AGB Erstellung und Prüfung – Die wichtigsten Tipps und häufigsten Fehler

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Allgemeine Geschäftsbedingungen – oder AGB genannt – sind von Ihnen aufgestellten Regeln für die Abwicklung Ihrer Dienstleistung oder Verkaufsangebots. Sie geben Ihnen nicht nur Vorteile bei der Abwicklung, sondern auch Rechtssicherheit und schützt Sie vor Abmahnungen.

Die wichtigsten Tipps zur AGB Erstellung

Falls Sie Ihre AGB richtig und individuell eingebunden sind und die wichtigsten Felder Ihrer Dienstleistung oder Vertriebswegs regeln (beispielsweise die Lieferzeiten, Transportgefahr, Rügefristen, Verjährung, Rechtswahl, Gerichtsstand, Vertragssprache oder Salvatorische Klauseln), sind Ihre AGB optimal gestaltet. Falls Sie hierbei auf eine individuelle Erstellung oder Anpassung vom erfahrenen Anwalt setzen und Ihre AGB im Anschluss regelmäßig kontrollieren lassen, sind sie auch rechtssicher.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Die häufigsten Fehler bei der AGB Erstellung

Fehlerhafte AGB führen zunächst zur Unwirksamkeit einer Klausel. Dadurch findet die jeweils nachteilige gesetzliche Regelung Anwendung. Zudem drohen in solchen Fällen kostspielige Abmahnungen durch Konkurrenten. Um dies zu verhindern, sollten Sie die häufigsten Fehler kennen, die bei der Erstellung von AGB begangen werden. Dazu zählen überraschende, mehrdeutige oder unverständliche AGB-Klauseln, übermäßig nachteilige Klauseln, Copy-&-Paste AGB, selbst ausgestaltete Widerrufsbelehrungen, pauschale Haftungsbeschränkungen, Gewährleistungsausschlüsse gegenüber Verbrauchern oder Zustimmungsklauseln zur Zusendung von Werbemails oder der Weitergabe von Nutzerdaten.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Tipps und die häufigsten Fehler bei der AGB Erstellung vor:

Die wichtigsten Tipps

Wichtige Tipps AGB

  • AGB richtig präsentieren

    Nach § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur dann wirksam, wenn ein Kunde auf die sie hingewiesen wird, auf eine zumutbare Weise Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen und den AGB zustimmt.

    Insbesondere sollten die AGB schriftlich vorliegen. So kann es bei Telefongeschäften schwierig sein, AGB einzubeziehen. Diese müssten komplett vorgelesen werden. Deshalb empfiehlt es sich, bei einem Telefonvertrieb vollständige Unterlagen samt AGB zuzusenden und diese unterzeichnen zu lassen.

    Wenn Sie ein Ladengeschäft betreiben, können Sie am Verkaufstresen ein deutlich sichtbares Schild mit Hinweis auf die Einbeziehung Ihrer AGB anbringen. Die Formulierung “Es gelten unsere AGB” ist bereits ausreichend. Wichtig ist, das Sie Ihren Kunden auf Nachfrage sofort ein ausgedrucktes Exemplar der AGB aushändigen können. AGB auf einer Rechnung oder auf einem Lieferschein sind hingegen in aller Regel unwirksam. Diese Dokumente erhält der Kunde gewöhnlich erst nach Vertragsschluss.

    Im Onlineshop ist zunächst ein Link zu den AGB in der Navigationsleiste sinnvoll. Um die AGB in jeden einzelnen Vertrag einzubeziehen, sollten sie diese in den Bestellvorgang integriert werden. So hat sich ein Link zu den AGB in der Checkbox “Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und bin mit ihnen einverstanden” allgemein bewährt und wird allgemein von den Kunden akzeptiert.

  • AGB individuell einbeziehen

    AGB sollten bei jedem einzelnen Geschäft mit demselben Kunden neu einbezogen werden. Eine Formulierung wie “Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte“ ist unzulässig. Werden künftige AGB nicht einbezogen, gelten eventuell nachteilige gesetzliche Vorschriften.

    Falls Sie im Onlinehandel tätig sind und Produkte über eine eigene Plattform vertreiben wollen, können Sie nach § 305 Abs. 3 BGB eine sogenannte Rahmenvereinbarung für eine bestimmte Anzahl von Geschäften über Ihre Plattform treffen. Dennoch ist es auch hierbei empfehlenswert, dennoch bei jedem einzelnen Geschäft die Bestätigung Ihrer AGB einzuholen.

