In der Praxis hat jeder Gründer ganz bestimmte Vorstellungen über sein zukünftiges Unternehmen in Form einer UG. Die verschiedenen Visionen verleihen jeder Gründung eine gewisse Einzigartigkeit.
Um den Details der individuellen Gründungen unserer Mandanten gerecht zu werden, haben wir den Gründungsvorgang einer UG in diese 8 wichtigen Schritte aufgeteilt:
Erfahren Sie in unserer ausführlichen Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Gründung einer UG mehr zu den einzelnen Schritten.
Ich übernehme die handelsvertreung für einen österreichischen Hersteller von Verbindungssystemen in Deutschland. Als freier Handelsvertreter führe ich Beratungsgespräche und vermittle Kaufverträge.
Ich möchte in diesem Zusammenhang der Einfachheit halber eine Einzelunternehmeung beim Gewerbeamt anmelden. Ist dies korrekt
Hallo,
zunächst danke für die vielen Infos, die Sie oder ihre Mitarbeiter hier geben!
Wir wollen zu 3 eine GmbH gründen. Dabei geht es um die Herstellung von Software / Programmierung einer App.
Wir sind ein Programmierer, ein BWLer und ein Gestalter und wollen gerne eine weitere Person beteiligen, die aber nur Investieren soll. Das heißt, dass wir die Person am liebsten nicht in der täglichen Arbeit dabei haben wollen, nur an vierteljährlichen Meetings, bei dem es um die Strategie geht.
Wenn wir das gemeinsam angehen, wie würden Sie empfehlen vorzugehen? Nimmt man die Person als Gesellschafter in die GmbH auf, macht sie aber nicht zum Geschäftsführer. Wir haben auch von der Möglichkeit gelesen, eine Person als stillen Gesellschafter zu beteiligen. Dann ist sie sozusagen kein GmbH Gesellschafter und nicht an den Geschäften beteiligt, hat aber strategisches Mitspracherecht und bekommt etwas vom Gewinn.
Was können Sie empfehlen?
Hallo,
wir wollen zu zweit eine UG für unseren IT service errichten. Dazu wollen wir eine UG ins Handelsregister eintrgen lassen.
Angenommen Sie machen einen Gesellschaftsvertrag und geben Einlage 3000 € an. Wir haben bislang auf der Website gelesen, dass man soviel in die UG einzahlen sollte, bis sie sich von ihren Einnahmen selber trägt.
Was passiert, wenn die 3000 € verbraucht worden sind und wenn die UG weitere Kosten hat? Müssen wir quasi neu gründen und den Gesellschaftsvertrag ändern lassen? Oder können wir der Firma das Geld quasi leihen?
Die deutsche GmbH ist aufgrund Ihrer zahlreichen Vorteile eine etablierte Gesellschaftsform.
Sie als Gründer können ins besonders von den folgenden Vorteilen der GmbH profitieren:
Wie die Bezeichnung der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bereits aussagt, besteht ein großer Vorteil der GmbH im Ausschluss Ihrer persönlichen Haftung. Ihr Privatvermögen als Gesellschafter bleibt in aller Regel unantastbar. Für die eigenen Verbindlichkeiten steht die GmbH selbst mit Ihrem eigenen Vermögen ein (§ 13 GmbHG).
Erfahren Sie hier mehr zu dem Vorteil des Ausschlusses der persönlichen Haftung und möglichen Ausnahmekonstellationen.
Der GmbH eilt ein sehr guter Ruf unter den hiesigen Gesellschaftsformen voraus. Ausschlaggebend hierfür ist ihr relativ hohes Mindeststammkapital von 25.000 €. Durch dieses finanzielle „Polster“ wird eine GmbH im täglichen Geschäftsverkehr von den Vertragspartnern als sehr solventes und vertrauenswürdiges Unternehmen angesehen.
Durch diesen deutlichen „Vertrauensbonus“ sticht die GmbH im Vergleich zur UG (haftungsbeschränkt) oder der englischen Limited positiv hervor.
Die GmbH verfügt als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet ihr wird eine gesetzlich anerkannte rechtliche Selbstständigkeit zugesprochen, mit der eigenständige Rechte und Pflichten einhergehen.
Durch Ihre eigene Rechtspersönlichkeit führt die GmbH – vertreten durch ihre Organe – unter ihrem eigenen Namen die tagtäglichen Geschäfte und schließt Verträge ab. Neben dem Namen der GmbH tritt einzig und allein der Geschäftsführer der GmbH mit seinem Namen als vertretendes Organ nach außen hin auf.
Sind Sie als Gründer in der Position eines Gesellschafters bleibt Ihr persönlicher Name außen vor. Durch die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH wird Ihre Privatsphäre als gründender Gesellschafter geschützt.
Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer, die derzeit nur 15 % beträgt. Anders als z. B. die Personengesellschaften, die der Einkommensteuer mit Spitzensätzen in Höhe von 45 % unterliegen, kann die GmbH somit deutliche Steuerersparnisse erzielen. Als Rücklage kann das steuerlich Ersparte in Ihrer GmbH verbleiben und neuen Investitionen dienen. Soweit Sie die Gewinne nicht ausschütten, profitieren Sie als Gründer einer GmbH von der niedrigen Besteuerung. Denn im Falle von Ausschüttungen ist auf die Gewinne die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zu zahlen. Nehmen Sie Gewinnausschüttungen vor, wäre der steuerliche Vorteil wieder ausgeglichen.
Weitere Steuerersparnisse können Sie mit der Bildung von stillen Reserven erreichen. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Möglichkeit der Bildung von stillen Reserven.
Sind Sie Gesellschafter einer GmbH, müssen Sie nicht zusätzlich die Rolle und Funktion des Geschäftsführers übernehmen. Für die Geschäftsführung der GmbH kann ohne Weiteres ein sog. Fremdgeschäftsführer bestellt werden. Dies kommt auch Ihrer persönlichen Haftung zugute. Denn den Großteil der Haftung übernimmt der Geschäftsführer der GmbH.
Ein weiterer Vorzug der GmbH besteht in der Option eine „Ein-Mann-GmbH“ zu gründen. Sie können Ihr Gründungsvorhaben ohne die Beteiligung weiterer Gesellschafter umsetzen und kommen trotzdem in den Genuss einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ziehen Sie zukünftig den Verkauf Ihrer GmbH in Erwägung, gestaltet sich dieser sehr einfach. Zur Veräußerung müssen Sie nicht alle Vermögensbestandteile einzeln an den Erwerber übertragen. Vielmehr reicht bereits das Abtreten Ihrer Anteile insgesamt an den Erwerber aus.
Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und ist damit verpflichtet Bücher zu führen und Bilanzen aufzustellen (§ 13 Abs. 3 GmbHG, §§ 238, 6 HGB).
Für die ordnungsmäßige Buchführung und Bilanzaufstellung der GmbH hat der Geschäftsführer zu sorgen (§ 41 GmbHG). Hierzu hat er eine Handelsbilanz zu erstellen. Neben dieser muss er alle Geschäftsvorfälle mittels von T-Konten dokumentieren und die Buchungen auf den zwei buchhalterischen Konten (Soll- und Habenseite) durchführen (= doppelte Buchführung). Wir empfehlen unseren Mandanten immer tägliche Buchungen vorzunehmen, damit die einzelnen Geschäftsvorfälle (z.B. Ausgaben, Einnahmen, etc.) unverzüglich und präzise berücksichtigt werden.
Die doppelte Buchführung gewährt eine schnelle Überprüfbarkeit der Schulden- und Vermögensstände der GmbH.
Erfahren Sie hier unter dem Punkt „Buchführung“ mehr zu einer anfangs fachlichen Unterstützung durch entsprechende Software oder zu Ihren Möglichkeiten der Ausgliederung der Buchführung an einen Steuerberater.
Kleine GmbHs müssen keine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufstellen. Von diesem Vorteil können ins besonders frisch gegründete Gesellschaften profitieren. Für kleine GmbHs ist das Einreichen der Bilanz und des dazugehörigen Anhangs ausreichend. Ferner ist beides beim elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (§ 267 HGB).
Sog. „Kleinstgesellschaften“ werden sogar von der Veröffentlichungspflicht ihrer Zahlen befreit (§ 276a HGB).
Gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG muss das Stammkapital der GmbH mindestens 25.000 € betragen.
Zur Erbringung des Stammkapitals leisten die Gesellschafter jeweils Einlagen, die ihrer Höhe nach unterschiedlich ausfallen können. Die einzeln erbrachten Stammeinlagen ergeben in der Summe das Stammkapital der GmbH.
Bei der GmbH kann die Höhe des Stammkapitals variieren. Neben der Stammkapitalgröße von 25.000 € gibt es eine zweite Größe von 12.500 €. Mit § 7 Abs. 2 GmbHG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Erbringung eines Stammkapitals von 12.500 € zur Gründung einer GmbH ausreichend ist. Diese Möglichkeit bringt allerdings den Nachteil mit sich, dass die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich für die Differenz von 12.500 € haften. Diese persönliche Haftung besteht bis zur Erbringung des Mindeststammkapitals von 25.000 €.
Schauen Sie sich hier unser YouTube-Video an, um von Herrn Rechtsanwalt Kraus mehr über das Thema des Stammkapitals einer GmbH zu erfahren.
Die Stammeinlagen der Gesellschafter sollten im Moment der Handelsregistereintragung der GmbH vollständig und nachweisbar erbracht worden sein (§ 7 Abs. 1, 2 GmbHG).