vielen Dank für Ihre Anfrage. Gegen negative Bewertungen im Internet kann man grundsätzlich außergerichtlich (gegen das Portal) oder gerichtlich vorgehen. Sollten Sie nachweislich wissen, um wen es sich bei der bewertenden Person handelt und diese immer wieder aufs neue bewerten, so ist es taktisch am sinnvollsten ein Unterlassungsurteil des Gerichts anzustreben. Das einfache außergerichtliche Verfahren gegen den Portalbetreiber mag zwar Erfolg haben, jedoch besteht natürlich die Gefahr, dass die Ex-Schülerin erneut negativ bewertet.
Gerne können wir Sie auch kostenlos telefonisch zu Ihrem weiteren Vorgehen beraten. Rufen Sie uns dazu einfach an.
Mit freundlichen Grüßen,
Leonard Schmidt
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gegen negative Bewertungen im Internet kann man grundsätzlich außergerichtlich (gegen das Portal) oder gerichtlich vorgehen. Sollten Sie nachweislich wissen, um wen es sich bei der bewertenden Person handelt und diese immer wieder aufs neue bewerten, so ist es taktisch am sinnvollsten ein Unterlassungsurteil des Gerichts anzustreben. Das einfache außergerichtliche Verfahren gegen den Portalbetreiber mag zwar Erfolg haben, jedoch besteht natürlich die Gefahr, dass die Ex-Schülerin erneut negativ bewertet.
Gerne können wir Sie auch kostenlos telefonisch zu Ihrem weiteren Vorgehen beraten. Rufen Sie uns dazu einfach an.
Mit freundlichen Grüßen,
Leonard Schmidt