  • Lieferzeit verbindlich regeln

    Diverse Verkaufportale wie Amazon oder eBay verlangen von ihren Verkäufern eine Angabe der Lieferzeit. Falls Sie Ihren Kunden eine Lieferzeit angeben, sollte sie konkret angegeben werden.  Unbestimmte Zusätze wie „ca.“ oder „in der Regel“ sollten nicht verwendet werden.

    So sind beispielsweise die Klauseln „Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Katalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ oder „Die Lieferzeit beträgt bei Lieferung innerhalb Deutschlands ca. 3-10 Tage. Bei Auslandslieferung Lieferzeit auf Anfrage …“ unzulässig.

  • Übergang der Transportgefahr regeln

    Was passiert, wenn Sie ein Paket verschicken und es gar nicht oder mit beschädigtem Inhalt beim Empfänger eintrifft? Dieses Risiko ist mit dem Begriff Transportgefahr gemeint. Die Regelungen des BGB bestimmen, dass bei B2C Geschäften mit Verbrauchern die Transportgefahr beim Unternehmer bleibt (§ 474 Abs. 1 BGB) – davon kann in AGB auch nicht abgewichen werden. 

    Bei einem Versand im B2B-Bereich ist es anders. In AGB kann – entsprechend der Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) – der Übergang des Transportrisikos findet schon bei Übergabe des Pakets an ein Frachtunternehmen wie Hermes oder DHL bestimmt werden.

  • Rügefristen bestimmen

    Im B2C-Handel gegenüber Verbrauchern ist es unzulässig, in den AGB eine Frist zur Anzeige von Transportschäden oder sonstigen Mängeln an der Ware zu setzen.

    Demgegenüber kann bei B2B-Geschäften die gesetzliche Rügefrist zur unverzüglichen Prüfung der Ware durch den Käufer und einer ebenso unverzüglichen Mängelanzeige (§ 377 Abs. 1 HGB) in AGB konkretisiert werden, beispielsweise auf zwei Wochen. Es ist im Einzelfall jedoch auch die Beschaffenheit der Ware entscheidend. Verderbliche Ware muss beispielsweise binnen weniger Stunden geprüft worden sein. Auch die Art des Fehlers spielt eine Rolle. Schließlich ist auch die Unterscheidung zwischen offenen und verborgenen Mängeln zu beachten.

  • Verjährung verkürzen

    Es lohnt sich, in AGB Verjährungsfristen zu verkürzen. So beschränken Sie dadurch Ihre Haftung für Gewährleistungsansprüche gegenüber Ihren Kunden. Allerdings sollten Sie vorsichtig sein. Gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gelten jeweils unterschiedliche Maßstäbe. Wichtig ist auch, ob sich die Verjährung auf den Verkauf von gebrauchter oder neuen Ware bezieht. So ist beispielsweise eine Verkürzung der Verjährungsfrist gegenüber Verbrauchern bei Gebrauchtware auf 1 Jahr erlaubt, bei Neuware jedoch unzulässig. 

  • B2B und B2C unterscheiden

    Richtet sich Ihr Angebot sowohl an Geschäftskunden als auch an private Verbraucher? In diesem Fall erstellen wir AGB mit einer klaren Diffierinzierung zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Wir passen jede einzelne Klausel an B2B und B2C Standards an und wählen jeweils die für Sie vorteilhafteste und zugleich rechtssicherste Formulierung.

    Händler sollten beispielsweise sorgfältig unterscheiden, ob sich ihr Angebot an rein private Endkunden (B2C) oder auch an Unternehmen (B2B) richtet. Der Grund sind die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Bei Verträgen zwischen Unternehmen gilt in der Regel das Handelsgesetzbuch (HGB), mit privaten Verbrauchern kommt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum Einsatz.

    Beispielsweise wird gegenüber Unternehmern grundsätzlich der Nettopreis angegeben, während Privatkunden Bruttopreise einschließlich aller anfallenden Kosten wie Versandkosten anzuzeigen sind.

    Zwischen Kaufleuten besteht die Rügepflicht des HGB bei Mängeln und Transportschäden, wobei ein Schweigen nach der Warenannahme als Akzeptanz der Lieferung gedeutet wird. Bei Verbrauchern gilt das nicht – er kann auch lange nach der Lieferung noch Fehler und Schäden an der Ware geltend machen.

    Große Unterschiede gibt es auch bei den Informationspflichten. Während Verbraucher umfassend über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden müssen, besitzen Geschäftskunden nach dem Fernabsatzrecht kein Widerrufs- und Rückgaberecht.

    Das Gewährleistungsrecht ist ebenfalls im HGB deutlich anders geregelt, als im BGB. Somit ist die Unterscheidung der Gewährleistungsansprüche nach Verbrauchern und Unternehmern sehr wichtig.

