DE Marke anmelden: Ablauf & Irrtümer
Eine DE Marke ist im gesamten Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland gültig. Das bedeutet, dass gegen Verstöße des Markenschutzes deutschlandweit vorgegangen werden kann. Die Marke repräsentiert Ihr Unternehmen nach außen und ist deshalb ein wichtiger Pfeiler Ihres Marketings.
Eine Marke ist der Name
- eines Produktes,
- einer Praxis,
- eines Unternehmens oder
- einer Dienstleistung.
Eine eigene DE Marke repräsentiert Ihr Produkt und gilt ebenso als Aushängeschild Ihres Unternehmens. Die Marke soll
- einen deutlichen Wiedererkennungswert besitzen,
- Kunden und Geschäftspartnern in Erinnerung bleiben,
- die Identität Ihres Unternehmens schützen und
- vor anderen Wettbewerbern schützen.
Wir melden Ihre DE Marke an – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
Inhaltsverzeichnis
Ablauf, Irrtümer und Pakete
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
Was ist eine Marke?
Eine DE Marke ist vor anderen Wettbewerbern geschützt und ist in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig. Nach erfolgter Markenanmeldung kann ein Unternehmen den Schutz der Marke rechtlich durchsetzen und gegen Verstöße vorgehen.
Eine Marke erfüllt folgende Aufgaben:
- Sie schafft einen deutlichen Wiedererkennungswert,
- sie schafft eine gute Basis zur Marktteilnahme,
- sie vermittelt die Unternehmenskultur und
- sie steht als Alleinstellungsmerkmal.
Ihre Marke sollte eng mit Ihrem Produkt in Verbindung stehen, um dieses nach außen zu präsentieren. Dadurch gewinnt ein Unternehmen eine gute Position am Markt und kann aktiv am Marktgeschehen teilnehmen. Zudem schützt eine Marke die Unternehmensidentität und unterscheidet Ihr Unternehmen damit von anderen Wettbewerbern.
Eine Marke ist der Name
- eines Produktes,
- einer Praxis,
- eines Unternehmens oder
- einer Dienstleistung.
Marke anmelden mit Rechtsanwalt
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Markenanmeldung Schritt für Schritt
Schritt 1 Markennamen finden
Zunächst wird ein Markenname gesucht. In dieser kreativen Angelegenheit ist es besonders wichtig, dass Sie den Marketingbedürfnissen Ihres Unternehmens nachkommen. Die rechtliche Kontrolle Ihrer Marke übernehmen wir für Sie.
Schritt 2 Prüfung der Eintragungsfähigkeit
Die Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke wird anwaltlich geprüft. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, dass dem Markennamen keine rechtlichen absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 8 Abs. 2 MarkenG).
Schritt 2 Prüfung der Eintragungsfähigkeit
Schritt 3 Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche
Im Rahmen der Prüfung relativer Schutzhindernisse wird eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Die Kollisionsprüfungen im Internet und Handelsregister folgt im Anschluss. Dabei prüfen wir, ob die Marke unter rechtliche Ausnahmeregelungen fällt und dennoch eingetragen werden kann.
Schritt 4 Bekanntheitsschutzprüfung
Wir führen eine Bekanntheitsschutzprüfung durch. Dadurch werden Kollisionen mit besonders bekannten Marken vermieden welche Ihrer Marke entgegenstehen könnten.
Schritt 4 Bekanntheitsschutzprüfung
Schritt 5 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen
Wir erstellen ein individuelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Dies ist erforderlich, da der Markenschutz nur die Waren- und Dienstleistungsklassen umfasst, die angemeldet wurden. Es wird von uns so allgemein gestaltet, dass alle Produkte und Dienstleistungen komplett erfasst sind – dabei bleiben wir jedoch so konkret, dass Sie eine Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung (§ 49 Abs. 1 MarkenG) vermeiden.
Schritt 6 Marke Anmelden
Nach Prüfung aller rechtlichen Belange melden wir Ihre Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an.
