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Archiv für die Kategorie: GbR Gründung

Du bist hier: Startseite1 / Gesellschaftsrecht2 / GbR Gründung

Vinkulierung

26. Mai 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Andre Kraus
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    Vinkulierung

    Die Gründer einer GmbH / UG haben häufig ein Interesse daran, dass ihnen nicht ein unbekannter Dritter oder ein sonstiger Fremder als Mitgesellschafter (gegen ihren Willen) aufgezwungen wird. In der Praxis ist daher häufig ein Schutz vor Überfremdung notwendig. Dieser Schutz kann über eine sog. Vinkulierungsklausel erreicht werden.

    Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Satzung die Abtretung des Geschäftsanteils an weitere Voraussetzungen knüpfen. Möglich sind insbesondere die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, der Gesellschaft oder sogar einzelner Gesellschafter. Man nennt die Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts für das Verfügungsgeschäft „Vinkulierung“. Der Begriff Vinkulierung kommt vom Wort „vinculus“ (Fessel). Klauseln über eine Vinkulierung sind in der Praxis vor allem in Familiengesellschaften weit verbreitet.

    In der Satzung sollte bei Vereinbarung einer Vinkulierungsklausel die konkreten Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung angegeben werden. Fehlen also Angaben über die Bedingungen der Zustimmung, so wird die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der GmbH / UG getroffen werden.

    Auch nachträglich, also nach der Gründung, heißt während des Geschäftsbetriebs, kann eine Vinkulierungsklausel in die Satzung aufgenommen werden. Die nachträgliche Einfügung einer solchen Klausel schränkt die Rechte der Gesellschafter ein und bedarf daher der Zustimmung aller Gesellschafter einer GmbH / UG.

    In der Praxis ist es daher ratsam, sich bereits bei der Gründung mit einer eventuellen Trennung der Gesellschafter auseinander zusetzen. Eine nachträgliche Vereinbarung einer solchen Klausel bedarf der Zustimmung aller und ist häufig schwer in die Satzung hinein zu verhandeln.

    Foto von Grafik Vinkulierung Unternehmensrecht
    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-05-26 15:16:022020-11-30 11:55:16Vinkulierung

    Gewerbeanmeldung: Erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Tätigkeiten

    20. Februar 2017/1 Kommentar/in Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, UG Gründung, Unternehmensrecht /von Andre Kraus
    Weiterlesen
    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2017/10/kgr-logo-301-191.jpg 191 301 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-02-20 21:02:342021-10-07 10:16:40Gewerbeanmeldung: Erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Tätigkeiten

    Gewerbeanmeldung: Das sollten Sie bei der Anmeldung eines Gewerbes beachten

    9. Januar 2017/2 Kommentare/in Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung, Unternehmensrecht /von Dr. V. Ghendler
    Weiterlesen
    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2017/10/kgr-logo-301-191.jpg 191 301 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-09 19:41:482021-10-07 10:55:12Gewerbeanmeldung: Das sollten Sie bei der Anmeldung eines Gewerbes beachten

    Welche Vor- und Nachteile hält die GbR / OHG für mich bereit?

    9. Januar 2017/10 Kommentare/in GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, Gründungsberatung /von Dr. V. Ghendler
    • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

    Welche Vor- und Nachteile hält die GbR / OHG für mich bereit?

    Wenn Sie als Gründer über ein Unternehmen mit mehreren Anteilseignern nachdenken, stoßen Sie mit einer ziemlichen Gewissheit zunächst auf die klassischen Formen der Personengesellschaften. Hierunter fallen insbesondere:

    • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
    • Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

    Wenn für Sie der Ausschluss der persönlichen Haftung nicht von zentraler Bedeutung ist, halten die Rechtsformen der GbR und OHG einige Vorteile für Sie bereit.

    Inhalt dieser Seite:

    • Welche Vor- & Nachteile hält die GbR / OHG für mich bereit?
    • Die GbR: Vor- & Nachteile im Überblick
    • Die OHG: Vor- & Nachteile im Überblick


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    Die GbR: Vor- und Nachteile im Überblick

    Die Vorteile der GbR:

    Die GbR ist für viele Gründer der schnellste und einfachste Weg in die eigene Selbstständigkeit mit einem Unternehmen. Als erste und einfachste Form der Personengesellschaften, kann die Gründung schnell und unkompliziert erfolgen.

