Gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG muss das Stammkapital der GmbH mindestens 25.000 € betragen.
Zur Erbringung des Stammkapitals leisten die Gesellschafter jeweils Einlagen, die ihrer Höhe nach unterschiedlich ausfallen können. Die einzeln erbrachten Stammeinlagen ergeben in der Summe das Stammkapital der GmbH.
Bei der GmbH kann die Höhe des Stammkapitals variieren. Neben der Stammkapitalgröße von 25.000 € gibt es eine zweite Größe von 12.500 €. Mit § 7 Abs. 2 GmbHG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Erbringung eines Stammkapitals von 12.500 € zur Gründung einer GmbH ausreichend ist. Diese Möglichkeit bringt allerdings den Nachteil mit sich, dass die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich für die Differenz von 12.500 € haften. Diese persönliche Haftung besteht bis zur Erbringung des Mindeststammkapitals von 25.000 €.
Schauen Sie sich hier unser YouTube-Video an, um von Herrn Rechtsanwalt Kraus mehr über das Thema des Stammkapitals einer GmbH zu erfahren.
Die Stammeinlagen der Gesellschafter sollten im Moment der Handelsregistereintragung der GmbH vollständig und nachweisbar erbracht worden sein (§ 7 Abs. 1, 2 GmbHG).
Ja, diese Möglichkeit besteht. Sie können das zur Gründung notwendige Stammkapital Ihrer GmbH mittels einer gemischten Einlage einbringen.
Mit einer gemischten Einlage verbinden Sie die herkömmliche Bareinlage mit Sacheinlagen.
Erfahren Sie hier mehr über die Gründung einer GmbH durch eine gemischte Einlage. Insbesonders der Besonderheiten und Kombinationsmöglichkeiten.
Ja. Möchten Sie eine GmbH gründen und in das Handelsregister eintragen, reicht bereits eine Einlage in Höhe von 12.500 € aus (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Für Sie als Gründer sorgt das zunächst für eine deutliche finanzielle Erleichterung. Allerdings birgt diese Vorgehensweise auch ein gewisses Risiko für die Gesellschafter der GmbH – Diese haften gesamtschuldnerisch mit ihrem privaten Vermögen bis das Stammkapital von 25.000 € nachweislich angespart worden ist.
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über das hierdurch entstehende Haftungsrisiko und die mögliche Benachteiligung einzelner Gesellschafter.
Hinter der Betätigung einer GmbH steckt meist eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht Gewinne zu erzielen – ein sog. Gewerbebetrieb. Aus diesem Grund muss eine GmbH als Gewerbe grundsätzlich bei dem zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Die Gewerbeanmeldung fällt in das Tätigkeitsfeld des Geschäftsführers der GmbH.
Hinter einer Gewerbeanmeldung steckt lediglich eine Anzeige des Gewerbebetriebs gegenüber dem Gewerbeamt. Oftmals reicht eine postalische Mitteilung vollkommen aus. Die Kosten der Gewerbeanmeldung hängen mit dem Standort Ihrer GmbH zusammen. Meist variieren diese zwischen 10 bis 60 €.
Generell können Sie die Gewerbeanmeldung bereits vor der Eintragung zum Handelsregister vornehmen. Einen gesetzlich genau definierten Zeitpunkt gibt es nicht. Allerdings entsteht Ihnen hierdurch ein großer Nachteil. Nehmen Sie die Gewerbeanmeldung vor dem Abschluss des Gründungsvorgangs vor, setzt die persönliche Haftungsbeschränkung aus. Sie sollten die GmbH dann unter dem Zusatz „GmbH i. G.“ (= GmbH in Gründung) führen. Während dieses Zeitraums haften Sie allerdings persönlich. Aus diesem Grund empfehlen wir unseren Mandanten stets die Gewerbeanmeldung einer GmbH erst nach ihrer Handelsregistereintragung vorzunehmen.
Entscheiden Sie sich für die Gründung einer GmbH, wird diese mit der
besteuert.
Die GmbH zählt als Kapitalgesellschaft zu den Körperschaften, die uneingeschränkt zur Entrichtung der Körperschaftsteuer verpflichtet sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Mit der Körperschaftsteuer wird das Einkommen Ihrer GmbH mit 15 % besteuert. Als Steuerbemessungsgrundlage wird das zu versteuernde Einkommen herangezogen. Nach hinzurechnen des Solidaritätszuschlags beträgt die endgültige Steuerbelastung 15,825 %.
Mit der Gründung und Fortführung einer GmbH betreiben Sie in aller Regel ein gewerbliches Unternehmen – den sog. Gewerbebetrieb (§1 Abs. 2 GewStG). Als Gewerbebetrieb trifft die GmbH eine weitere Steuerpflicht – die Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 und 2 GewStG). Die Gewerbesteuer wird als Gemeindesteuer von den Gemeinden erhoben (§ 1 GewStG). Für die Bemessung der Gewerbesteuer dient der zu ermittelnde Gewinn aus Ihrem Gewerbebetrieb – der nach den §§ 7 ff. GewStG vermehrte oder verminderte Gewerbeertrag Ihrer GmbH. Die Gewerbesteuer orientiert sich am lokalen Gewerbesteuerhebesatz und beträgt ca. 15 % des Gewerbeertrags. Abhängig von dem Standort Ihrer GmbH kann die Gewerbesteuer insbesondere in größeren Städten höher ausfallen.
Eine weitere Steuerpflicht der GmbH kann in der Kapitalertragsteuer bestehen. Mit der Kapitalertragsteuer wird ähnlich wie mit der Körperschaftsteuer das Einkommen Ihrer GmbH besteuert. Die Kapitalertragsteuer wird allerdings nur erhoben, wenn Sie sich am Ende eines erfolgreichen Jahres für Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter der GmbH entscheiden. Die Ausschüttungen werden dann mit der Kapitalertragsteuer besteuert. Unterbleiben Gewinnausschüttungen, fällt keine Kapitalertragsteuerpflicht an und Sie können die verbliebenen Gewinne im Unternehmen reinvestieren.
Als Bemessungsgrundlage werden grundsätzlich die vollen Kapitalerträge Ihrer GmbH herangezogen und mit 25 % besteuert. Hinzu kommen