mögliche Blitzlöschung
Meine Bilanz per 31.07. sieht nur noch ein Vermögen von 76,33 vor, nachdem ich die Forderungen aus einem noch schebenden Verfahren auf mich persönlich übertragen habe und die Verbindlichkeiten, einzig mir persönlich gegenüber, zu einer Verzichtserklärung meinerseits geführt haben. Siehe hier:
00800 Gezeichnetes Kapital 25.000,00 25.000,00
Summe l. Kapital -43.134,21
IV. Gewinn- und Verlustvortrag -43.134.21
00860 Gewinnvortrag vor Verwendung
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag -712,55
Summe A. Eigenkapital D. Verbindlichkeiten -18.846,76
1. Anleihen 18.770,43
00890 Gesellschafter-Darlehen 0,00
00891 Gesellschafter-Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt 18.770,43
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0,00
01210 Bank Volksbank 280208 0,00
8. sonstige Verbindlichkeiten 0,00
01401 Sonstige Forderungen 0,00
01576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 0,00
01790 Umsatzsteuer Vorjahr 0,00
Summe D. Verbindlichkeiten 19.129,57
Summe Passiva
76,33
Reicht das aus, um es mit einer “Blitzlöschunge” zu versuchen?




Bei der Entscheidung, ob eine sogenannte “Blitzlöschung” für eine Gesellschaft möglich ist, spielen mehrere Faktoren eine Rolle. In Deutschland ist eine Blitzlöschung nur unter bestimmten Umständen möglich, und dieser Prozess wird häufig mit einer Vermögenslosigkeit der Gesellschaft in Verbindung gebracht. Die Darstellung deiner Bilanz gibt bereits Hinweise darauf, dass dein Unternehmen nur noch ein sehr geringes Vermögen aufweist. Dennoch sollten einige Punkte beachtet werden:
1. **Vermögenslosigkeit**: Eine Gesellschaft ist dann als vermögenslos anzusehen, wenn sie kein relevantes Vermögen mehr hat. Ausgedrückt in deiner Bilanz, könnte dies der Fall sein, wenn die Aktiva gegen null tendieren oder weniger als die Abwicklungskosten betragen.
2. **Keine laufende Geschäftstätigkeit**: Die Gesellschaft sollte keine aktive Geschäftstätigkeit mehr ausüben.
3. **Abstimmung mit dem Handelsregister**: Eine Blitzlöschung erfordert in der Regel eine enge Abstimmung mit dem Handelsregister und möglicherweise eine entsprechende Erklärung der Vermögenslosigkeit durch die Geschäftsleitung.
4. **Etwaige Gläubiger**: Selbst bei eigenem Verzicht auf Forderungen müssen noch etwaige andere Gläubiger bedacht werden.
Da es einige rechtliche Hürden und Anforderungen gibt, empfehle ich dringend, sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden, um die Möglichkeiten und Voraussetzungen klar abzuklären. Eine solche Beratung könnte helfen, das richtige Vorgehen zu bestimmen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Für weitere Unterstützung in dieser Angelegenheit oder um über eine mögliche Blitzlöschung zu sprechen, kannst du jederzeit eine kostenfreie Erstberatung reservieren: Kostenfreie Erstberatung online reservieren
Hinweis: Diese Antwort stellt keine juristische Beratung dar und wird mit Hilfe von KI generiert – Antworten können falsch sein.