Viele Gründer möchten gerne eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen. Die GmbH ist sehr beliebt und hat genießt eine hervorragende Reputation im Geschäftsverkehr. Die Vorteile der GmbH liegen auf der Hand: Die Haftung des Geschäftsführers und der Gesellschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das Stammkapital vollständig in die Gesellschaft eingebracht wurde. Außerdem bietet die GmbH steuerliche Vorteile.
Die Gründung der Gesellschaft kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der sogenannten Satzung, wirksam errichtet werden. Für die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ist die Anmeldung beim zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Aus diesem Grunde ist der Weg zum Notar unvermeidlich. Viele Gründer fragen sich deshalb, wie hoch die Gebühren für den Notar sind und wie man diese möglichst geringhalten kann.
Für die Tätigkeit des Notars fallen bei einer GmbH Gründung mit einem Gesellschafter und regulärem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 Euro folgende Gebühren an:
Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
Wenn Sie eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern gründen möchten oder ein höheres Stammkapital haben, kann die Tätigkeit des Notars teurer werden. Außerdem kommt es vor, dass der Notar den Gründern noch andere Tätigkeiten in Rechnung stellen möchte, die nicht unbedingt nötig sind oder nicht durch einen Notar durchgeführt werden müssen. Nicht von diesen Kosten umfasst sind die Gebühren für die Eintragung beim Handelsregister für das Registergericht, die gesondert gezahlt werden müssen. Diese Gebühren können gesenkt werden, wenn man mit einem “Musterprotokoll” gründet.
Sehr geehrter Herr Kraus,
seit Jahren führen wir mit meiner Ehefrau einen erfolgreichen Hochzeits- und Eventfotographiebetrieb, der als GBR organisiert ist. Nun wollen wir gerne unter einen Firmennamen auftreten und auch unsere persönliche Haftung ausschließen. Würden Sie uns dabei zu einer GmbH raten?
Wir haben außer einer teuren Fotoausrüstung zahlreiche Requisiten. Der Gesamtwert der Ausstattung beträgt in etwa 10000 Euro. Würden Sie uns in dem Fall zu einer Sachgründung raten, damit wir nur noch eine Einlage von 15000 € aufbringen sollten?
Wir planen nach Gründung die Anschaffung eines Autos für die Firma. Können wir das über die Einlage machen?
Danke im Voraus!
Hallo Herr Kraus,
ich würde gerne bei Ihnen eine UG zum Verkauf von Waren über Amazon und Ebay gründen. Verstehe ich richtig, dass es am günstigsten ist, dass ich mir ein Geschäftsführergehalt auszahle, damit kein Gewinn in der Firma verbleibt? Fallen dann keine Unternehmenssteuern an, sondern nur Einkommenssteuer?
Danke Ihnen!
Grundsätzlich ja.
Als Gesellschafter einer GmbH & Co. KG haften Sie grundsätzlich nicht mit Ihrem privaten Vermögen für die im geschäftlichen Betrieb entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten. Ausnahmen von diesem Grundsatz können insbesondere in Fällen der sog. „Durchgriffshaftung“ eintreten.
Mit der Gründung einer GmbH & Co. KG entscheiden Sie sich für eine haftungsbeschränkende Gesellschaftsform. Die GmbH & Co. KG haftet in aller Regel für ihre Verbindlichkeiten selbst und in voller Höhe aus ihrem Gesellschaftsvermögen heraus.
In dem persönlichen Haftungsausschluss der Gesellschafter ist eines der wichtigsten Ziele sowie gleichermaßen einer der größten Vorteile der Gründung einer GmbH & Co. KG zu sehen.
Bei der herkömmlichen KG bestand einer der größten Nachteile in der unbeschränkten privaten Haftung des Komplementärs. Mit der gemischten Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG wurde dieser Nachteil unschädlich gemacht. In die Position des Komplementärs der GmbH & Co. KG wird eine GmbH eingesetzt. Diese haftet als sog. Komplementär-GmbH nur beschränkt in Höhe ihrer Stammeinlagen.
Die Gesellschafter der GmbH in der Komplementärrolle haften nach der vollständigen Erbringung ihrer Stammeinlagen in die GmbH grundsätzlich nicht mehr persönlich. Die Kommanditisten der GmbH & Co. KG haften ebenfalls ab der vollständigen Erbringung nur in der Höhe ihrer Kommanditeinlagen.
Damit das Ziel der privaten Haftungsbeschränkung aller Gesellschafter erreicht wird, kommt es bei der Gründung einer GmbH & Co. KG zu einer zeitlich übereinstimmenden Einlageneinbringung aller Gesellschafter.