Grundsätzlich ist Ihre persönliche Haftung als Gesellschafter einer GmbH ausgeschlossen und Ihr Privatvermögen somit geschützt. Für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet den Gläubigern gegenüber die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen selbst (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Schließt also die GmbH z. B. einen Kaufvertrag, muss sich der Verkäufer mit seinen Zahlungsaufforderungen an die Gesellschaft wenden, die als alleiniger Vertragspartner auftritt. Selbst im Falle einer Insolvenz der GmbH ändert sich an dem Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter in aller Regel nichts.
Bei dem Grundsatz des Ausschlusses der persönlichen Haftung gibt es Ausnahmekonstellationen. Unter gewissen Umständen müssen Sie als Gesellschafter dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Beispielsweise
Bekannt unter dem Begriff der „Durchgriffshaftung“ entsteht eine persönliche Haftung insbesondere durch
In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die einzelnen Möglichkeiten der Durchgriffshaftung.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine nach deutschem Recht altbekannte Rechtsform. Sie ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person des Privatrechts und als solche selbstständig mit Rechten und Pflichten ausgestattet. Sie tritt unter ihrem eigenen Namen auf und schließt autonom Verträge ab. So kann sie beispielsweise Kauf-, Miet- und Pachtverträge schließen und Eigentum sowie andere Rechte an Grundstücken erwerben. Des Weiteren tritt sie selbst als Arbeitgeber auf und schließt die Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern der Gesellschaft.
Als altbewährte Rechtsform ist die GmbH in Deutschland die mit Abstand am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften.
Weltweit war die deutsche GmbH die erste Form einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft. Durch sie wurde den Gesellschaftern erstmals die Möglichkeit eröffnet, ihr privates Vermögen vor einer persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu schützen.
Obwohl der persönliche Haftungsausschluss einen negativen Aspekt aus Sicht der Gläubiger darstellt, ist die GmbH hoch angesehen und eine vertrauensvolle Gesellschaftsform im Geschäftsverkehr. Grund hierfür ist das hohe Stammkapital von 25.000 €. Die Erbringung des Stammkapitals ist zwingende Voraussetzung um eine GmbH zu errichten. Durch diese stabile finanzielle Ausstattung der Gesellschaft verfügt sie über eine sehr gute Bonität und wird allgemein als sehr zahlungsfähig eingeschätzt.
Während der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) können durchaus Fehler unterlaufen, deren Behebung unvorhersehbare Unkosten mit sich bringen. Aus diesem Grund sind Gründungsfehler lästig und unerwünscht. Sie entstehen meist durch eine unzureichende Vorbereitung oder eine übereilte Gründung.
Nachfolgend möchten wir Ihnen die typischen Gründungsfehler aufzeigen und Möglichkeiten zur Vermeidung näherbringen.
Die in der Gründungspraxis überwiegend auftretenden Gründungsfehler sind
Die überwiegende Mehrzahl der Gründungsfehler entspringt dem betriebswirtschaftlichen Bereich. Ausschlaggebend für die Entstehung solcher Fehler können insbesondere die folgenden Punkte sein:
Um Gründungsfehler im betriebswirtschaftlichen Bereich zu verhindern, sollten Sie als Gründer sich möglichst früh auf den Gründungsprozess Ihrer Unternehmung vorbereiten.
Für eine vorausschauende eigene Vorbereitung sollten Sie diese vier wichtigen Schritte berücksichtigen.
Schon während Ihrer eigenen Vorbereitung kommen zahlreiche rechtliche Fragen bzgl. Ihres Gründungsunterfangens auf. Offene Rechtsfragen erschweren es dem Laien rechtliche Gründungsfehler selbst zu verhindern. Entstehen dann solche Rechtsfehler, besteht in ihnen ein hohes finanzielles Risiko.
Die häufigsten rechtlichen Gründungsfehler schleichen sich insbesondere auf diesen Rechtsgebieten ein:
Rechtliche Fehler lassen sich durch eine ausführliche Gründungsberatung mit einem spezialisierten Rechtsanwalt vermeiden. Anders als bei den betriebswirtschaftlichen Gründungsfehlern geht es nicht um die individuelle Kompetenz eines Gründers ein Unternehmen zu leiten. Vielmehr sind es naturgemäß fehlende Rechtskenntnisse, die Rechtsfehler entstehen lassen. Mit einer ausführlichen Gründungsberatung machen Sie diesen Umstand wett und können auf die Erfahrungen des beratenden Anwalts zurückgreifen.
