Die deutsche Gründerszene schlägt 2019 erneut eine neue Richtung ein.
Wie wirken sich diese Tendenzen auf Ihr Gründungsvorhaben aus, und was sollten Sie gerade jetzt beachten?
Immer wieder werden auf Internetportalen Inhalte veröffentlicht, die das Persönlichkeitsrecht von Personen oder Unternehmen verletzen und ihr Bild in der Öffentlichkeit erheblich beschädigen – mit all den negativen Konsequenzen. Hierbei stellt sich die Frage, ab wann der Betreiber eines solchen Portals für die Veröffentlichung und Verbreitung derartiger Inhalte verantwortlich ist, so dass man ihn zur Entfernung und Löschung rechtswidriger Aussagen zwingen kann. Dies ist wichtig, da man oftmals nicht an die Ersteller einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet herankommt.
In seiner Blogspot-Entscheidung vom Oktober 2011 ( BGH · Urteil vom 25. Oktober 2011 · Az. VI ZR 93/10) hat der Bundesgerichtshof zur Frage Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Host-Provider im Sinne der europäischen “e-commerce Richtlinie” (Art. 14 – “Hosting” – der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt) für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in Deutschland verantwortlich ist.
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Der Kläger war Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft auf Mallorca und im Immobiliengewerbe tätig. Beklagte war die in Kalifornien ansässige Google Inc.. Diese stellte die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Im Jahr 2007 veröffentlichte eine am Rechtsstreit nicht beteiligte Person einen Artikel auf “blogspot.com” unter der Überschrift “”Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?”. Darin unterstellte der Verfasser, dass die vermeintliche Bank des Klägers, diesem auf Veranlassung des Steuerberaters die Kreditkarte eingezogen habe. Grund sei, dass der Kläger die Kreditkarte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen nutze. Zudem sei der Kläger gewissen Situationen nicht gewachsen.
Die Vorinstanzen entschieden, soweit es um eine Verbreitung innerhalb Deutschlands ging, zugunsten des Klägers. Mit dem Gang zum BGH begehrte die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung. Der BGH hat in der Sache nicht entschieden, sondern den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch bestimmte Feststellungen zu treffen waren. Hierbei hat der BGH dem Berufungsgericht jedoch einige Kriterien an die Hand gegeben, nach denen sich der Unterlassungsanspruch zu richten hat.
Zunächst stellte der BGH fest, dass die Betreiberin eines Internetportals nur eingeschränkt verantwortlich ist, wenn sie den Inhalt nicht selber erstellt oder sich zu eigen gemacht hat. Sie ist in erster Linie zur Entfernung des Inhalts gehalten, weil sie die technische Infrastruktur bereitstellt. Diese sog. “Störerhaftung” darf jedoch die Portalbetreiberin als Dritte nicht über Gebühr belasten. Vielmehr kommt sie nur zum Zug, wenn “zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten” verletzt sind. Der Umfang dieser Prüfpflichten hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen sind jedoch folgende Maßstäbe zu berücksichtigen:
a. Die Portalbetreiberin muss nur tätig werden, wenn die Beanstandungen des Betroffenen so konkret gefasst sind, dass unschwer, d.h. ohne vertiefte rechtliche und/oder tatsächliche Überprüfung, den Schluss auf eine Rechtsverletzung zulassen;
b. Konkrete Stellungnahmen des Betroffenen müssen an den Verfasser möglicherweise rechtswidrigen Inhalts zur Stellungnahme weitergeleitet werden. Dieser soll Gelegenheit zur eigenen Stellungnahme erhalten;
c. Bleibt die Stellungnahme des Verfassers aus, ist der Inhalt zu löschen; erfolgt eine stichhaltige Stellungnahme des Verfassers, die Zweifel an den Beanstandungen aufkommen lässt, muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden sich hierzu zu äußern und Nachweise für die Rechtsverletzungen vorzulegen;
d. Nur, wenn wiederum eine erneute Stellungnahme des Betroffenen zu den Angaben des Verfassers erfolgt und diese auch stichhaltig ist oder durch Nachweise untermauert werden kann, hat ein Unterlassungsanspruch Aussicht auf Erfolg
Die Blogspot-Entscheidung erging zwar im Zusammenhang mit einem Blog, dürfte jedoch ohne Weiteres auch auf sonstige Bewertungen im Internet anwendbar sein.
Die neuen Kriterien des BGH schaffen einige Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Insbesondere die Betroffenen einer negativen Darstellung im Internet wissen jetzt, welche Schritte auf sie zukommen können, wenn sie ihr Bild in der Öffentlichkeit wieder in Ordnung bringen möchten. Das Urteil hat jedoch nicht nur positive Auswirkungen für sie. Während Host-Provider in der Vergangenheit aus Sorge für rechtswidrigen Inhalt auf ihrer Seite verantwortlich gemacht zu werden, bisweilen schon auf ersten Zuruf eine Darstellung löschten, muss ein Betroffener nunmehr möglicherweise konkretere und detaillierter Angaben machen, anstatt entsprechenden Inhalt lediglich beim Internetportal anzuzeigen.
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Wie wirken sich diese Tendenzen auf Ihr Gründungsvorhaben aus, und was sollten Sie gerade jetzt beachten?
Bislang drohten Klagen gegen im Ausland ansässige Internetportale wegen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte zu scheitern. Dies war ärgerlich und konnte den Rechtsschutz erschweren, da die Big Player des Internet – allen voran Google – vor allem in den USA sitzen. Wer jedoch nimmt die Mühe und Kosten auf sich, für die Löschung einer negativen Bewertung einen Rechtsstreit in den USA zu führen?
Der BGH hat nunmehr in einem neueren Urteil gegen die in Kalifornien ansässige Betreiberin des Videoportals „Youtube“, einer Konzerngesellschaft der Google Inc., (BGH · Urteil vom 21. April 2016 · Az. I ZR 43/14) entschieden. Mit diesem Urteil hat der BGH, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgend, Unsicherheiten beseitigt und den Rechtsschutz in Deutschland gestärkt.
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Deutsche Gerichte sind gemäß § 32 ZPO örtlich und damit mittelbar auch international zuständig, wenn in ihrem Bezirk eine unerlaubte Handlung begangen wird. Zu den unerlaubten Handlungen gehören auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unzulässige negative Bewertungen und Äußerungen im Internet. Dabei ist es unerheblich, ob die Verletzungshandlung oder der Verletzungserfolg in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgt. Fallen der sogenannte Handlungs- und Erfolgsort auseinander, dann hat der Verletzte ein Wahlrecht, wo er klagen möchte. Unabhängig davon, wo die Verletzungshandlung im Internet begangen wurde, liegt der Erfolgsort in Deutschland, wenn das verletzte Gut in Deutschland unter Schutz steht und die verletzende Äußerung in Deutschland öffentlich abrufbar ist. Dies ist bei unerlaubten Bewertungen im Internet regelmäßig der Fall.
Der BGH schränkte den Rechtsschutz jedoch bisher über das Kriterium “bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar” ein. Die bloße Abrufbarkeit einer Internetseite mit verletzendem Inhalt reichte also nicht aus, um Deutschland als Erfolgsort einer verletzenden Handlung anzusehen. Deutsche Gerichte waren dann international nicht zuständig.
Was unter dem Begriff “bestimmungsgemäß” zu verstehen sei, war jedoch mit Unsicherheiten verbunden. Ein Indiz dafür war unter anderem die Sprache. Wurde der Content einer Seite schon nicht auf Deutsch veröffentlicht, sondern beispielsweise in Englisch, sahen die Gerichte ihre Zuständigkeit nicht für gegeben an (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.5.2012, Az. 6 U 103/11). Allerdings war denkbar, dass eine Seite trotz deutscher Sprache nur in anderen deutschsprachigen Ländern (Österreich, Schweiz) bestimmungsgemäß abrufbar sein sollte. Dies hätte beispielsweise der Fall sein können, wenn durch Disclaimer und die sonstige Ausgestaltung der Internetseite verdeutlicht wurde, dass sie nicht bestimmungsgemäß für Deutschland gedacht war (BGH · Urteil vom 30. März 2006 · Az. I ZR 24/03). Auch dann wäre keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben.
Diese Hürde und Unsicherheit fällt jetzt weg.
Der BGH rückt in dem neuen Urteil von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und hält nicht mehr an dem Kriterium “bestimmungsgemäß” fest. Damit schafft er mit seinem neuen Urteil nunmehr Hürden ab, sorgt für eine neue Rechtsklarheit und stärkt damit den Rechtsschutz in Deutschland gegenüber grenzüberschreitend agierenden Unternehmen. Das Urteil erging zwar im konkreten Fall in einer Urheberrechtsstreitigkeit, die neuen Kriterien betreffen jedoch sämtliche Klagen mit Bezug zum Internet.
Ansprüche von Privatpersonen und Unternehmen gegen transnationale Internetunternehmen, beispielsweise auf die Beseitigung negativer Bewertungen, können damit nunmehr leichter in Deutschland und nach deutschem Recht durchgesetzt werden.
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