    Eine Vereinbarung über den Gerichtsstand ist gemäß Verbrauchern unzulässig, sollte aber gegenüber Unternehmern durchgeführt werden.

    Auch die Transportgefahr trägt laut BGB der Versender. Sie kann aber gegenüber dem Unternehmern auf den Kunden übertragen werden.

    Eine Rechtswahlklausel kann im B2B-bereich ebenfalls vereinbart werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als dass sie keine EU-Bürger sind.

  • Rechtswahl treffen

    Eine besonders sinnvolle Klausel in AGB ist eine sogenannte Rechtswahlklausel. Schließen Sie das Recht des Kunde und das UN-Kaufrecht aus. Damit legen Sie als deutschsprachiger Online-Händler fest, dass bei Rechtsstreitigkeiten das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet –  selbst wenn Kunden aus dem Ausland bei Ihnen einkaufen. Diese Klausel sollte allerdings alleine gegenüber Unternehmern gelten – gegenüber Verbrauchern ist in der EU eine Rechtswahl unzulässig.

  • Gerichtsstand vereinbaren

    Ihre Firma sitzt in München und Sie erhalten einen Auftrag aus Flensburg? Eigentlich kein Problem, es sei denn es kommt zu ernsthaften Meinungsverschiedenheiten, die vor Gericht entschieden werden müssen. Müssen Sie gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises klagen, wäre dessen Sitz auch der zuständige Gerichtsstand.

    Bei B2B Geschäften lässt sich dies verhindern. Sie können in AGB vereinbaren, dass Rechtsstreitigkeiten an Ihrem Unternehmenssitz stattfinden.

  • Vertragssprache regeln

    Ein Beispiel, wie eine ungenaue Formulierung bei der Erstellung von AGB zu einem Abmahnrisiko führt, ist die Belehrungspflicht über die Vertragssprache. Wenn Sie den Vertragsschluss auch in einer anderen Sprache als Deutsch anbieten, sollten Sie den Kunden darauf hinweisen. Dieser Hinweis geschieht am einfachsten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Im Bereich B2B sind hier mehrere Besonderheiten zu beachten. Zunächst muss der deutliche Hinweis auf die AGB sowie die AGB selbst in der Verhandlungssprache zur Verfügung stehen.

    Darüber hinaus müssen laut UN-Kaufrecht (UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) die AGB für den Vertragspartner nicht wie in Deutschland nur dann in zumutbarer Weise einsehbar sein, wenn dieser danach fragt. Vielmehr ist es zur Einbeziehung der nötig, dass sie tatsächlich übergeben und gegengezeichnet worden sind. Alternativ kann in einem Rahmenvertrag eine kurze Bestätigung vereinbart werden, dass deutsches Recht gelten soll.

    Auch die Einbeziehung durch das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist vielen anderen Ländern unbekannt. Somit kann ein Schweigen auf das Bestätigungsschreiben nicht immer als stillschweigende Annahme der AGB und damit der Vertragssprache gewertet werden.

    Ein weiterer Punkt ist die unterschiedliche Lage bei der Kollision von sich gegenseitig widersprechenden AGB. Während in Deutschland in diesem Falle gilt, dass die sich widersprechenden Punkte sich neutralisieren und die gesetzlichen Regelungen an deren stelle treten, gilt dies im UN-Kaufrecht regelmäßig nicht. Stattdessen erhalten diejenigen Bedingungen Gültigkeit, die als letztes übersandt worden sind. Um diesem Problemen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie die in der Verhandlungssprache verfassten AGB dem Vertragspartner vor Vertragsschluss zusenden und sich bestätigen lassen, dass dieser mit deren Geltung einverstanden ist. Alternativ können Sie sich in einem Rahmenvertrag bestätigen lassen, dass deutsches Recht gelten soll.

  • Salvatorische Klausel aufnehmen

    Sind AGB-Klauseln unzulässig bewirkt die „salvatorische Klausel“, dass andere vergleichbare gesetzliche Regelungen anstelle der unzulässigen Klausel herangezogen werden. Die unrichtige AGB wird dadurch „gerettet“. Dies gilt jedoch ausschließlich gegenüber Unternehmern in B2B AGB.

  • AGB individuell vom Anwalt erstellen lassen

    Lassen Sie sich individuell an Ihr Unternehmen angepasste AGB erstellen. Jedes Unternehmen ist unterschiedlich: vom Produkt über die Produktion bis hin zum Vertrieb sollten sich die jeweiligen Gegebenheiten Ihres Unternehmens in Ihren AGB wiederspiegeln. Zudem übernimmt ein Anwalt nach der Erstellung von AGB die Gewähr für ihre Richtigkeit.

  • AGB regelmäßig überprüfen lassen

    Die Rechtsprechung auf dem Gebiet der AGB wandelt sich ständig. Um keine unwirksamen AGB und damit eine Abmahnung zu riskieren, sollten Sie sie regelmäßig überprüfen lassen.

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Die häufigsten Fehler

Häufige Fehler AGB

  • Überraschende Klauseln aufnehmen

    Oftmals nehmen Unternehmer überraschende Klauseln in ihre AGB auf. Dies geschieht vor allem bei der Verwendung von Muster- oder kopierten AGB, die nicht fachmännisch selbstständig angepasst werden. 

    Überraschende Klauseln sind Bestimmungen, mit denen der Vertragspartner nicht rechnen konnte. Dabei wird auf den typischen Durchschnittskunden abgestellt. Der Überraschungseffekt kann sich sowohl aus der äußeren Erscheinung des Vertrags wie auch aus dem Inhalt der Klausel ergeben. 

    Ist beispielsweise überall auf einer Webseite und bei Vertragsabschluss von einem kostenfreien Angebot die Rede, kann der Kunde eine Unentgeltlichkeit erwarten. Enthalten die AGB im Kleingedruckten einen Preis, wäre die Preisbestimmung unwirksam. Ebenso kann sich ein Verkäufer beispielsweise nicht auf eine Lieferklausel berufen, wenn seine AGB einen Abschnitt “Lieferungsbedingungen” enthalten, aber die Lieferklausel in den “Schlussbestimmungen” “versteckt” wird.

  • Mehrdeutige Klauseln nutzen

    Ein weiteres Problem von selbst angepassten Muster oder Copy-and-paste-AGB sind mehrdeutige Klauseln. Ohne Rechtskenntnis wird eine AGB Klausel oftmals unbewusst mehrdeutig gestaltet. Dabei sollten AGB stets eindeutig sein und dürfen keinen Interpretationsspielraum zulassen. Ein Verstoß dagegen kann die gesamte Klausel unwirksam werden lassen, so dass die gesetzliche Regelung an deren Stelle tritt.

  • Unverständliche Formulierung

    Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen klar und verständlich formuliert sein (§ 307 ABs. 1 Satz 2 BGB). Dieser Grundsatz heißt Transparenzprinzip und ist ein Leitgedanke des AGB Rechtes. Ist eine Klausel unverständlich und kompliziert, kann dies als eine Form von unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gewertet werden und zur Unwirksamkeit der Klausel führen.

    Eine Form der unangemessenen Benachteiligung kann zum Beispiel sein, wenn sich der Verwender Möglichkeiten einer spätere Umgestaltung des Vertragsverhältnisses vorbehält, die dem anderen Teil neue und unüberschaubare Kosten verursachen würden. So verstoßen bestimmte Preisanpassungsklauseln gegen dieses Gebot.

    So gilt insbesondere: Lange Regelungen sollten nicht verwendet werden. Die Überschriften müssen zutreffend sein. Einzelregelungen sollten nicht verstreut platziert werden. Wesentliches muss an wesentlichen Stelle stehen.

  • Übermäßig benachteiligende AGB

    AGB werden im Normalfall verwendet, um einen vorteilhaften Rechtsrahmen für Sie zu schaffen. Allerdings sollte dabei das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet werden: So dürfen AGB keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirken. Ansonsten ist sind die AGB unzulässig und abmahnungsfähig.

    Das Problem benachteiligender AGB tritt oft bei nicht aktualisierten oder selbst angepassten AGB an. So gilt vor allem, dass AGB die geltende Rechtslage nicht verschleiern dürfen. Kunden darf nicht vorgetäuscht werden, dass sie weniger Rechte besitzen würde, als es das Gesetz vorsieht. AGB sollten zwar an die Bedürfnisse eines Unternehmers angepasst und maximal vorteilhaft ausgestaltet werden. Dabei gilt es jedoch, den gesetzlichen Rahmen einzuhalten, um Abmahnungen und ihre Unwirksamkeit zu verhindern.

  • AGB bei Konkurrenten kopieren

    AGB von einem Wettbewerber oder einer sonstigen Quelle zu kopieren sollte aus mehreren Gründen keine Option sein. Erstens sind AGB geistiges Eigentum des jeweiligen Erstellers und somit urheberrechtlich geschützt. Das Verwenden kopierter AGB ist somit ein Abmahngrund. Die Verfasser professioneller AGB durchsuchen regelmäßig das Internet nach unrechtmäßigen Kopien. Auf eigene Faust kleine Abwandlungen vorzunehmen ist ebenfalls nicht ratsam, da schon kleine Fehler die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zur Folge haben.