    Gerade finanziell schwächer aufgestellte Gründer können mit der GbR leicht ihr Unternehmen in die Welt rufen, da das Gesetz für die Gründung einer GbR kein Mindest-Stammkapital vorsieht.

    Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass jeder Gesellschafter einer GbR ein hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten erhält.

    Auch nach der Gründung besteht bei der GbR kaum bürokratischer Aufwand. Es besteht keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Vielmehr darf die Buchhaltung frei organisiert werden.

    Die Geschäftsführung einer GbR wird in aller Regel von den Gesellschaftern selbst übernommen. Anders als bei der GmbH und der UG haftet der Geschäftsführer einer GbR nicht für die Insolvenzverschleppung. Es besteht weder eine Haftung für die Verletzung von Sorgfaltspflichten gegenüber der GbR noch eine Haftung für die Missachtung von Kapitalaufbringungsvorschriften.

    Die GbR kann in steuerlicher Hinsicht insbesondere durch die Kleinunternehmerregelung Vorteile erzielen. Hiernach gilt: Wer im ersten Geschäftsjahr voraussichtlich einen Jahresumsatz von weniger als 17.500 € brutto erwirtschaftet, muss keine Umsatzsteuer abführen.

    Die Nachteile der GbR:

    Der Hauptnachteil der GbR besteht in der persönlichen Haftung. Die Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft.

    Ein weiterer Nachteil besteht in der einfachen Auflösung einer GbR. Trifft der Gesellschaftsvertrag nicht hinreichende Regelungen durch Fortsetzungsklauseln wird die GbR bereits mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst.

    Anders als bei den Kapitalgesellschaften trägt die GbR keine Firmierung. Das bedeutet, dass die GbR keinen Namen hat, unter dem sie Geschäfte betreibt. Vielmehr sind neben der sogenannten „Geschäftsbezeichnung“ zusätzlich die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter anzugeben.

    Ein steuerlicher Nachteil gegenüber den Kapitalgesellschaften besteht darin, dass die GbR nicht den niedrigeren Steuersätzen der Körperschaftsteuer von derzeit 15,6 %, sondern Spitzensteuersätzen der Einkommensteuer von bis zu 45 % unterliegt.


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    Die OHG: Vor- und Nachteile im Überblick

    Die Vorteile der OHG:

    Die OHG ist eine der GbR in ihren Vorteilen sehr ähnelnde Gesellschaftsform und fällt ebenfalls unter die Personengesellschaften.

    Sie ist ein kaufmännisches Unternehmen, das an eine bestimmte Größe und einen bestimmten Mindestumsatz anknüpft. Dadurch genießt die OHG im Geschäftsverkehr ein höheres Ansehen als die GbR.

    Wie auch die GbR sieht das Gesetz für die Gründung einer OHG kein Mindest-Stammkapital vor.

    Weiterhin erhält jeder Gesellschafter ein hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten.

    Auch im Gesichtspunkt der Geschäftsführung decken sich die Vorteile der OHG und der GbR. Die Geschäftsführung einer OHG wird in den allermeisten Fällen von den Gesellschaftern selbst übernommen. Anders als bei der GmbH und der UG haftet der Geschäftsführer einer OHG nicht für die Insolvenzverschleppung. Es besteht weder eine Haftung für die Verletzung von Sorgfaltspflichten gegenüber der OHG noch eine Haftung für die Missachtung von Kapitalaufbringungsvorschriften.

    Ein wesentlicher Vorteil der OHG besteht in der Möglichkeit einer Firmierung. Sie können Ihrer OHG einen individuellen Namen geben, der Ihnen im zukünftigen Geschäftsverkehr zugute kommen wird. Ihrer Phantasie sind bei der Namenswahl kaum Grenzen gesetzt.

