Der Kaufmann
Die Kaufmannseigenschaft kann von jedem Gewerbetreibenden erfüllt werden. Der Gewerbetreibende betreibt dann ein Gewerbe, wenn der Sinn seiner Tätigkeit eher in der Vermittlung von Waren, Produkten und Dienstleistungen liegt, anstatt diese Leistungen selber herzustellen oder zu leisten. Handwerksbetriebe, Makler oder Einzelhändler erfüllen dies Definition klassischerweise.
Die juristische Definition ist dann erfüllt, wenn das Gewerbe einen Betrieb erfordert, der kaufmännischen organisiert sein muss. Erfüllt der Betrieb eines Einzelunternehmers diese Definition, so wird er als „Ist- oder Voll-Kaufmann“ bezeichnet. Andernfalls ist er ein „Kleingewerbetreibender“. Der Unterschied liegt in dem Erfordernis einer umfangreichen Buchhaltung, strukturellen Personalplanung und dem Eintrag ins Handelsregister als Vollkaufmann, entgegen der Abstinenz dieser Erfordernisse als Kleingewerbetreibender.
Der Freiberufler
Der Status des Freiberuflers hat viele Vorteile gegenüber der Kaufmannseigenschaft. Wenn Sie die Bedingungen für den Freiberuflerstatus erfüllen, sollten Sie diese Vorteile nutzen. So ist zunächst keine Gewerbeanmeldung notwendig, womit Sie folglich auch kein Gewerbe betrieben und keine Gewerbesteuern zahlen müssen.
Durch den Zusammenschluss mit anderen Freiberuflern besteht die Möglichkeit eine Partnergesellschaft zu gründen. Allerdings unterliegt der Status des Freiberuflers gewissen gesetzlichen Anforderungen, obwohl es keine geschlossene Definition für den Begriff gibt.
Grundsätzlich ist jeder ein Freiberufler, der durch bestimmte berufliche Qualifikationen oder künstlerische Begabungen sowie seinem eigenverantwortlichen und fachlich-unabhängigen Erbringen von Dienstleistungen höherer Art erbringt und dadurch seine Lebensgrundlage bestreitet.
Der Landwirt
Als Landwirt betreiben Sie kein Gewerbe im klassischen Sinn und erfüllen auch die Kaufmannseigenschaft nicht. Der Landwirt ist ein anerkannter Ausbildungsberuf, der pflanzliche oder tierische Produkte herstellt und vertreibt. Er findet sich häufig in der Tierzucht, Garten- und Weinbau sowie der Land- und Forstwirtschaft wieder. Um seinem Beruf nachzugehen muss er kein Gewerbe anmelden und darf dennoch betrieblich tätig sein.