    Was keinesfalls getan werden sollte, ist es, die AGB eines Wettbewerbers zu nutzen. Die kopierten AGB könnten unvollständig sein und wichtige Regelungen nicht enthalten, die eigentlich den Schutz Ihres Geschäftes sicherstellen würden. Außerdem könnten die AGB eines Wettbewerbers ebenso kopiert bzw. nicht professionell angepasst worden sein. In diesem Fall drohen Ihnen die Gefahren einer Abmahnung und falscher AGB von gänzlich dritter Seite.

    Werden Copy-&-paste-AGB entdeckt, müssen Sie nicht nur die Abmahnkosten und Schadensersatz bezahlt, sondern auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben werden.

  • Widerrufsbelehrung selbst ausgestalten

    Weisen Sie Ihre Kunden in der richtigen Weise auf ihr Widerrufsrecht hin? Ein wichtiges Bauteil zur Rechtssicherheit Ihres Geschäfts ist die korrekte Aufnahmen der Widerrufsbelehrung in die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierzu hat der Gesetzgeber strenge Informationspflichten ausgearbeitet. Immer wieder werden Fehler in der Widerrufsbelehrung gemacht, was schwerwiegende Folgen bis hin zu einem “ewigen Widerrufsrecht” des Kunden haben kann.

    So ist eine eigenmächtige Umgestaltung der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers nicht zu empfehlen. Selbst scheinbar rein optische Änderungen wie ein Entfernen der Zwischenüberschriften – Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen – führen zur Unwirksamkeit. Die Rechtsprechung sieht diese Zwischenüberschriften als elementaren Teil der Information des Kunden an.

    Darüber hinaus können auch Ergänzungen zur Musterbelehrung gefährlich sein. Beispielsweise wurde ein vorangestellter Einleitungssatz schon erfolgreich abgemahnt. 

  • Haftung pauschal beschränken

    Verkäufer haften laut Gesetz für Mängel am verkauften Produkt – bei Neuwaren 24 Monate, bei Gebrauchtwaren zwölf Monate. Oftmals steht in AGB eine kürzere Zeitspanne oder es wird nicht nach Verbrauchern oder Unternehmern und Neu- und Gebrauchtware differenziert.

    Dasselbe gilt für Klauseln, die eine Haftung für Transportschäden komplett ausschließen oder stark einschränken.

    Außerdem darf der Verwender nach dem Gesetz keinen Haftungsausschluss für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit in AGB vereinbaren. Zum anderen darf auch für eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders oder seines Erfüllungsgehilfen kein Haftungsausschluss gelten.

    In diesen uns anderen Fällen pauschaler Haftungsbeschränkungen kommt es sowohl zur Unwirksamkeit der Klausel als auch zu ihrer Abmahnbarkeit durch Wettbewerber.

  • Gewährleistung gegenüber Verbrauchern ausschließen

    Die gesetzliche Gewährleistungsrechte von Verbrauchern dürfen über die gesetzlich zulässigen Grenzen hinaus nicht zeitlich oder sachlich beschränkt werden. So haben beispielsweise Verbraucher beim Kauf von neuen Waren 2 Jahre Gewährleistung. Bei bei gebrauchten Waren kann dieser Zeitraum auf 1 Jahr verkürzt werden. Oft wird aber der Fehler kürzerer und undifferenzierter Verjährungsfristen gegenüber Verbrauchern gemacht. Solche Klauseln sind allerdings unzulässig und eine Abmahngefahr.

  • Verbrauchern Mängelrügepflichten auferlegen

    Auch werden oftmals Verbrauchern Rügepflichten auferlegt – insbesondere bei eigenhändig angepassten AGB. Diese sogenannte “Rügeobliegenheit“ besteht jedoch nur unter Kaufleuten (§ 377 Handelsgesetzbuch (HGB).

  • Einverständnis für die Zusendung von Werbemails

    Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bedarf es zur Zusendung von Werbemails grundsätzlich einer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung. Eine AGB Klausel reicht dazu nicht aus. Lassen Sie sich deshalb eine Einzelfalleinwilligung geben.

  • Weitergabe von Nutzerdaten

    Oftmals enthalten AGB eine Einwilligung in die Weitergabe von Nutzerdaten – insbesondere bei Internetportalen. Das Datenschutzrecht erlaubt dabei grundsätzlich keine Weitergabe persönlicher Daten ohne die Einwilligung des Nutzers. Eine Einwilligung in den AGB genügt nicht.

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