    Die Nachteile der OHG:

    Schon bei der Gründung einer OHG sind die Kosten höher als bei der GbR, da sie als Handelsgesellschaft beim Handelsregister angemeldet werden muss und hierfür die Dienste eines Notars erforderlich sind.

    Wie auch bei der GbR besteht der Hauptnachteil der OHG in der persönlichen Haftung. Die Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft.

    Als Personengesellschaft unterliegt die OHG ebenfalls nicht den niedrigeren Steuersätzen der Körperschaftsteuer von derzeit 15,6 %, sondern der Einkommensteuer mit Spitzensteuersätzen von bis zu 45 %. Der Unterschied kann erheblich sein.

    Ein weiterer Nachteil der OHG besteht in der umfangreichen Pflicht zur Buchführung und zur Publizität. Die Bilanzen einer OHG müssen veröffentlicht werden.

    Alles zum Thema GbR / OHG Gründung


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    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-09 13:34:532019-10-24 10:30:44Welche Vor- und Nachteile hält die GbR / OHG für mich bereit?

    Fremdkapital

    6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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      Fremdkapital

      Fremdkapital ist der Teil des Kapitals, der aus fremden Mitteln besteht, die dem Unternehmen von außen durch Fremdkapitalgeber zur Verfügung gestellt werden oder aus den sog. Rückstellungen (z.B. Pensionsrückstellungen) von innen herausgebildet werden.

      Das Gegenstück zum Fremdkapital ist das Eigenkapital. Zusammen bilden die beiden Positionen das Gesamtkapital der Gesellschaft.

      Kennzeichnend für Fremdkapital ist, wenn die Kapitalüberlassung nach den allgemein geltenden schuldrechtlichen Regelungen durch den Fremdkapitalgeber kündbar und befristet ist.

      Die Gläubiger, die der Gesellschaft das Fremdkapital überlassen, werden nicht an dem Unternehmen beteiligt. Im Gegenzug wird durch die Kapitalüberlassung ein in aller Regel erfolgsunabhängiger Anspruch auf Zins und Tilgung begründet.

      Fremdkapital grundsätzlich aus der Außenfinanzierung

      Bis auf die Bildung von Rückstellungen, welche aus der Innenfinanzierung resultieren, stammt Fremdkapital grundsätzlich aus der Außenfinanzierung.

      Typische Fälle von Fremdkapital aus der Außenfinanzierung sind u.a.:

      • Kontokorrentkredite
      • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
      • Anleihen
      • Bankdarlehen
      • Kundenkredite

      Fremdkapital in der Bilanz

      Da das Fremdkapital die Ansprüche der Gläubiger, Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit Verbindlichkeitscharakter widerspiegelt, wird es auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.

      Gemäß § 266 Abs. 3 HGB wird die Verbuchung des Fremdkapitals auf der Passivseite getrennt nach Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen vorgenommen. Durch Addition der entsprechenden Bilanzposten kann das Fremdkapital berechnet werden. Die relative Höhe hingegen wird häufig anhand von Kennzahlen gemessen und bestimmt. In der Praxis spielen hier die Kennzahlen der Fremdkapitalquote und die des Verschuldungsgrades eine wesentliche Rolle.

      Bilanzrechtlich wird bei der Bilanzierung die Laufzeit und die Art der Herkunft des Fremdkapitals verlangt.

      Unterscheidung nach der Fristigkeit des Fremdkapitals

      Das Fremdkapital wird der Gesellschaft von Gläubigern kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt. In der Praxis spielt diese Unterscheidung für die Unternehmen mit Blick auf die anstehende Liquiditätsbelastung eine bedeutende Rolle.

      Fremdkapital, das innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden muss, wird als kurzfristiges Fremdkapital bezeichnet. Typische Positionen können Kontokorrentkredite und befristete Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sein.

      Als mittelfristiges Fremdkapital wird Fremdkapital mit einer Rückzahlungsfrist von 1 bis 5 Jahren bezeichnet. Beispiel: Die XYZ GmbH schließt mit der X-Bank einen Darlehensvertrag über ein Fälligkeitsdarlehen. Laut Vertrag beläuft sich die Frist der Rückzahlung auf 4 Jahre.

