Der Geschäftsführer ist ein besonders wichtiges Organ der GmbH. Er ist das notwendige und zugleich einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft. Erst durch ihn erlangt die GmbH die entsprechende Handlungsfähigkeit als juristische Person eigenständig agieren zu können. Während die Gesellschafter einer GmbH sich weitestgehend aus der Führung der Geschäfte heraushalten, obliegt dem Geschäftsführer die Geschäftsführung entsprechend des Gesellschaftswillens.
Die Aufgabe der Geschäftsführung der GmbH muss mindestens von einem Geschäftsführer übernommen werden, wobei die Bestellung mehrerer Geschäftsführer möglich ist (§ 6 Abs. 1 GmbHG).
Die Rolle des Geschäftsführers kann durch die GmbH-Gesellschafter selbst übernommen werden. Möglich ist aber auch die Bestellung einer sog. „anderen Person“ – dem sog. Fremdgeschäftsführer (§ 6 Abs. 3 GmbHG).
Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts des GmbHG, der die §§ 35 – 52 umfasst.
Der Geschäftsführer trägt mit seinen Aufgaben und Pflichten jeden Tag viel Verantwortung für die GmbH. Aus diesem Grund knüpft der Gesetzgeber explizit geregelte Anforderungen, Aufgaben und Pflichten an dieses Organ.
Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an einen GmbH-Geschäftsführer stellt, sind in § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG geregelt. Demnach kann als Geschäftsführer nur
berufen werden. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit eines Geschäftsführers hängt vom Eintritt seiner Volljährigkeit ab. Die Volljährigkeit erlangt grundsätzlich jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB).
In § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 GmbHG sieht der Gesetzgeber allerdings auch einige Gründe vor, die eine Bestellung zum Geschäftsführer ausschließen können. Demnach kann nicht Geschäftsführer sein, wer
Dem GmbH-Geschäftsführer wird ein breiter Aufgabenbereich zugeschrieben.
Aus externer Sicht übernimmt der Geschäftsführer die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG).
Intern besteht seine Hauptaufgabe in der Sorge dafür, dass der Gesellschaftszweck erreicht wird. Hierzu hat der Gesellschafter die zur Erreichung erforderlichen Handlungen selbst festzulegen. Ferner hat er darauf zu achten, dass die Handlungen vollzogen werden. Zur Aufgabenerfüllung sind durch den Geschäftsführer alle Maßnahmen in
zu ergreifen.
Bei der Aufgabenerfüllung sind insbesondere Satzungsregelungen, Gesellschafterweisungen und die geltenden Regelungen des Gesetzes zu beachten.
Die umfangreiche Funktion eines GmbH-Geschäftsführers umfasst zudem viele weitere Aufgaben, unter anderem:
Der Geschäftsführer einer GmbH geht mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages verschiedene gesetzlich festgelegte Pflichten ein.
Zu dem Pflichtenkreis eines GmbH-Geschäftsführers zählen unter anderem:
Weitere Informationen über die Organe der GmbH, insbesondere den Geschäftsführer und seine Aufgaben, Pflichten sowie seine Haftung haben wir in einem weiterführenden Beitrag für Sie zusammengestellt.
Neben ihren zahlreichen Vorteilen birgt die GmbH auch einige Nachteile.
Bei der Gründung einer GmbH besteht ein großer Nachteil in dem hohen Mindeststammkapital von 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Es muss bei ihrer Eintragung zum Handelsregister mindestens zur Hälfte auf dem Geschäftskonto nachweisbar eingezahlt worden sein.
Das Stammkapital der GmbH dient zum Schutz der Gläubiger vor einer zu geringen Haftungsmasse für die Schulden der Gesellschaft.
Insbesondere für Existenzgründer stellt das hohe Mindeststammkapital eine nicht zu unterschätzende finanzielle Hürde dar.
Zur Gründung einer GmbH reicht bereits die Einzahlung von 12.500 € Stammkapital aus. Die Haftung der Gesellschafter bezieht sich aber auf das gesamte Mindestkapital der GmbH – also mindestens 25.000 €.
Entscheiden Sie sich für die Gründung mit einem Stammkapital von 12.500 €, entsteht ein Risiko der persönlichen Gesellschafterhaftung. Bis Ihre GmbH nicht zumindest 25.000 € Mindestkapital angespart hat, bleibt es bei einer persönlichen Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner für den Differenzbetrag.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Im Vergleich zu Personengesellschaften sind die Gründungsformalitäten wesentlich umfangreicher.
Ins besonders von
bedarf es zur Gründung einer GmbH besonderer Verwaltung und Beratung.
Erfahren Sie hier mehr über die Gründung Ihrer GmbH und die damit einhergehenden Formalitäten.
Ein weiterer Nachteil der GmbH besteht in der strengen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. In der Praxis geht mit dieser Pflicht ein deutlicher Mehraufwand einher. Insbesondere kann in den Anfängen Ihrer Selbstständigkeit in der Erfüllung der ordnungsgemäßen Buchführung eine beträchtliche Herausforderung bestehen.
