Die Stammeinlagen der Gesellschafter sollten im Moment der Handelsregistereintragung der GmbH vollständig und nachweisbar erbracht worden sein (§ 7 Abs. 1, 2 GmbHG).
Ja, diese Möglichkeit besteht. Sie können das zur Gründung notwendige Stammkapital Ihrer GmbH mittels einer gemischten Einlage einbringen.
Mit einer gemischten Einlage verbinden Sie die herkömmliche Bareinlage mit Sacheinlagen.
Erfahren Sie hier mehr über die Gründung einer GmbH durch eine gemischte Einlage. Insbesonders der Besonderheiten und Kombinationsmöglichkeiten.
Das gemeinwohlorientierte und soziale Unternehmertum ist in der Gründungsszene sehr populär. Von philanthropischen Projekten wie der Entwicklungs-, Jugend- und Altenhilfe über den Umwelt- und Tierschutz bis hin zur Förderung der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern hält das „Social Entrepreneurship“ zahlreiche Betätigungsbereiche für Sie bereit.
Sobald Sie sich als Gründer im gemeinnützigen Unternehmertum niederlassen möchten, stellt die gUG eine sinnvolle Alternative zur UG dar.
Hinter der gUG (haftungsbeschränkt) verbirgt sich eine gemeinnützige Version der klassischen Unternehmergesellschaft, die ebenfalls mit einem geringen Stammkapital von nur 1 € gegründet werden kann. Allerdings knüpft der Gesetzgeber weitere Voraussetzungen an die Gründung einer gUG. Sie muss den besonderen Erfordernissen des Gemeinnützigkeitsrechts unter Anwendung der §§ 51 ff. AO entsprechen.
Die gUG stellt aufgrund ihrer speziellen steuerlichen Vorzüge eine sinnvolle Alternative zur UG dar. Neben den bekannten Vorteilen der UG wie etwa der Haftungsbeschränkung, genießen Sie mit der Gründung einer gUG (haftungsbeschränkt) steuerliche Vorzüge.
Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft hat weder die Gewerbe- noch die Körperschaftsteuer zu entrichten. Die dadurch entstehenden Steuerersparnisse stehen Ihrem Unternehmen uneingeschränkt zur Reinvestition zur Verfügung.
Bezüglich der Umsatzsteuer ist zu differenzieren:
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Voraussetzungen für die Gründung einer gUG und die steuerlichen Vorteile.
Ja. Möchten Sie eine GmbH gründen und in das Handelsregister eintragen, reicht bereits eine Einlage in Höhe von 12.500 € aus (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Für Sie als Gründer sorgt das zunächst für eine deutliche finanzielle Erleichterung. Allerdings birgt diese Vorgehensweise auch ein gewisses Risiko für die Gesellschafter der GmbH – Diese haften gesamtschuldnerisch mit ihrem privaten Vermögen bis das Stammkapital von 25.000 € nachweislich angespart worden ist.
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über das hierdurch entstehende Haftungsrisiko und die mögliche Benachteiligung einzelner Gesellschafter.
Hinter der Betätigung einer GmbH steckt meist eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht Gewinne zu erzielen – ein sog. Gewerbebetrieb. Aus diesem Grund muss eine GmbH als Gewerbe grundsätzlich bei dem zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Die Gewerbeanmeldung fällt in das Tätigkeitsfeld des Geschäftsführers der GmbH.
Hinter einer Gewerbeanmeldung steckt lediglich eine Anzeige des Gewerbebetriebs gegenüber dem Gewerbeamt. Oftmals reicht eine postalische Mitteilung vollkommen aus. Die Kosten der Gewerbeanmeldung hängen mit dem Standort Ihrer GmbH zusammen. Meist variieren diese zwischen 10 bis 60 €.
Generell können Sie die Gewerbeanmeldung bereits vor der Eintragung zum Handelsregister vornehmen. Einen gesetzlich genau definierten Zeitpunkt gibt es nicht. Allerdings entsteht Ihnen hierdurch ein großer Nachteil. Nehmen Sie die Gewerbeanmeldung vor dem Abschluss des Gründungsvorgangs vor, setzt die persönliche Haftungsbeschränkung aus. Sie sollten die GmbH dann unter dem Zusatz „GmbH i. G.“ (= GmbH in Gründung) führen. Während dieses Zeitraums haften Sie allerdings persönlich. Aus diesem Grund empfehlen wir unseren Mandanten stets die Gewerbeanmeldung einer GmbH erst nach ihrer Handelsregistereintragung vorzunehmen.
Entscheiden Sie sich für die Gründung einer GmbH, wird diese mit der
besteuert.