      Langfristiges Fremdkapital ist Fremdkapital, das dem Unternehmen länger als 5 Jahre zur Verfügung steht bzw. gestellt wird. Typische Positionen wären Anleihen und größere Bankdarlehen.

      Die typischen Merkmale von Fremdkapital

      Nicht in allen Fällen lässt sich Fremdkapital so leicht von Eigenkapital unterscheiden. Entscheidend ist die Abgrenzung für Analysten und Gläubiger sowie das Unternehmen selbst dennoch.

      Zur Abgrenzung wird häufig auf das Bestehen einer Rückzahlungsmöglichkeit zurückgegriffen. Besteht auch nur die geringste Möglichkeit einer Rückzahlung, dann gehört die entsprechende Bilanzposition zum Fremdkapital. Aus diesem Grund zählen auch die sog. Rückstellungen zum Fremdkapital. Denn bei Rückstellungen (z. B. Pensionsrückstellungen) besteht zumindest eine 50%-ige Rückzahlungsmöglichkeit.

      Fremdkapital lässt weiterhin u.a. anhand dieser typischen Merkmale erkennen und von Eigenkapital abgrenzen:

      • Die Überlassung von Fremdkapital ist befristet
      • Durch die Kapitalüberlassung wird ein Anspruch auf Zins und Tilgung begründet
      • Die Fremdkapitalgeber werden grundsätzlich nicht am Unternehmen beteiligt und es bestehen in aller Regel keine Mitbestimmungsrechte in der Leitung des Unternehmens
      • Die Gläubiger übernehmen keine Haftung
      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:45:422020-11-30 14:20:12Fremdkapital

      CEO

      6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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        CEO

        Die Abkürzung CEO steht für „Chief Executive Officer“. Der Begriff entspringt dem US-amerikanischen Raum und bezeichnet den Vorstandsvorsitzenden oder den Geschäftsführer eines Unternehmens. Der Titel CEO wird unabhängig von der Größe und der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens verwendet.

        Der CEO übernimmt

        • die Vertretung der strategischen Orientierung des Unternehmens und
        • legt hierdurch die Ziele für das operative Geschäft fest.

        Die Leitung des operativen Geschäftes übernimmt der CEO in aller Regel nicht selbst.

        Internationalisierung führt zur zunehmenden Verwendung in Deutschland

        Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird die Bezeichnung des CEO auch zunehmend im deutschsprachigen Raum als Synonym für den hiesigen Geschäftsführer verwendet. Allerdings handelt es sich hierzulande eher um einen Zusatztitel ohne eigenständige rechtliche Bedeutung. Der Titel des CEO besitzt somit keine handels- oder gesellschaftsrechtliche Relevanz.

        https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:25:332020-11-30 14:27:27CEO

        Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

        23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
        • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

        Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

        Uns ist besonders wichtig, dass die Preise unserer Tätigkeit für unsere Mandanten von Beginn an transparent sind.

        Erfahren Sie hier mehr über unsere Prinzipien.

        Aus diesem Grund handelt es sich bei den Preisen der Gründung einer GmbH & Co. KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG, GbR, Einzelfirma oder Auffanggesellschaft um Pauschalpreise, die auch bei einem Mehr an Arbeitsaufwand oder steigender Komplexität Ihrer Gründung gleich bleiben.

        Damit unsere Preise für Sie von Anfang an kalkulierbar bleiben, richten sie sich nach

        • der anvisierten Gesellschaftsform Ihres Unternehmens,
        • der in Anspruch genommenen Dienstleistung (die Dienstleistungen unterscheiden sich im Umfang) und
        • erst ab dem 4. Gesellschafter nach der Gesellschafterzahl.

        Hier erhalten Sie einen Einblick in unsere Preise und Dienstleistungen. Außerdem können Sie den Kostenrechner zur Berechnung des Honorars nutzen.

        https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:58:382017-02-15 18:39:24Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

        Businessplan

        23. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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          Businessplan

          Bei einem Businessplan handelt es sich um ein schriftliches Dokument, mit dem Sie die Geschäftsmöglichkeit Ihres Unternehmens und die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen beschreiben.