Während des Gründungprozesses einer UG (haftungsbeschränkt) entstehen Ihnen als Gründer folgende Kosten:
Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) | |
---|---|---|
Gründungskosten | Rechtsformwahlberatung, Gründungsberatung, Erstellung Gesellschaftsvertrag und Gründungsurkunden, Organisation der Gründung, Vertretung während des Gründungsprozesses, Geschäftsführervertrag, andere Verträge, Abschlussberatung | Festpreis: 190,- € (“Gründungspaket START-UP”), 300 € (“Rechtssicher”) oder 410 € (“Rechtssicher PLUS”) |
Beurkundungskosten | Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und übrigen Gründungsunterlagen. Durch vorherige Gründungsberatung, Erstellung des Gesellschaftsvertrags und der Gründungsunterlagen auf Grundlage eines Festpreises sparen Sie ggf. deutlich höhere Kosten einer Vertragsgestaltung durch den Anwalts-Notar auf Grundlage des RVG oder bei Abrechnung auf Stundenbasis | Durchschnittlich zwischen 105,- € und 678,- € |
Handelsregistereintragung | Regelmäßig 150,- € | |
Gewerbeanmeldung | Je nach Stadt/Gemeinde 10,- bis 60,- € | |
Steuerliche Anmeldung | Kostenfrei |
Unserer Tätigkeit als spezialisierte Anwaltskanzlei im Bereich der Unternehmensgründung haben wir besonders wichtige Prinzipien zugrunde gelegt. In Bezug auf die Kosten, die Ihnen bei einer anwaltlichen Gründung begleitet durch unsere Kanzlei entstehen, ist uns das Prinzip der Preistransparenz besonders wichtig.
Vor dem Hintergrund der Preistransparenz handelt es sich bei unserem anwaltlichen Honorar für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) um Festpreise, die unabhängig von der Komplexität oder Langwierigkeit Ihres Einzelfalles sind.
Damit unsere Preise für Sie von Anfang an kalkulierbar bleiben, richten sie sich nach
Erfahren Sie hier mehr über unser anwaltliches Honorar für die Gründung und den Umfang der verschiedenen Gründungspakete einer UG (haftungsbeschränkt). Zudem können Sie den Kostenrechner zur Berechnung des Festpreises nutzen.
Die von Ihnen aufgewendeten Kosten für die Gründung Ihrer UG (haftungsbeschränkt) können als berechtigte Betriebsausgabe bei der Verwendung eines individuellen Gesellschaftsvertrages in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden.
Erfahren Sie hier mehr über die steuerliche Absetzbarkeit Ihrer Gründungskosten.
Ja, die Möglichkeit einer kostenfreien Erstberatung mit einem spezialisierten Rechtsanwalt besteht.
Bevor der eigentliche Gründungsprozess Ihrer Selbstständigkeit beginnt, sollte der Weg in Ihre Gründungsberatung zunächst mit einer kostenfreien Erstberatung beginnen. Sie stellt die erste Phase Ihrer ausführlichen anwaltlichen Gründungsberatung dar.
Mit dem Projekt der eigenen Selbstständigkeit gehen Ihnen als Gründer bereits mit den ersten Überlegungen zahlreiche Fragen einher.
In unserer alltäglichen Beratungspraxis ergeben sich u.a. Fragestellungen zu
Die kostenfreie Erstberatung gibt Ihnen die Gelegenheit Ihre offenen Fragen mit einem gründungserfahrenen Anwalt gemeinsam zu besprechen.
Im Mittelpunkt der kostenfreien Erstberatung steht die Klärung der Frage nach der richtigen Rechtsform für Ihr Startup-Unternehmen. Hierbei werden besonders Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen als Gründer mit einbezogen.
Streben Sie beispielsweise eine Gesellschaftsform an, die Ihre persönliche Haftung unter der Bedingung einer kostengünstigen Gründung ausschließt? Dann könnte die UG (haftungsbeschränkt) als passende Rechtsform für Ihr Unternehmen in Betracht kommen. Spielt das einzubringende Stammkapital eher eine untergeordnete Rolle in Ihrem Vorhaben, könnte die GmbH, als haftungsbeschränkende Gesellschaftsform, passend sein. Vermuten Sie zu Beginn bereits ein umsatzstärkeres Vorhaben und möchten ggf. Investoren oder Mitglieder Ihrer Familie beteiligen, könnte die Gründung einer GmbH & Co. KG sinnvoll sein.
Im Rahmen der kostenfreien Erstberatung werden Ihre Interessen gegeneinander abgewogen. Zudem lernen Sie bereits Ihren spezialisierten Rechtsanwalt für die Gründungsphase kennen. Im Gespräch werden Ihre Gründungsmöglichkeiten ausgiebig diskutiert. Nach einer erfolgreichen kostenfreien Erstberatung werden Sie zielsicher in eine ausführliche Gründungsberatung geleitet.
Um spätere zeitliche und finanzielle Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten Sie sich gut auf Ihr Gründungsvorhaben vorbereiten. Allerdings zeichnet sich jede Gründung durch eine besondere Einzigartigkeit aus. Es handelt sich nicht um einen Vorgang, der kleinschrittig und schematisch heruntergebrochen werden kann. Vielmehr gilt es den unterschiedlichen Details eines Gründungsvorhabens gerecht zu werden.
Dennoch gibt es vier Vorbereitungsschritte, die Sie unbedingt beachten sollten:
Der erste Schritt Ihrer Vorbereitung besteht in der Erstellung eines Businessplans. Hierbei handelt es sich um ein Schriftdokument, das Ihrem Gründungsvorhaben als solider Grundbaustein dient und somit unverzichtbar ist.
Mit dem Businessplan beschreiben Sie Ihre Geschäftsmöglichkeit und erläutern die Maßnahmen zu deren Umsetzung. Sie als Gründer gewinnen durch den Businessplan eine detaillierte Vorstellung über Ihr Vorhaben und können dieses vollumfänglich einschätzen. Des Weiteren dient der Businessplan als Visitenkarte Ihres Vorhabens, anhand derer sich Banken und Investoren ein Überblick über die Tragfähigkeit Ihres Unternehmens verschaffen können.
Lesen Sie hier mehr zu dem Thema des Businessplans und bringen Sie in Erfahrung welche inhaltlichen Punkte Ihr Businessplan umfassen sollte.
Der zweite Schritt besteht in der Festigung der Finanzierung und des Marketings Ihres Unternehmens.
Durch die verschiedenen Finanzierungsformen – z. B. Darlehen, Ersparnisse, Investoren oder Förderungen – sollten Sie sicherstellen, dass die Finanzierung Ihres Unternehmens feststeht.
Zudem ist es sehr wichtig bereits in Ihrer Vorbereitung eine ausgeklügelte Marketingstrategie zu entwickeln. Nur so können Sie nach Ihrer Unternehmensgründung Kunden akquirieren
Als Gründer haben Sie genaue Vorstellungen über Ihr Unternehmen. Damit Ihr Unternehmen nach Ihren Vorstellungen ausgeübt werden kann, sollten Sie sich Gedanken zu den rechtlichen Grundfragen Ihrer Gründung machen.Dies können etwa Fragen zu
Sammeln Sie die aufkommenden Fragen, damit Sie diese in der Gründungsberatung mit Ihrem spezialisierten Rechtsanwalt gemeinsam erörtern können.
Als vierter Schritt Ihrer Vorbereitung sollten Sie unmittelbar vor der Gründung einen Namen für Ihr Unternehmen auswählen.
Bei der Namenswahl sollten Sie darauf achten, dass der gewünschte Name nicht bereits von einem anderen Unternehmen verwendet wird (§ 30 Abs. 1 HGB). Er muss sich durch ausreichend Unterscheidungskraft von anderen Namen (§ 18 Abs. 1 HGB) abheben und es gilt das Irreführungsverbot (§ 18 Abs. 2 HGB). Das bedeutet Ihre Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
Bei der Auswahl des richtigen Namens sollten Sie zudem
berücksichtigen. So kann ein englischsprachiger Name bei regional vertriebenen Produkten den Eindruck erwecken, dass die Kundenmentalität nicht richtig verstanden wird. Sobald Sie ausländische Absatzmärkte bedienen möchten, sollte der Unternehmensname in jeder Sprache leicht auszusprechen sein.
Der Gesetzgeber räumt Ihnen für die Namenswahl sehr viel Freiraum für Ihre Kreativität ein. So kann die Firma sich beispielsweise aus
unter ggf. Hinzuziehung eines Rechtsformzusatzes zusammensetzen.
Im Geschäftsverkehr führt dies zu vielerlei Möglichkeiten, wie zum Beispiel:
Zu beachten sind grundsätzlich die Regeln zur Abgrenzung von Nicht-Kaufleuten und Kaufleuten.
Erfahren Sie hier mehr über zwei typische Fehler, die vielen Gründern während der Namensgebung unterlaufen und wie Sie diese Fehler vermeiden können.
Kein Gründungsvorgang gleicht dem anderen. Jede Gründung ist geprägt von individuellen Details, denen es gilt in einer ausführlichen Gründungsberatung gerecht zu werden. Zu diesem Zweck gliedert sie sich im Wesentlichen in diese 3 Phasen:
Als Unternehmensgründer begleiten Sie bereits mit den ersten Überlegungen zur Umsetzung Ihres Vorhabens zahlreiche Fragen. Fragen, die u.a. rechtlicher und allgemeiner Natur sein können. Häufig sind Themengebiete wie beispielsweise
Im Rahmen der kostenfreien Erstberatung können bereits viele dieser Fragen gemeinsam erörtert und zielführend besprochen werden. Bereits in dieser ersten Phase werden die Feinheiten Ihrer Gründung berücksichtigt.
