fall verlangt das Gesetz nicht von Ihnen, dass Sie sich einer fremden Sprache bedienen müssen, nur weil Ihre Webseite von überall abrufbar ist. Bestellt ein fremdsprachiger Kunde auf Ihrem deutschen Online-Shop, so kann er sich nicht darauf berufen, dass er die AGB nicht lesen konnte. Ist auf Ihrer Webseite der Vertragsschluss jedoch auch auf Englisch oder einer weiteren Sprache möglich, ist es notwendig, die AGB in die jeweilige Sprache zu übersetzen. Übersetzen Sie also nicht Ihre Shop-Webseite, ohne zugleich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit zu übersetzen. Gerne beraten wir Sie auch zu den weiteren Fallstricken, die ein Verkauf ins Ausland bietet, wie beispielsweise die Widerrufsbelehrung. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ein B2B-Verkauf ins Ausland wesentlich unproblematischer ist, als ein Verkauf an Endverbraucher.
Lesen der AGB ist nicht erforderlich
Die Kunden haben sich im Internet daran gewöhnt, das Häkchen mit der Bestätigung der Kenntnisnahme anzuklicken, ohne die AGB wirklich zu lesen. Es ist für Sie unerheblich, ob Ihr Kunde Ihre AGB auch faktisch gelesen hat. Für die wirksame Einbeziehung reicht es aus, dass der Kunde die Möglichkeit zur umfassenden Kenntnisnahme hatte und ausdrücklich auf die AGB hingewiesen worden ist. Die Beschriftung des Häkchens kann also lediglich lauten “Ich bin mit den AGB einverstanden” und muss nicht den Satzteil “Ich habe die AGB gelesen” enthalten.
Bei jeder AGB-Erstellung oder Überprüfung bestehender AGB achten wir besonders darauf, ob Ihr Hinweis auf die AGB gemäß der vielfältigen Rechtsprechung rechtssicher und einwandfrei platziert ist und der Kunde ihn nicht übersehen kann. In vielen Fällen ist eine Checkbox, die vom Kunden angeklickt wird, sinnvoll. Diese kann jedoch auch weggelassen werden. Wichtig ist inbesondere der gut sichtbare Link zu den AGB im Volltext. Wir beraten Sie zur bestmöglichen Einbeziehung Ihrer AGB in Ihr Shopsystem und beachten dabei die technischen Möglichkeiten und Voraussetzungen.
Überraschende Klauseln in AGB sind unwirksam
AGB sind häufig relativ lang, es würde also lange Zeit benötigen, um sie komplett zu lesen. Viele Verbraucher sparen sich diesen “Aufwand”, gerade weil sie die Verträge schnell und einfach schließen möchten. Dies wird auch vom Gesetzgeber berücksichtigt. Wer die AGB stellt, kann lange Zeit in deren Erstellung investieren und die Formulierungen abwägen. Daher besitzt der Verwender einen Vorteil gegenüber dem Vertragspartner. Aus diesem Grund dürfen Klauseln nicht in AGB verwendet werden, wenn sie den Kunden überraschen würden, etwa weil sie nicht dem Leitbild des gewählten Vertragstyps entsprechen. Der Kunde darf also nicht von Klauseln “überrumpelt” werden, mit denen er nicht rechnen musste bzw. konnte (§ 305c Abs. 1 BGB).
Beispielsweise kann in den AGB eines Kaufvertrags über eine Kaffeemaschine nicht gleichzeitig der Bezug von Kaffeebohnen oder die regelmäßige Wartung der Maschine enthalten sein.
Auch wenn die AGB-Klauseln mehrdeutig und unklar formuliert sind, muss der Verwender dies gegen ich gelten lassen (§ 305c Abs. 2 BGB). Deshalb gilt es bei jeder Erstellung von AGB für Ihr Geschäft, Fingerspitzengefühl zu zeigen. Wir erreichen für Sie die größtmöglichen Vorteile, ohne dabei in den AGB maximale Forderungen aufzustellen, die dem Gesetz und der Rechtsprechung widersprechen.
AGB Kontrolle – Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB
Neben den überraschenden Klauseln gibt es einen Katalog an Klauseln, die allein aus inhaltlichen Gründen unwirksam sind. In den §§ 308 und 309 BGB sind sogenannte Klauselverbote festgelegt. Bei der Prüfung der Wirksamkeit richtet man sich hier zunächst nach den strengsten Verboten, die in § 309 BGB geregelt sind. AGB, die gegen § 309 BGB verstoßen, sind immer unwirksam (Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit).
Findet sich die Klausel nicht im Katalog des § 309 BGB wieder, so wird anschließend geprüft, ob sie evtl. gegen § 308 BGB verstößt (Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit). Die “Wertungsmöglichkeit” ergibt sich daraus, dass die einzelnen Verbote an unbestimmte Rechtsbegriffe geknüpft sind (beispielsweise “unangemessen lange Frist” oder “sachlich gerechtfertigten Grund”). Die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und hängt von dessen konkreten Umständen ab. Beispielsweise kann die angemessene Länge einer Lieferfrist vom jeweiligen Produkt abhängig sein.
Folgen unrichtiger AGB
Auf vollständige und professionell erstellte AGB können Sie sich verlassen. Sie steigern die Effektivität Ihres Geschäftes und schließen Abmahnungen Ihrer Konkurrenten aus, da sie unter Berücksichtigung der aktuellsten Rechtslage erstellt worden sind. Unrichtige AGB sind dagegen unwirksam. Sie als Verwender können sich auf eine fehlerhafte, unwirksame Klausel nicht berufen. Daher müssen Sie dem (früheren) Kunden stärker entgegenkommen und verlieren einen eventuellen Rechtsstreit. Des weiteren kann ein Konkurrent oder eine Wettberwerbszentrale falsche AGB ausfindig machen und eine Abmahnung verfassen. Der BGH hat das Recht von Unternehmern bejaht, andere Unternehmer wegen falscher AGB abzumahnen (BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08 und Urteil vom 31.05.2012, Az: I ZR 45/11). Die Kosten der Abmahnung hat der Abgemahnte zu tragen.
Zahlungs- und Versandbedingungen
Im Fernabsatzhandel, also etwa im Online- und Webshop, ist die Verwendung von Zahlungs- und Versandbedingungen notwendig. Mit diesen präsentieren Sie im Fernabsatzhandel gegenüber Verbrauchern rechtzeitig vor Vertragsschluss Ihre Versandkosten. Die gesetzliche Grundlage dafür liefert die Preisangabenverordnung (PAngV). Hier ist die Pflicht des gewerblichen Händlers geregelt, dem Verbraucher anzugeben, ob und in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten anfallen. Bei unserer AGB-Erstellung und AGB-prüfung ist die Einhaltung der PAngV-Vorschriften garantiert.
Versandkosten richtig ausweisen
Soweit bei Ihrem Online- oder Webshop Versandkosten anfallen, sollten Sie diese deutlich Kennzeichnen. Dafür sollten sich diese in direkter Nähe des Artikelpreises befinden. Zusätzlich können zur Übersichtlichkeit und Kundeninformation alle Ihre Versandkosten in Ihrem Online-Shop auch auf einer separaten Seite zusammengefasst sein. Es ist dann erforderlich, dass auf der Seite mit dem Artikel und dem Artikelpreis ein Link auf die Seite mit den Versandkosten existiert. Am Artikelpreis muss zur wirksamen Präsentation der Versandkosten ein klarer Hinweis wie “zzgl. Versand” angebracht sein.
Folgen fehlerhafter Versandbedingungen
Die Darstellung der Versandbedingungen ist eine Informationspflicht. Ebenso wie bei den AGB sind hier bestimmte Formulierungen unwirksam und ungültig. Auch dies ist ein beliebtes Ziel für Abmahnungen durch Konkurrenten. Eine irreführende Formulierung ist beispielsweise die Aussage “Wir bieten versicherten Versand”. Postsendungen sind bis zu einer bestimmten Höhe immer versichert. Die Aussage lässt jedoch vermuten, es handele sich um einen freiwilligen und zusätzlichen Mehrwert. Auch eine unverbindliche Angabe der Versanddauer etwa mit dem Satz “Versandkosten auf Anfrage” ist ein Verstoß gegen die PAngV und somit unzulässig. Bei Versandkosten, die vom Gewicht des Pakets abhängen, kann ein Abmahngrund vorliegen, wenn vergessen wird, am Artikel das Versandgewicht anzugeben.
Exkurs: Jugendschutz
Auf Wunsch prüfen wir nicht nur die Richtigkeit Ihrer AGB und der weiteren gesetzlichen Informationspflichten, sondern auch, ob für Ihre Webseite die Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten besteht. Die Vorschriften zum Jugendschutz sind zu beachten, wenn auf Ihrer Webseite
- entwicklungsbeeinträchtigende oder
- jugendgefährdende Inhalte
bereitgehalten oder vertrieben werden. Für diesen Fall besteht nach dem Jugendmedien-Staatsvertrag (JMStV) die Pflicht, besondere Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu treffen. Diese Pflicht besteht im Einzelnen aus:
- technischen und organisatorischen Vorkehrungen
- Stellung eines Jugendschutzbeauftragten
Wen trifft die Pflicht zur Stellung des Jugendschutzbeauftragten?
Diese Pflicht, einen Beauftragten für Jugendschutz zu stellen, trifft Betreiber von Websites (Online- und Plattform-Shops, Blogs, Foren), auf denen sexuelle oder gewaltverherrlichende Bilder, Filme, Computerspiele oder Apps veröffentlicht oder vertrieben werden. Die Pflicht ergibt sich aus § 7 JMStV. Auch in diesem Sektor ist die Konkurrenz hoch, Konkurrenten aber auch offizielle Stellen wie Wettbewerbszentralen verschicken bei Verstoß gegen diese Pflicht kostenpflichtige Abmahnungen.
Diese Aufgaben hat der Jugendschutzbeauftragte
Der Jugendschutzbeauftragte erfüllt zwei Funktionen:
- Er ist Ansprechpartner für die Nutzer Ihres Online-Angebots
- Er ist auch Ihr Berater als Anbieter
Der Beauftragte für Jugendschutz nimmt die Hinweise Ihrer Nutzer auf rechtswidrige Inhalte entgegen. Daneben dient er als Ansprechpartner für Erziehungsberechtigte beispielsweise bei Fragen zu möglichen technischen Sicherungsmöglichkeiten. In seiner Funktion als Ihr Berater wacht er über die Zulässigkeit Ihres Angebots nach jugendschutzrechtlichen Gesichtspunkten und informiert Sie bei Bedenken.
Nach § 7 Abs. 4 JMStV ist es erforderlich, dass der Jugendschutzbeauftragte über juristische Fachkenntnisse im Jugendmedienschutzrecht sowie technische Grundkenntnisse hinsichtlich grundlegender Funktionen des Internets verfügt. Darüber hinaus muss er entwicklungspsychologische sowie pädagogische Grundkenntnisse besitzen.
Folge bei Verstößen
Bei Webseiten, die trotz der Veröffentlichung oder Vertriebs jugendgefährdender Inhalte keinen Jugendschutzbeauftragten stellen oder ihn nicht ordnungsgemäß benennen, besteht eine Ordnungswidrigkeit. Hierfür kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 € fällig werden. Darüber hinaus kann der Verstoß von einem Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden.
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
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