Hinsichtlich der Buchführung, der Bilanzierung und der Veröffentlichung hiervon unterliegt die GmbH den strikten Regelungen
Dies umfasst die Pflicht zur „doppelten Buchführung“ und die Pflicht zur Aufstellung von
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht Ihrer GmbH.
Die Aufgabe der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzaufstellung fällt in den Aufgaben- und Pflichtenkreis der Geschäftsführung Ihrer GmbH (§ 41 GmbHG).
Bei Verstößen gegen diese Pflicht drohen dem Geschäftsführer strafrechtliche Konsequenzen und eine zivilrechtliche Haftung aus seinem Privatvermögen (§§ 283, 283 b StGB, 43 GmbHG).
Ein weiterer Nachteil aus steuerlicher Sicht besteht darin, dass Sie mit einer GmbH regelmäßig einen Gewerbebetrieb betreiben. Die GmbH unterliegt als ausgeübtes Gewerbe der Gewerbesteuer in Höhe von ungefähr 15 %.
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Besteuerung Ihrer GmbH.
Das Vermögen der Gesellschafter muss zwingend strikt von dem Vermögen der GmbH zu trennen sein. Häufig bei kleineren Gesellschaften vorkommend, kann dieser Nachteil zu
Lesen Sie hier mehr zu der möglichen Haftung der Gesellschafter einer GmbH.
Hallo,
zunächst danke für die vielen Infos, die Sie oder ihre Mitarbeiter hier geben!
Wir wollen zu 3 eine GmbH gründen. Dabei geht es um die Herstellung von Software / Programmierung einer App.
Wir sind ein Programmierer, ein BWLer und ein Gestalter und wollen gerne eine weitere Person beteiligen, die aber nur Investieren soll. Das heißt, dass wir die Person am liebsten nicht in der täglichen Arbeit dabei haben wollen, nur an vierteljährlichen Meetings, bei dem es um die Strategie geht.
Wenn wir das gemeinsam angehen, wie würden Sie empfehlen vorzugehen? Nimmt man die Person als Gesellschafter in die GmbH auf, macht sie aber nicht zum Geschäftsführer. Wir haben auch von der Möglichkeit gelesen, eine Person als stillen Gesellschafter zu beteiligen. Dann ist sie sozusagen kein GmbH Gesellschafter und nicht an den Geschäften beteiligt, hat aber strategisches Mitspracherecht und bekommt etwas vom Gewinn.
Was können Sie empfehlen?
Die deutsche GmbH ist aufgrund Ihrer zahlreichen Vorteile eine etablierte Gesellschaftsform.
Sie als Gründer können ins besonders von den folgenden Vorteilen der GmbH profitieren:
Wie die Bezeichnung der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bereits aussagt, besteht ein großer Vorteil der GmbH im Ausschluss Ihrer persönlichen Haftung. Ihr Privatvermögen als Gesellschafter bleibt in aller Regel unantastbar. Für die eigenen Verbindlichkeiten steht die GmbH selbst mit Ihrem eigenen Vermögen ein (§ 13 GmbHG).
Erfahren Sie hier mehr zu dem Vorteil des Ausschlusses der persönlichen Haftung und möglichen Ausnahmekonstellationen.
Der GmbH eilt ein sehr guter Ruf unter den hiesigen Gesellschaftsformen voraus. Ausschlaggebend hierfür ist ihr relativ hohes Mindeststammkapital von 25.000 €. Durch dieses finanzielle „Polster“ wird eine GmbH im täglichen Geschäftsverkehr von den Vertragspartnern als sehr solventes und vertrauenswürdiges Unternehmen angesehen.
Durch diesen deutlichen „Vertrauensbonus“ sticht die GmbH im Vergleich zur UG (haftungsbeschränkt) oder der englischen Limited positiv hervor.
Die GmbH verfügt als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet ihr wird eine gesetzlich anerkannte rechtliche Selbstständigkeit zugesprochen, mit der eigenständige Rechte und Pflichten einhergehen.
Durch Ihre eigene Rechtspersönlichkeit führt die GmbH – vertreten durch ihre Organe – unter ihrem eigenen Namen die tagtäglichen Geschäfte und schließt Verträge ab. Neben dem Namen der GmbH tritt einzig und allein der Geschäftsführer der GmbH mit seinem Namen als vertretendes Organ nach außen hin auf.
Sind Sie als Gründer in der Position eines Gesellschafters bleibt Ihr persönlicher Name außen vor. Durch die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH wird Ihre Privatsphäre als gründender Gesellschafter geschützt.
Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer, die derzeit nur 15 % beträgt. Anders als z. B. die Personengesellschaften, die der Einkommensteuer mit Spitzensätzen in Höhe von 45 % unterliegen, kann die GmbH somit deutliche Steuerersparnisse erzielen. Als Rücklage kann das steuerlich Ersparte in Ihrer GmbH verbleiben und neuen Investitionen dienen. Soweit Sie die Gewinne nicht ausschütten, profitieren Sie als Gründer einer GmbH von der niedrigen Besteuerung. Denn im Falle von Ausschüttungen ist auf die Gewinne die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zu zahlen. Nehmen Sie Gewinnausschüttungen vor, wäre der steuerliche Vorteil wieder ausgeglichen.
