Geheimhaltungsvereinbarung: Was Sie zum NDA wissen sollten

  • Was Sie zum NDA wissen sollten

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Wozu braucht man eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)?

Das wichtigste zur Verschwiegenheitsvereinbarung

  • Die Geheimhaltungsvereinbarung ist ein bindender Vertrag. Sie verpflichtet die Vertragspartner, offengelegte Informationen diskret zu behandeln und nicht zu Wettbewerbszwecken zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben.

  • Eine Geheimhaltungsvereinbarung wird häufig geschlossen, wenn Gründer oder Unternehmer mit potentiellen Investoren über eine Finanzierung verhandeln und dafür Unternehmensgeheimnisse preisgeben.

  • Eine Geheimhaltungsvereinbarung liegt sowohl im Interesse des Unternehmers als auch des potentiellen Investors.

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Ein weiteres Dokument, das wir Ihnen im Rahmen unseres Vertragspakets für die Unternehmensfinanzierung zur Verfügung stellen, ist eine Geheimhaltungsvereinbarung, auch Non Disclosure Agreement (NDA) genannt. Hier verpflichtet sich eine oder beide Parteien zum vertraulichen Umgang mit allen Geheimnissen, Informationen und Unterlagen, die im Laufe der Geschäftsbeziehung offenbart werden.


Was ist eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)?

Die Geheimhaltungsvereinbarung ist dann von Bedeutung, wenn ein Investor genauere Informationen über Ihr Unternehmen und Ihr Geschäftsmodell anfordert. Um Ihr Geschäft genau beschreiben zu können, müssen Sie zwangsläufig sensible Informationen preisgeben.

Der richtige Zeitpunkt für die Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung ist spätestens dann, wenn Sie Informationen offenbaren, die ein Wettbewerber nutzen kann, um Ihnen zu schaden. Üblicherweise wird die Geheimhaltungsvereinbarung bereits vor der ersten Anbahnung von Geschäftskontakten geschlossen. Je früher die Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wird, desto eher sind Sie auf der sicheren Seite.

In Ihrem ersten Pitch gegenüber dem Investor waren die Informationen, die Sie gegeben haben, womöglich noch eher allgemeiner Natur und noch nicht so detailliert, dass die Geheimhaltungsvereinbarung notwendig war. Doch wenn genaue Finanzzahlen oder technische Details mitgeteilt werden sollen, ist eine Geheimhaltungsvereinbarung unabdingbar.

Als Gründer oder junger Unternehmer befinden Sie sich in einem Interessenkonflikt. Einerseits wollen Sie den potenziellen Investor von Ihrem Unternehmen überzeugen und begeistern. Andererseits sind die Details Ihres Geschäfts für Sie eine wertvolle Ressource, die Sie nicht leichtfertig aus der Hand geben und allgemein bekannt machen sollten.

Inhalt der Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)

Das NDA ist rechtlich verbindlich und verpflichtet den Vertragspartner, die Informationen, die Sie ihm offenbaren, vertraulich zu behandeln. Dies ist insbesondere für den Fall eines Scheiterns der Verhandlungen von Bedeutung, wenn der Investor kein Interesse an Ihrem Unternehmen mehr hat, aber mit dem Wissen einen Wettbewerber unterstützen könnte. Daher wird regelmäßig vereinbart, dass der Vertragspartner die Informationen, die Sie ihm offenbart haben, zurückgeben oder vernichten muss.

Auch aus Sicht des Investors ist eine Geheimhaltungsvereinbarung sinnvoll. Beispielsweise sollte es dem Unternehmensgründer nicht gestattet sein, die Konditionen, die der Investor angeboten hat, offenzulegen. Daher wird in der Praxis häufig ein beidseitiges NDA abgeschlossen.

Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)

Die Geheimhaltungsvereinbarung sollte vorausschauend formuliert sein und daher umfassende und detaillierte Regelungen enthalten. Nur so ist für den späteren Streitfall auch wirklich vorgesorgt. Andererseits ist zu beachten, dass Sie den Vertragspartner nicht zu umfassend verpflichten sollten. Eine Geheimhaltungsvereinbarung, die auch triviale Dinge als vertraulich definiert, kann unwirksam sein, da sie gegen die guten Sitten bzw. die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt.

Definition der vertraulichen Informationen im NDA

Kern der Geheimhaltungsvereinbarung ist die Definition der vertraulichen Informationen. Die Genauigkeit dieser Definition ist entscheidend. Es empfiehlt sich, die konkret ausgetauschten Informationen auch schriftlich als vertraulich zu kennzeichnen.

In der Geheimhaltungsvereinbarung sollten die vertraulichen Informationen neben der allgemeinen Definition auch konkret benannt werden. Die allgemeine Definition ist dennoch notwendig, da mit längerem Fortschreiten der Verhandlungen auch stets weitere Informationen offenbart werden.

Ebenfalls definiert die Geheimhaltungsvereinbarung Informationen, die nicht vertraulich und daher nicht von der Vereinbarung umfasst sind. Dies sind beispielsweise Informationen, die nicht von einem der Vertragspartner offenbart worden sind, oder öffentlich einsehbare Informationen.