Schritt 6 Marke Anmelden
Schritt 7 Eintragung und Widerspruchsfrist
Nach Eingang der Markenanmeldung prüft das Markenamt das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse und trägt die Marke bei Nichtvorliegen in das Markenregister ein. Inhaber älterer Marken können gegen die Marke Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate. Ein Widerspruchsverfahren kann langwierig sein – deshalb geben wir alles, um eine reibungslose und damit schnelle Eintragung Ihrer Marke zu erreichen.
Schritt 8 Markeneintragung - 10 Jahre Markenschutz
Zuletzt wird die Marke in das Markenregister eingetragen. Sie profitieren von einem 10 jährigen Markenschutz.
Schritt 8 Markeneintragung - 10 Jahre Markenschutz
Ablauf und Tipps zur Anmeldung einer DE Marke
Schritt 1: Markennamen wählen
Ihr Markenname kann auf verschiedene Arten mit Ihrem Unternehmen in Verbindung gebracht werden:
- Äußere bzw. optische Merkmale,
- er vermittelt eine Herkunft oder eine Tradition,
- er vermittelt Informationen über die Eigenschaften oder die Nutzung des Produktes, der Dienstleistung, etc. oder
- er ist abstrakt und hat auf den ersten Blick keinen Bezug zum Unternehmen, dafür ist er einprägsam und geht einfach über die Lippen.
Sammeln Sie zunächst Ideen und Vorschläge und notieren Sie diese. Aus einer Idee kann schnell eine Abwandlung entstehen, deshalb sollten Sie keine Idee sofort ablehnen. Setzen Sie daher auf Brainstorming und versuchen Sie sich an Ihrem Unternehmen, an den Eigenschaften des Produktes oder der Dienstleistung zu orientieren.
Im besten Fall soll die DE Marke leicht zu merken sein, einen einzigartigen Wiedererkennungswert besitzen und sich deutlich von der Konkurrenz abheben. Schließlich benötigt ein starkes Branding einen ebenso starken Markennamen. Je einprägsamer der Markenname ist, desto besser wird das Unternehmen nach außen präsentiert. Bevor es also zur Markenanmeldung kommt, muss der Name klar sein und es sollten keine Zweifel mehr aufkommen. Ihr Markenname sollte nicht mit anderen Markenlabels verwechselt werden können oder gar eine Ähnlichkeit besitzen.
Schritt 2: Prüfung der Eintragungsfähigkeit
In Bezug auf die Markenanmeldung ist vorab darauf zu achten, dass kein Schutzhindernis besteht.
Das Markenamt prüft die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG.
Absolute Schutzhindernisse können sein:
- Graphische Darstellung gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG
- Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
- Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
- Gattungsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
- Täuschende Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG
- Verstoß gegen die Öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder Verwendung von Hoheitszeichen (z.B. amtliche Prüfzeichen) § 8 Abs. 2 Nr. 4, 6-10 MarkenG
Hinweis: Neben den absoluten Schutzhindernissen existieren ebenso relative Schutzhindernisse (§ 9 MarkenG). Diese (relativen) Merkmale werden nicht vom Markenamt geprüft. Dennoch kann der Markenname mit anderen Labels kollidieren und eine Abmahnung von Wettbewerbern nach sich ziehen. Daher betrachten wir Ihren Markennamen vorab genauer und prüfen im nächsten Schritt sämtliche relative Schutzhindernisse.
Bei der EU Marke ist der Ablauf weitestgehend gleich mit dem Ablauf der DE Marke. Die gesetzlichen Maßgaben richten sich dabei nach der Unionsmarkenverordnung (UMV), die im Wesentlichen genauso aufgebaut ist wie das MarkenG. Das zuständige Markenamt für europäische Marken ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (kurz EUIPO).
Schritt 3: Umfassende Identitäts- und Ähnlichkeitsprüfung
Im Rahmen der Identitäts- und Ähnlichkeitsprüfung wird von uns geprüft, ob Ihre Marke mit älteren Marken kollidiert. Diese Kollision stellt die zuvor erwähnten relativen Schutzhindernisse aus § 9 MarkenG dar. Eine Kollision mit einem älteren Markennamen verhindert zwar nicht die Eintragung Ihrer Marke, kann aber schwerwiegende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall können Ihnen hohe Zahlungen an den Inhaber der älteren Marke auferlegt werden – und eine Löschung Ihrer Marke erfolgen.
