Richtet sich Ihr Angebot sowohl an Geschäftskunden als auch an private Verbraucher? In diesem Fall erstellen wir AGB mit einer klaren Diffierinzierung zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Wir passen jede einzelne Klausel an B2B und B2C Standards an und wählen jeweils die für Sie vorteilhafteste und zugleich rechtssicherste Formulierung.
Händler sollten beispielsweise sorgfältig unterscheiden, ob sich ihr Angebot an rein private Endkunden (B2C) oder auch an Unternehmen (B2B) richtet. Der Grund sind die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Bei Verträgen zwischen Unternehmen gilt in der Regel das Handelsgesetzbuch (HGB), mit privaten Verbrauchern kommt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum Einsatz.
Beispielsweise wird gegenüber Unternehmern grundsätzlich der Nettopreis angegeben, während Privatkunden Bruttopreise einschließlich aller anfallenden Kosten wie Versandkosten anzuzeigen sind.
Zwischen Kaufleuten besteht die Rügepflicht des HGB bei Mängeln und Transportschäden, wobei ein Schweigen nach der Warenannahme als Akzeptanz der Lieferung gedeutet wird. Bei Verbrauchern gilt das nicht – er kann auch lange nach der Lieferung noch Fehler und Schäden an der Ware geltend machen.
Große Unterschiede gibt es auch bei den Informationspflichten. Während Verbraucher umfassend über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden müssen, besitzen Geschäftskunden nach dem Fernabsatzrecht kein Widerrufs- und Rückgaberecht.
Das Gewährleistungsrecht ist ebenfalls im HGB deutlich anders geregelt, als im BGB. Somit ist die Unterscheidung der Gewährleistungsansprüche nach Verbrauchern und Unternehmern sehr wichtig.
Eine Vereinbarung über den Gerichtsstand ist gemäß Verbrauchern unzulässig, sollte aber gegenüber Unternehmern durchgeführt werden.
Auch die Transportgefahr trägt laut BGB der Versender. Sie kann aber gegenüber dem Unternehmern auf den Kunden übertragen werden.
Eine Rechtswahlklausel kann im B2B-bereich ebenfalls vereinbart werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als dass sie keine EU-Bürger sind.
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