          Im deutschen Sprachraum häufig als Geschäftsplan bekannt wird er benötigt sobald die Geschäftsidee konkret in ein Gründungsvorhaben umgesetzt werden soll.

          Orientierungspunkt für Existenzgründer

          Ein Businessplan ist für eine gut durchdachte Unternehmensgründung unabdingbar, denn er zeigt Ihnen auf, ob Ihr Konzept rentabel sein kann.

          Er unterstützt Sie als Existenzgründer eine Orientierung und Struktur für Ihre Geschäftsidee zu finden. Er hilft Ihnen sich eine genaue Vorstellung über Ihr Vorhaben zu verschaffen. Anhand der einzeln ausgeführten Pläne und Bestandteile eines Businessplans können Sie das Gesamtvorhaben Ihrer Selbstständigkeit realistisch und umfänglich einschätzen.

          Der Businessplan als Visitenkarte Ihres Unternehmens

          Neben der eigenen Orientierung ist der Businessplan in gewisser Weise als Visitenkarte Ihres Unternehmens anzusehen und hilft Ihnen es nach außen hin zu vermarkten. Anhand des Businessplans können Banken, Investoren und Fördergeber die Tragfähigkeit Ihrer Unternehmung in Erfahrung bringen. Sie können gegenüber den Kapitalgebern zeigen wie gut Sie Ihr Unternehmen durchdacht haben.

          Anwendungsbereich auch bei bestehenden Unternehmen

          Businesspläne finden längst nicht mehr ausschließlich im Bereich der Unternehmensgründungen ihre Anwendung. Inzwischen wird der Businessplan oftmals von bestehenden Unternehmen zur strategischen und operativen Planung genutzt.

          Große Konzerne nutzen den Businessplan immer häufiger bei Produktionseinführungen, Expansionen in andere Märkte, Kooperationen, Fusionen, Investitionsentscheidungen, Börsengängen und auch für Kapitalerhöhungen.

          Businessplan bietet großen praktischen Nutzen

          Die Erweiterung des Anwendungsbereiches ist auf den praktischen Nutzen eines Businessplans zurückzuführen. Er zwingt zu einer systematischen Vorgehensweise, mittels der Risiko- und Erfolgsaussichten eingeschätzt und kontrolliert werden können. Der durch den Businessplan geschaffene Gesamtüberblick verhilft anhand von Analysen zu Themengebieten wie Absatzmärkten, Zielgruppen und Wettbewerb Geschäftskonzepte frühzeitig entsprechend zielgerecht zu steuern.

          Wichtige inhaltliche Punkte eines Businessplans

          Der Umfang als auch die inhaltlichen Bestandteile eines Businessplans hängen stark vom unternehmerischen Vorhaben im jeweiligen Einzelfall ab. Aufgrund der Individualität jedes Einzelfalls lässt sich eine pauschal geltende Aussage bezüglich des Umfangs und den genau aufgeführten Bestandteilen nicht treffen.

          In den letzten Jahren zeichnete sich allerdings verstärkt eine weitestgehend standardisierte Gliederung von Kapiteln und inhaltlichen Gesichtspunkten ab, die ein Businessplan zumindest enthalten sollte.  Beeinflusst durch Businessplan-Wettbewerbe und vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit mit anderen Businessplänen und einer strukturierten und analytischen Vorgehensweise wurde diese weitestgehend standardisierte Gliederung u.a. durch die Wünsche und Vorstellungen von Kapitalgebern ausgestaltet.