Weitere Steuerersparnisse können Sie mit der Bildung von stillen Reserven erreichen. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Möglichkeit der Bildung von stillen Reserven.
Sind Sie Gesellschafter einer GmbH, müssen Sie nicht zusätzlich die Rolle und Funktion des Geschäftsführers übernehmen. Für die Geschäftsführung der GmbH kann ohne Weiteres ein sog. Fremdgeschäftsführer bestellt werden. Dies kommt auch Ihrer persönlichen Haftung zugute. Denn den Großteil der Haftung übernimmt der Geschäftsführer der GmbH.
Ein weiterer Vorzug der GmbH besteht in der Option eine „Ein-Mann-GmbH“ zu gründen. Sie können Ihr Gründungsvorhaben ohne die Beteiligung weiterer Gesellschafter umsetzen und kommen trotzdem in den Genuss einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ziehen Sie zukünftig den Verkauf Ihrer GmbH in Erwägung, gestaltet sich dieser sehr einfach. Zur Veräußerung müssen Sie nicht alle Vermögensbestandteile einzeln an den Erwerber übertragen. Vielmehr reicht bereits das Abtreten Ihrer Anteile insgesamt an den Erwerber aus.
Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und ist damit verpflichtet Bücher zu führen und Bilanzen aufzustellen (§ 13 Abs. 3 GmbHG, §§ 238, 6 HGB).
Für die ordnungsmäßige Buchführung und Bilanzaufstellung der GmbH hat der Geschäftsführer zu sorgen (§ 41 GmbHG). Hierzu hat er eine Handelsbilanz zu erstellen. Neben dieser muss er alle Geschäftsvorfälle mittels von T-Konten dokumentieren und die Buchungen auf den zwei buchhalterischen Konten (Soll- und Habenseite) durchführen (= doppelte Buchführung). Wir empfehlen unseren Mandanten immer tägliche Buchungen vorzunehmen, damit die einzelnen Geschäftsvorfälle (z.B. Ausgaben, Einnahmen, etc.) unverzüglich und präzise berücksichtigt werden.
Die doppelte Buchführung gewährt eine schnelle Überprüfbarkeit der Schulden- und Vermögensstände der GmbH.
Erfahren Sie hier unter dem Punkt „Buchführung“ mehr zu einer anfangs fachlichen Unterstützung durch entsprechende Software oder zu Ihren Möglichkeiten der Ausgliederung der Buchführung an einen Steuerberater.
Kleine GmbHs müssen keine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufstellen. Von diesem Vorteil können ins besonders frisch gegründete Gesellschaften profitieren. Für kleine GmbHs ist das Einreichen der Bilanz und des dazugehörigen Anhangs ausreichend. Ferner ist beides beim elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (§ 267 HGB).
Sog. „Kleinstgesellschaften“ werden sogar von der Veröffentlichungspflicht ihrer Zahlen befreit (§ 276a HGB).
Gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG muss das Stammkapital der GmbH mindestens 25.000 € betragen.
Zur Erbringung des Stammkapitals leisten die Gesellschafter jeweils Einlagen, die ihrer Höhe nach unterschiedlich ausfallen können. Die einzeln erbrachten Stammeinlagen ergeben in der Summe das Stammkapital der GmbH.
Bei der GmbH kann die Höhe des Stammkapitals variieren. Neben der Stammkapitalgröße von 25.000 € gibt es eine zweite Größe von 12.500 €. Mit § 7 Abs. 2 GmbHG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Erbringung eines Stammkapitals von 12.500 € zur Gründung einer GmbH ausreichend ist. Diese Möglichkeit bringt allerdings den Nachteil mit sich, dass die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich für die Differenz von 12.500 € haften. Diese persönliche Haftung besteht bis zur Erbringung des Mindeststammkapitals von 25.000 €.
Schauen Sie sich hier unser YouTube-Video an, um von Herrn Rechtsanwalt Kraus mehr über das Thema des Stammkapitals einer GmbH zu erfahren.
Die Stammeinlagen der Gesellschafter sollten im Moment der Handelsregistereintragung der GmbH vollständig und nachweisbar erbracht worden sein (§ 7 Abs. 1, 2 GmbHG).
Ja, diese Möglichkeit besteht. Sie können das zur Gründung notwendige Stammkapital Ihrer GmbH mittels einer gemischten Einlage einbringen.
Mit einer gemischten Einlage verbinden Sie die herkömmliche Bareinlage mit Sacheinlagen.
Erfahren Sie hier mehr über die Gründung einer GmbH durch eine gemischte Einlage. Insbesonders der Besonderheiten und Kombinationsmöglichkeiten.
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