Innerhalb der Identitäts- und Ähnlichkeitsprüfung wird besonders darauf geachtet, ob bereits eingetragene Markenrechte bestehen oder eine gewisse Ähnlichkeit zu anderen Marken besteht. Diese Vorgehensweise ist vor einer Markenanmeldung aufgrund der schwerwiegenden möglichen Rechtsfolgen unumgänglich.
Nach abgeschlossener Prüfung informieren wir Sie über das Bestehen von möglichen relativen Schutzhindernissen. Bei Überschneidungen geben wir Ihnen Ratschläge zur weiteren Vorgehensweise an die Hand.
Schritt 4: Bekanntheitsschutzprüfung
Falls erforderlich, wird im Anschluss daran eine zusätzliche Bekanntheitsschutzprüfung (§ 9 Abs.1 Nr. 3 MarkenG) durchgeführt. Dazu wird – wie im vorherigen Schritt – geprüft, ob es kollidierende Marken gibt. Häufig sind die kollidierenden Marken in unterschiedliche Waren- oder Dienstleistungsklassen eingeteilt, sodass grundsätzlich keine Schutzhindernisse bestehen. Ist die ältere und damit vorrangige Marke jedoch sehr bekannt, kann ein relatives Schutzhindernis bestehen. In diesem Fall spricht man von Bekanntheitsschutz. Die bekannte Marke soll vor Rufschädigung und –ausbeutung geschützt werden. Ein Beispiel wäre der Markenname Coca-Cola für Fahrzeuge oder Computer.
Schritt 5: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen
Der Schutz Ihrer Marke erstreckt sich nicht auf alle Produkte oder Dienstleistungen. Mit der Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (W/D-Verzeichnis) legen Sie den Umfang des Markenschutzes fest. Dazu werden Ihre Waren und Dienstleistungen in eine von 45 Nizzaklassen eingeteilt – 34 für Waren und 11 für Dienstleistungen. Die einzelnen Nizzaklassen enthalten alle vereinheitlichten und zulässigen Begriffe für das Klassenverzeichnis.
Beispiel: Sie haben die Nizzaklasse 25 „Bekleidungsstücke“ zum Schutz Ihrer Marke ausgewählt. Unternehmen B wählt für eine identische, zu einem späteren Zeitpunkt angemeldete Marke, die Nizzaklasse 5 „Pharmazeutische Erzeugnisse“. In diesem Fall beschränkt sich Ihr Markenschutz nur auf Nizzaklasse 25, sie können rechtlich nicht gegen Unternehmen B vorgehen.
Eine wahllose Auswahl von Nizzaklassen ist nicht nur kostspielig und unübersichtlich. Die Marke verliert auch in den Klassen ihren Markenschutz, die innerhalb von fünf Jahren nicht genutzt worden sind. Aus diesem Grund sollte das W/D-Verzeichnis sorgfältig geplant und gut dosiert erstellt werden.
Schritt 6: Markenanmeldung
Sobald eine juristisch einwandfreie Vorarbeit erfolgt ist, kann die DE Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Eine offizielle Markenanmeldung findet beim zuständigen nationalen oder europäischen Markenamt statt.
Schritt 7: Eintragung und Widerspruchsfrist
Nach Eingang der Markenanmeldung beim Markenamt, prüft das Markenamt, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen (§37 MarkenG). Liegen diese nicht vor, wird die Marke vom Markenamt in das Markenregister eingetragen (§ 41 Abs. 1 MarkenG). Mit Veröffentlichung der Markeneintragung beginnt die Widerspruchsfrist von drei Monaten für Inhaber älterer Marken (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Diese beziehen sich innerhalb des Widerspruchs meist auf das Vorliegen relativer Schutzhindernisse. Bei Vorliegen relativer Schutzhindernisse droht die Löschung der Marke – dies kann unter Heranziehung eines Anwalts gegebenenfalls abgewendet werden. Ein solches Verfahren kann sehr langwierig werden, deshalb ist eine rechtssichere und durchdachte Herangehensweise bei der Markenanmeldung von großer Bedeutung.