Die GmbH zählt als Kapitalgesellschaft zu den Körperschaften, die uneingeschränkt zur Entrichtung der Körperschaftsteuer verpflichtet sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Mit der Körperschaftsteuer wird das Einkommen Ihrer GmbH mit 15 % besteuert. Als Steuerbemessungsgrundlage wird das zu versteuernde Einkommen herangezogen. Nach hinzurechnen des Solidaritätszuschlags beträgt die endgültige Steuerbelastung 15,825 %.
Mit der Gründung und Fortführung einer GmbH betreiben Sie in aller Regel ein gewerbliches Unternehmen – den sog. Gewerbebetrieb (§1 Abs. 2 GewStG). Als Gewerbebetrieb trifft die GmbH eine weitere Steuerpflicht – die Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 und 2 GewStG). Die Gewerbesteuer wird als Gemeindesteuer von den Gemeinden erhoben (§ 1 GewStG). Für die Bemessung der Gewerbesteuer dient der zu ermittelnde Gewinn aus Ihrem Gewerbebetrieb – der nach den §§ 7 ff. GewStG vermehrte oder verminderte Gewerbeertrag Ihrer GmbH. Die Gewerbesteuer orientiert sich am lokalen Gewerbesteuerhebesatz und beträgt ca. 15 % des Gewerbeertrags. Abhängig von dem Standort Ihrer GmbH kann die Gewerbesteuer insbesondere in größeren Städten höher ausfallen.
Eine weitere Steuerpflicht der GmbH kann in der Kapitalertragsteuer bestehen. Mit der Kapitalertragsteuer wird ähnlich wie mit der Körperschaftsteuer das Einkommen Ihrer GmbH besteuert. Die Kapitalertragsteuer wird allerdings nur erhoben, wenn Sie sich am Ende eines erfolgreichen Jahres für Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter der GmbH entscheiden. Die Ausschüttungen werden dann mit der Kapitalertragsteuer besteuert. Unterbleiben Gewinnausschüttungen, fällt keine Kapitalertragsteuerpflicht an und Sie können die verbliebenen Gewinne im Unternehmen reinvestieren.
Als Bemessungsgrundlage werden grundsätzlich die vollen Kapitalerträge Ihrer GmbH herangezogen und mit 25 % besteuert. Hinzu kommen
Ja, Sie sollten Ihre GmbH frühzeitig und schnell beim zuständigen Finanzamt steuerlich anmelden.
Ihre GmbH ist grundsätzlich als Gewerbebetrieb durch eine entsprechende Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt anzumelden. Durch diese Mitteilung findet automatisch die steuerliche Erfassung Ihrer GmbH beim Finanzamt statt.
Sobald Ihre GmbH steuerlich erfasst wurde, sollten Sie die steuerliche Anmeldung innerhalb eines Monats mittels des sog. Steuerfragebogens selbst vornehmen (§ 137 AO). Hierbei haben Sie dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung Ihrer GmbH von Bedeutung sind.
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über den Steuerfragebogen. Ferner finden Sie in diesem Beitrag eine Checkliste für die von Ihnen mit dem Steuerfragebogen einzureichenden Unterlagen und Informationen.
Sobald Sie Ihre GmbH beim Finanzamt steuerlich angemeldet haben, teilt dieses Ihrem Unternehmen eine Steuernummer zu. Dieser Vorgang kann mehrere Wochen beanspruchen.
Bereits vor der Erteilung der Steuernummer können Sie Ihre GmbH eingeschränkt betreiben. Allerdings verleiht ihr erst die Steuernummer die volle Funktionsfähigkeit. Ohne Steuernummer können Sie weder
Aufgrund dieser Umstände raten wir unseren Mandanten stets zur zügigen Selbstvornahme der steuerlichen Anmeldung.
Ja, können Sie. Neben den unterschiedlichen Größen des Stammkapitals gibt es auch unterschiedliche Formen der Stammkapitaleinbringung. Neben der klassischen Bargründung ist ebenfalls die Sachgründung einer GmbH möglich. Eine solche setzt allerdings eine individuelle Regelung in der GmbH-Satzung voraus.
Die Sachgründung einer GmbH wird durch sog. Sacheinlagen vorgenommen. Sacheinlagen sind werthaltige Sachen oder Rechte, die der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern übertragen werden. Typische Sacheinlagen reichen von Kraftfahrzeugen über Ausstattungsgegenstände für die Büroräume der GmbH bis hin zu Immobilien und Grundstücken. Die Sacheinlagen müssen vor der Sachgründung im Rahmen eines Sachgründungsberichts bewertet werden und sind vollständig bis zur Handelsregistereintragung der GmbH einzubringen.
In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlagen. Insbesondere den Umfang der Sacheinlagen, das Erfordernis der Bewertung von Sacheinlagen sowie der individuellen Satzungsregelung.
Während des Gründungsprozesses einer GmbH fallen Ihnen als Gründer folgende Kosten an: