Forderungen (Gewerbesteuer) nach Ablauf des Sperrjahres
Nach der Sperrfist von einem Jahr; ist man dann noch als ehemaliger geschäftsführender Gesellschafter verpflichtet diese zu entrichten?
Die UG würde wegen Vermögenslosigkeit liquidiert.
Oder muss man die UG insolvent melden.
Sehr geehrter Fragesteller,
das Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist. Auch nach Ablauf des Sperrjahres können Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Das Schicksal der Ansprüche hängt jedoch entscheidend davon ab, ob der jeweilige Gläubiger während des Sperrjahres bekannt wurde oder unbekannt blieb.
Solange nach Ablauf des Sperrjahres noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, können sich auch bislang unbekannte Gläubiger bei der Gesellschaft melden und ihre Forderungen befriedigen. Ist das Vermögen dagegen bereits verteilt, gehen die Gläubiger leer aus. Diese Regelung wird im Allgemeinen auf unbekannte Forderungen zutreffen. Der Schutz des Sperrjahres endet hier folglich mit dessen Ablauf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Andre Kraus