Nachtrunk

uf eine Schreckensnachricht erst einmal einen Schnaps oder einen Cognac, um sich zu beruhigen und die Nachricht zu verarbeiten – wer hat das nicht schon einmal erlebt. Eine derartige Reaktion (das Konsumieren von Alkohol) in einer Schocksituation ist – abhängig von der Persönlichkeit – durchaus nicht selten. Auch im Straßenverkehr bzw. im Verkehrsrecht ist ein solches Verhalten immer wieder zu beobachten.

Alkohol am Arbeitsplatz

“Jetzt brauche ich erst einmal einen Schnaps. Möchten Sie auch einen?” – “Nein Danke, wir sind im Dienst” – wer kennt diese so oft gesprochenen Sätze aus dem Fernsehen (hauptsächlich aus Krimis) nicht. Irgendwie gehören sie schon zum Repertoire, wenn die Polizisten oder Kommissare vor der Tür stehen und eine Schreckensnachricht überbringen und der Empfänger auf den Schrecken erst einmal “einen zu sich nehmen muss”. Und so selbstverständlich es in Krimis bzw. im Fernsehen ist, mit der Begründung “Wir sind im Dienst” den Konsum von Alkohol bei der Arbeit abzulehnen, so selbstverständlich ist es für viele Arbeitnehmer auch im realen Leben, während der Arbeitszeit keinen Alkohol zu konsumieren.

Kurzarbeit

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, ein regelmäßiges Einkommen und ein wirtschaftlich gut aufgestellter und verlässlicher Arbeitgeber – kurzum: ein sicherer Job bzw. Arbeitsplatz mit einem Gehalt, von dem man seinen Lebensunterhalt ohne Sorgen bestreiten kann – so sollte es ein. Doch ein solches Idealbild wandelt sich nicht selten in einen “worst case”: etwa dann, wenn das Unternehmen wirtschaftliche Probleme bekommt und schlimmstenfalls in seiner Existenz bedroht ist. Häufig denkt man dabei an eine betriebsbedingte Kündigung als Folge wirtschaftlicher Nöte, wenn das Unternehmen Kosten einsparen muss. Doch nicht immer müssen betriebliche existenzielle Schwierigkeiten eine Kündigung eines Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer zur Folge haben.