          Ein gut durchdachter Businessplan sollte zumindest folgende Gesichtspunkte beinhalten:

          • Die Executive Summary
          • Hierbei handelt es sich um eine prägnante und sachliche Zusammenfassung der wesentlichen Punkte Ihres Vorhabens.
          • Ihre Unternehmensidee
          • Beschreiben Sie Ihr Unternehmen
          • Zeigen Sie Ihre Unternehmensidee unter Berücksichtigung der Produkte / Dienstleistungen sowie deren Nutzen für die potenziellen Kunden.
          • Erörtern Sie die Branche und strategische Positionierung im Markt
          • Setzen Sie die anvisierten Unternehmensziele überzeugend in Position
          • Eine Beschreibung des Gründerteams
          • Heben Sie die Qualifikationen, Stärken und Schwächen der Management- und Gründungsmitglieder spezifisch auf Ihr Vorhaben hervor.
          • Die Unternehmensform
          • Gehen Sie auf die Rechtsform des Unternehmens und ggf. die Gesellschafter- und Geschäftsführersituation ein.
          • Berücksichtigen Sie die rechtlichen Voraussetzungen und weitere formale Aspekte
          • Berücksichtigen Sie Ihre Organisation mit dem Sitz und der Ausstattung als auch mit den Mitarbeitern in ihrer Anzahl und Qualifikation
          • Die Markt- und Wettbewerbsanalyse
          • Ziehen Sie detaillierte markt- und branchenspezifische Daten zur Einschätzung der Marktsituation in Relation zum vorhandenen Wettbewerb anhand der potenziellen Zielgruppe und den Bedürfnissen der Kunden heran.
          • Marketing- und Vertriebsplan
          • Formulieren Sie detailliert Ihre Markteintritts-, Vertriebs- und weitere Werbestrategien aus.
          • Ausführlicher Finanz- und Liquiditätsplan
          • Verdeutlichen und prognostizieren Sie die Finanzierung Ihres Vorhabens
          • a. Gewinn- und Verlustrechnung, Analysen bzgl. des Soll- und Ist-Zustandes, etc.
          • Analyse und Vorschau des Kapitalbedarfs und Planung der Finanzbeschaffung anhand von Kapitalbedarfs- und Investitionsplänen
          • Berücksichtigung und Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer festgelegten Planungsperiode
          • Führen Sie Finanz- und Liquiditätskontrollen durch
          • Geben Sie eine Vorschau über die Rentabilität Ihres Vorhabens
          • Risikoeinschätzung und -bewertung sowie Erörterung von Alternativszenarien und Lösungsvorschlägen
          • Schätzen Sie die Chancen und Risiken u.a. anhand der Marktsituation in Relation zum vorhandenen Wettbewerb unter Berücksichtigung der potenziellen Zielgruppe und den Bedürfnissen der Kunden ein. Die möglichen Risiken sollten bewertet und mit Alternativszenarien und Lösungsvorschlägen abgerundet werden.
          https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 13:52:032021-08-10 10:06:36Businessplan

          Auslandsgründung: UG

          19. Dezember 2016/0 Kommentare/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Matthias Kiesche
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          https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Matthias Kiesche https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Matthias Kiesche2016-12-19 19:38:092021-08-08 11:49:16Auslandsgründung: UG

          Gewinnausschüttung

          19. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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            GmbH / UG Gewinnausschüttung: So wird die Entnahme einer GmbH oder UG besteuert

            Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die den juristischen Personen des Zivilrechts zuzuordnen ist. Der Vorteil dieser Gesellschaft liegt auf der Hand: Grundsätzlich haften die Gründer nicht mit Ihrem Privatvermögen. Es wird eine Haftsumme bei Gründung (mindestens 25.000 Euro) eingezahlt und man ist als Gründer aus der Haftung raus. Steuerlich wird die GmbH anders behandelt als die Personengesellschaften oder Einzelunternehmer. Die GmbH unterliegt der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Diese Steuerarten spielen bei der Gewinnausschüttung eine gewichtige Rolle.

            Wie werden Gewinne einer GmbH / UG ermittelt?         