Die kostenfreie Erstberatung dient
Sobald die Weichen für Ihre Gründung durch eine kostenfreie Erstberatung gestellt sind und die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen gewählt wurde, kommt es zu einer ausführlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt. Die zweite Phase Ihrer Gründung – die sogenannte Gründungsberatung – verfolgt das Ziel Ihnen eine rechtssichere Gründung zu gewährleisten. Ihr spezialisierter Rechtsanwalt steht Ihnen hierzu über die gesamte Gründung zur Seite – von der kostenfreien Erstberatung bis hin zu einer abschließenden Beratung. Während der zweiten Phase erarbeitet Ihr Rechtsanwalt gemeinsam mit Ihnen einen detaillierten Gründungsplan, der zeit- und kostenintensive Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt verhindern wird. Auf Basis der ausführlichen Gründungsberatung erstellt Ihr Rechtsanwalt zudem ihren individuellen Gesellschaftsvertrag, der Ihren Wünschen und Vorstellungen nach angepasst wird.
Nach Abschluss der ersten beiden Phasen übernimmt unsere gründungsspezialisierte Kanzlei die dritte Phase – die Gründungsphase – für Sie vollständig und steht Ihnen über die gesamte Zeit unterstützend zur Seite. Sie können sich in dieser Phase einzig und allein auf Ihr Unternehmen fokussieren und werden von sämtlichen Formalitäten durch unsere Arbeit befreit.
Keine Gründung gleicht einer anderen. Jede Gründung wie auch jede Vorbereitung auf eine solche ist durch eigene Besonderheiten geprägt. Es handelt sich nicht um standardisierte Abläufe, aus denen sich allgemeingültige Handlungsschemata ableiten lassen.
Dennoch sollten Sie die Gründung Ihrer UG (haftungsbeschränkt) nicht vorschnell und unüberlegt angehen, da im Nachhinein zeit- und kostenaufwendige „Korrekturmaßnahmen“ entstehen können. Zur Vermeidung solcher Maßnahmen ist eine frühe und wohlbedachte eigene Vorbereitung als Gründer besonders wichtig. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen gerne 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung aufzeigen, die Sie unbedingt im Blick haben sollten.
Die 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung:
In diesem Beitrag erhalten Sie tiefergehende Informationen zu den 4 Schritten Ihrer eigenen Vorbereitung.
Grundsätzlich ist die Bildung eines Aufsichtsrats bei der UG nicht zwingend. Nur in bestimmten Fällen sieht der Gesetzgeber die Bildung des Aufsichtsrats als zwingend an.
Der Aufsichtsrat ist ein Organ, das als Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften auftreten kann. Neben diversen Prüfungs- und Berichtspflichten besteht seine Hauptaufgabe in der Überwachung der Geschäftsführung.
Bei einer UG von kleiner oder mittlerer Größe ist die Bildung eines Aufsichtsrats nicht zwingend vorzunehmen. Manchmal entscheiden sich die Gesellschafter dennoch für seine Einrichtung. In der Praxis stellt dies aber oftmals eine Ausnahme dar.
In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz die Bildung eines Aufsichtsrats jedoch zwingend vor. Diese Pflicht trifft größere UGs, die mehr als 500 Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigen.
Ein sehr wichtiges Organ der UG (haftungsbeschränkt) ist die Gesellschafterversammlung. Sie stellt die Gesamtheit der Gesellschafter dar und wird regelmäßig durch diese gebildet.
Sie dient
Die Willensbildung erfolgt grundsätzlich durch Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter gefasst werden. Nach § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Beschlussfassung in aller Regel nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jeder Gesellschafter kann durch die Ausübung seines Stimmrechts Einfluss auf die Entscheidungen der UG nehmen. Die Anzahl der Stimmen der Gesellschafter orientiert sich an den jeweiligen Geschäftsanteilen des einzelnen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt dem Gesellschafter eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG).
In der Beschlussfassung entscheidet normalerweise die einfache Mehrheit. Etwas anderes gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag durch seine Regelungen etwas anderes bestimmt. Manchmal entscheiden sich die Gesellschafter dafür, Beschlüsse nur bei Einstimmigkeit aufzustellen. Für
bedarf es allerdings einer ¾ Mehrheit.
Die Gesellschafterversammlung dient insbesondere der Überwachung und Überprüfung der Geschäftsführung, die als ausführendes Organ, die Willensbildung der Gesellschaft ausführt und nach außen trägt. Hierzu werden in der Gesellschafterversammlung entsprechende Maßregeln bestimmt.
Hier können Sie mehr über die Bestimmungen und Entscheidungen der Gesellschafterversammlung erfahren.