Umgang mit den vertraulichen Informationen

Die Geheimhaltungsvereinbarung sollte klar regeln, wie die Vertragspartner mit den Informationen umgehen dürfen. Beispielsweise könnte sonst eine Partei davon ausgehen, dass sie die Informationen an Mitarbeiter weitergeben darf, die nur am Rande mit dem Projekt zu tun haben, während die andere Partei dies klar ablehnt. Wichtig ist auch, dass die Mitarbeiter, die mit den Informationen zu tun haben, auf das NDA hingewiesen werden.

Auch hier gilt, je genauer die Regelung getroffen ist, desto leichter ist sie im Nachhinein durchsetzbar. Beispielsweise sollte der Umgang mit Datenträgern und Sicherungskopien genau geregelt werden. Dazu zählen sowohl ausgedruckte Akten und Unterlagen wie auch Computerdateien und CD-Roms sowie Zugriffe über das interne Netzwerk.



Vertragsstrafe in der Geheimhaltungsvereinbarung

Zu beachten ist jedoch ein praktisches Problem bei der Geheimhaltungsvereinbarung. Der Geschädigte muss den Schaden, der durch den Verstoß gegen das NDA entstanden ist, konkret in der Höhe nachweisen. Ein Nachweis über die genaue Höhe wird in der Praxis häufig nicht möglich sein. Diese Problematik können wir jedoch durch die Vereinbarung einer pauschalen Vertragsstrafe vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch sein darf. Hier hängt es auch von der wirtschaftlichen Stärke des Vertragspartners ab. Üblich ist eine Vereinbarung der Vertragsstrafe nach dem sogenannten Hamburger Brauch. Das bedeutet, dass die verletzte Seite die Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes nachträglich festsetzen kann.

Beweislast in der Geheimhaltungsvereinbarung

Auch bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe existiert eine Schwierigkeit bei der Geheimhaltungsvereinbarung. Es ist in der Praxis schwierig, nachzuweisen, dass der Vertragspartner die Verletzung der Geheimhaltungspflicht begangen hat. Falls der Vertragspartner die Geheimnisse offenbart, wird er dies nicht vor unabhängigen Zeugen tun. Die Tatsache alleine, dass sonst niemand die Geheimnisse kannte, reicht für den Beweis regelmäßig nicht aus. Je fahrlässiger Sie selbst mit den Informationen umgegangen sind, desto schwieriger wird es, den Verstoß nachzuweisen. Haben Sie beispielsweise die Informationen selbst in geöffneten Büros liegengelassen oder Ihren Bekannten davon erzählt, kann sich die andere Partei darauf berufen. Doch in jedem Fall bietet die Geheimhaltungsvereinbarung eine Abschreckungswirkung, die alleine schon einen grundlegenden Schutz für Sie als Gründer bietet.

Exklusivitätsregelung in der Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)

Eine sehr empfehlenswerte Ergänzung zur Geheimhaltungsvereinbarung aus Sicht des Investors ist eine Exklusivitätsregelung. Hier verpflichtet sich der eine Partner, in der Regel der Gründer oder Unternehmer, für eine bestimmte Zeit keine Verhandlungen mit anderen potentiellen Partner zu führen. Diese Regel ist für den Investor deshalb empfehlenswert, weil die folgenden Phasen der Verhandlung zeit- und kostenaufwändig sind, wenn der Investor sein Investment gründlich prüfen möchte (Due Dilligence). Für diesen Fall sollte gewährleistet sein, dass das Unternehmen nicht kurzfristig abspringt und einen anderen Investor ins Boot holt, nachdem die Prüfungen bereits fortgeschritten sind. Vor allem professionelle Investoren beginnen die Due Dilligence Prüfung nicht, ohne vorher eine Exklusivitätsvereinbarung in der Geheimhaltungsvereinbarung getroffen zu haben. Daher liegt die Klausel auch im Interesse der Gründer: Sie schafft Vertrauen und eine gute Grundlage für die nächsten Schritte hin zum Abschluss des Beteiligungsvertrags.

Dauer bzw. Laufzeit der Geheimhaltungsvereinbarung

In der Regel wünschen sich die Vertragspartner eine ewige Vertraulichkeit der Daten. Allerdings ist eine Inanspruchnahme wegen Verletzung der Pflicht mit fortschreitender Zeit immer schwieriger, beispielsweise wenn die Daten veraltet sind. Dennoch empfiehlt sich eine möglichst lange Laufzeit. Wenn keine Laufzeit vereinbart ist, ist der Vertrag nach dem vermuteten Willen der Parteien auszulegen (§§ 133, 157 BGB).

Salvatorische Klausel

Die salvatorische Klausel besagt, dass bei Unwirksamkeit einer Klausel in der Geheimhaltungsvereinbarung diejenige wirksame Regelung gelten soll, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Damit kann beispielsweise die Nichtigkeit einer Klausel wegen zu weit gefasster Geheimhaltung verhindert werden. Zu beachten ist, dass eine salvatorische Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Hier tritt anstelle der unwirksamen Bestimmung stattdessen die gesetzliche Regelung.

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