            Die Grundlage für die Besteuerung ergibt sich aus § 7 des Körperschaftsteuergesetzes. Hiernach ist das zu versteuernde Einkommen der GmbH der Körperschaftsteuer unterworfen. Das Einkommen lässt sich somit anhand der Einkunftsarten berechnen. Als Grundlage dient hierbei die Handelsbilanz, deren Bestandteil auch die Gewinn- und Verlustrechnung ist. Im ersten Schritt müssen Sie als Gründer den Gewinn ermitteln, den die GmbH versteuern muss. Die GmbH ist an das Steuersubjekt, dass diese Bilanzen ausweisen muss. Um den Gewinn zu mindern, darf die GmbH ihre Verluste aus den Vorjahren bis zu einer bestimmten Summe nachtragen. Dies kann zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen. Ein Verlust aus dem Vorjahr kann mit dem Gewinn des aktuellen Geschäftsjahres gegengerechnet werden. Dies wirkt sich im Ergebnis steuermindernd aus. In der Berechnung werden auch Gewinne und Verluste miteinbezogen, die noch nicht ein- oder ausgegangen sind. Hierbei handelt es sich in der Regel um offene Rechnungen, die noch nicht bezahlt worden sind. Der Gewinn der am Ende als Ergebnis für das Geschäftsjahr ausgewiesen wird, wird mit einem Steuersatz von 15 Prozent versteuert.

            Jahresabschluss einer GmbH / UG

            Wenn Sie sich für die Gründung einer GmbH entschieden haben, sollten Sie sich mit den steuerlichen Regelungen einer Kapitalgesellschaft vertraut machen. Die GmbH muss einen Jahresabschluss erstellen, der in Abhängigkeit von der Größe der GmbH 3 bis 6 Monate nach Jahresende fertig sein muss. In  diesem Jahresbericht sind neben der sogenannten Gewinn- und Verlustrechnung, eine Bilanz, ein Anlagenspiegel und ein Lagebericht beizufügen. Der Jahresbericht der GmbH wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er liefert den Kunden, Banken und Gläubigern wichtige Informationen über Ihre GmbH.

            Vergütung der Geschäftsführer einer GmbH / UG

            Die Geschäftsführer einer GmbH erhalten für Ihre Tätigkeit von der Gesellschaft eine Vergütung. Diese Vergütung wird in einem separaten Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft geregelt. Selbst der Geschäftsführer einer sogenannten Ein-Personen- GmbH, in der der Geschäftsführer auch der Alleingesellschafter ist, erhält eine Vergütung von der Gesellschaft für seine Tätigkeit. Die Versteuerung und Verrechnung des Gehalts erfolgt über eine persönliche Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers.

            Gewinnausschüttung einer GmbH / UG

            Von der Vergütung für die Tätigkeit ist die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu unterscheiden. Grundsätzlich haben die Gesellschafter einen Anspruch auf die Ausschüttung des Bilanzgewinns. Häufig werden die Gewinne in den ersten Jahren im Unternehmen belassen und für das Wachstum des Unternehmens verwendet (Thesaurierung). Wenn die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung beschließen, dann werden diese Gewinne besteuert mit der sogenannten Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer liegt derzeit bei 25 %.

            Verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH / UG

            Häufig kommt es in der Praxis auch zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Diese erfolgen in der Regel ohne offiziellen Gesellschafterbeschluss. Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung kann wissentlich oder sogar unwissentlich geschehen. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer ein unangemessen hohes Gehalt bezieht oder ein zinsloses Darlehen von der Gesellschaft an einen Gesellschafter vergeben wird, kann bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

            Problematisch wird eine verdeckte Gewinnausschüttung dann, wenn das Finanzamt davon erfährt. Aus rechtlicher Sicht darf eine verdeckte Gewinnausschüttung den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Häufig werden solche verbotenen Gewinnausschüttungen bei einer Betriebsprüfung des Finanzamtes aufgedeckt. Dann kommt es zu einer Besteuerung der Gewinnausschüttung.

            Gewerbesteuer

            Die GmbH ist darüber hinaus verpflichtet Gewerbesteuer zu entrichten. Die Gewerbesteuer bestimmt sich nach dem Gewerbeertrag, der sich vom Gewinn ableitet und sich aus bestimmten Hinzurechnungen und Kürzungen ergibt. Die Gewerbesteuer fällt von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch aus.

            https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Dr. V. Ghendler2016-12-19 19:33:102020-11-30 14:34:27Gewinnausschüttung
            Seite 2 von 41234
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