Schritt 8: Markenschutz für zehn Jahre
Sobald die Widerspruchsfrist vorüber ist – oder der Widerspruch anwaltlich abgewendet werden konnte – tritt der eigentliche Markenschutz ein. Ihre Marke ist für die nächsten zehn Jahre rechtlich geschützt. Der Markenschutz kann beliebig oft verlängert werden.
Häufige Irrtümer bei der Markenanmeldung
Irrtum: Das Markenamt prüft alle Kollisionen
Das DPMA selbst führt selbst keine Prüfungen von Kollisionen mit anderen Markeninhabern durch. Gewisse Prüfungen in Bezug auf bereits eingetragene Marken müssen vom anmeldenden Unternehmer selbst veranlasst werden. Daher empfiehlt sich an dieser Stelle die Rücksprache mit Ihrem Anwalt.
Irrtum: Firmenlogo ist durch Urheber- oder Designrecht geschützt
Es ist ein Irrglaube, dass das Firmenlogo grundsätzlich durch das Urheber- oder Designrecht geschützt ist. Ein möglicher Schutz auf Grundlage des Designrechts erstreckt sich höchstens auf drei Jahre. Mit der Markenanmeldung sind Sie hingegen auf der sicheren Seite, der Schutz gegen andere Marktteilnehmer erstreckt sich auf zehn Jahre.
Irrtum: Keine Markenverletzung durch den Verkauf von originalen Produkten
Ein Unternehmen kann nicht einfach Produkte von anderen Markeninhabern verkaufen – auch nicht, wenn der originale Markenname beibehalten wurde. Dazu ist die Zustimmung des Lizenzgebers bzw. Markeninhabers einzuholen.
Irrtum: Geschäftsbezeichnung benötigt eine amtliche Eintragung
Anders als eine DE Marke, benötigt der Schutz einer Geschäftsbezeichnung keine amtliche Eintragung. Eine Geschäftsbezeichnung kann Schutzrechte gegenüber einem Markeninhaber haben, wenn die Bezeichnung bereits vor der Markenanmeldung genutzt wurde.
Irrtum: Keine Alternativen bei einer DPMA-Ablehnung
Die Ablehnung der Schutzwürdigkeit durch das DPMA ist nicht unbedingt endgültig. Eine Eintragung kann beispielsweise auch durch einen gemischten Bild-Wort Markennamen möglich sein.
Irrtum: Abmahnung ist erst nach Mahnung rechtswirksam
Im Bereich des Markenrechts ist eine Abmahnung bereits ab dem Zeitpunkt der Zustellung rechtlich wirksam. Das bedeutet, dass keine erneute Mahnung notwendig ist.
Irrtum: Die Veröffentlichung im Markenregister bedeutet Schutz
Sobald die Veröffentlichung der Markenanmeldung erfolgt ist, ist Ihre Marke noch nicht geschützt. Erst muss die Widerspruchsfrist von drei Monaten abgelaufen sein. Hat in diesem Zeitraum kein anderer Markeninhaber Widerspruch eingelegt, ist Ihre Marke geschützt.
Irrtum: Ein Kombinations-Markenname ist umfassend geschützt
Ein Markenname wird grundsätzlich immer komplett eingetragen und ist auch nur in dieser Form geschützt. Daher können andere Wettbewerber einen Teil der Marke als neue DE Marke verwenden. Vorteilhaft ist es daher immer, eine Marke ohne Slogan anzumelden – außer die Kombination bringt Ihnen wesentliche Vorteile ein.
Irrtum: Es genügt, nur die Oberbegriffe der Nizzaklassen zu nutzen
Ein rechtssicheres Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen benötigt eine detaillierte Einteilung. Die Oberbegriffe der Nizzaklassen reichen dafür nicht aus – und können beanstandet werden.
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