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Archiv für die Kategorie: GmbH Gründung

Du bist hier: Startseite1 / Gesellschaftsrecht2 / GmbH Gründung

Fremdkapital

6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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    Fremdkapital

    Fremdkapital ist der Teil des Kapitals, der aus fremden Mitteln besteht, die dem Unternehmen von außen durch Fremdkapitalgeber zur Verfügung gestellt werden oder aus den sog. Rückstellungen (z.B. Pensionsrückstellungen) von innen herausgebildet werden.

    Das Gegenstück zum Fremdkapital ist das Eigenkapital. Zusammen bilden die beiden Positionen das Gesamtkapital der Gesellschaft.

    Kennzeichnend für Fremdkapital ist, wenn die Kapitalüberlassung nach den allgemein geltenden schuldrechtlichen Regelungen durch den Fremdkapitalgeber kündbar und befristet ist.

    Die Gläubiger, die der Gesellschaft das Fremdkapital überlassen, werden nicht an dem Unternehmen beteiligt. Im Gegenzug wird durch die Kapitalüberlassung ein in aller Regel erfolgsunabhängiger Anspruch auf Zins und Tilgung begründet.

    Fremdkapital grundsätzlich aus der Außenfinanzierung

    Bis auf die Bildung von Rückstellungen, welche aus der Innenfinanzierung resultieren, stammt Fremdkapital grundsätzlich aus der Außenfinanzierung.

    Typische Fälle von Fremdkapital aus der Außenfinanzierung sind u.a.:

    • Kontokorrentkredite
    • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    • Anleihen
    • Bankdarlehen
    • Kundenkredite

    Fremdkapital in der Bilanz

    Da das Fremdkapital die Ansprüche der Gläubiger, Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit Verbindlichkeitscharakter widerspiegelt, wird es auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.

    Gemäß § 266 Abs. 3 HGB wird die Verbuchung des Fremdkapitals auf der Passivseite getrennt nach Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen vorgenommen. Durch Addition der entsprechenden Bilanzposten kann das Fremdkapital berechnet werden. Die relative Höhe hingegen wird häufig anhand von Kennzahlen gemessen und bestimmt. In der Praxis spielen hier die Kennzahlen der Fremdkapitalquote und die des Verschuldungsgrades eine wesentliche Rolle.

    Bilanzrechtlich wird bei der Bilanzierung die Laufzeit und die Art der Herkunft des Fremdkapitals verlangt.

    Unterscheidung nach der Fristigkeit des Fremdkapitals

    Das Fremdkapital wird der Gesellschaft von Gläubigern kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt. In der Praxis spielt diese Unterscheidung für die Unternehmen mit Blick auf die anstehende Liquiditätsbelastung eine bedeutende Rolle.

    Fremdkapital, das innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden muss, wird als kurzfristiges Fremdkapital bezeichnet. Typische Positionen können Kontokorrentkredite und befristete Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sein.

    Als mittelfristiges Fremdkapital wird Fremdkapital mit einer Rückzahlungsfrist von 1 bis 5 Jahren bezeichnet. Beispiel: Die XYZ GmbH schließt mit der X-Bank einen Darlehensvertrag über ein Fälligkeitsdarlehen. Laut Vertrag beläuft sich die Frist der Rückzahlung auf 4 Jahre.

    Langfristiges Fremdkapital ist Fremdkapital, das dem Unternehmen länger als 5 Jahre zur Verfügung steht bzw. gestellt wird. Typische Positionen wären Anleihen und größere Bankdarlehen.

    Die typischen Merkmale von Fremdkapital

    Nicht in allen Fällen lässt sich Fremdkapital so leicht von Eigenkapital unterscheiden. Entscheidend ist die Abgrenzung für Analysten und Gläubiger sowie das Unternehmen selbst dennoch.

    Zur Abgrenzung wird häufig auf das Bestehen einer Rückzahlungsmöglichkeit zurückgegriffen. Besteht auch nur die geringste Möglichkeit einer Rückzahlung, dann gehört die entsprechende Bilanzposition zum Fremdkapital. Aus diesem Grund zählen auch die sog. Rückstellungen zum Fremdkapital. Denn bei Rückstellungen (z. B. Pensionsrückstellungen) besteht zumindest eine 50%-ige Rückzahlungsmöglichkeit.

    Fremdkapital lässt weiterhin u.a. anhand dieser typischen Merkmale erkennen und von Eigenkapital abgrenzen:

    • Die Überlassung von Fremdkapital ist befristet
    • Durch die Kapitalüberlassung wird ein Anspruch auf Zins und Tilgung begründet
    • Die Fremdkapitalgeber werden grundsätzlich nicht am Unternehmen beteiligt und es bestehen in aller Regel keine Mitbestimmungsrechte in der Leitung des Unternehmens
    • Die Gläubiger übernehmen keine Haftung
    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:45:422020-11-30 14:20:12Fremdkapital

    Gemeinnützige GmbH

    6. Januar 2017/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Dr. V. Ghendler
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      Die gGmbH – Die Gründung einer gemeinnützigen GmbH

      Die gemeinnützige GmbH (abgekürzt: gGmbH) ist nach deutschem Recht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Ihren Erträgen und ihrer Tätigkeit gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolgt. Sie stellt eine gemeinnützige, spezielle und begünstigende Form der in Deutschland etablierten GmbH dar.

      Gemeinnützige Gründungen im ansteigenden Trend

      Mit Blick in die Geschichte gemeinnütziger Organisationen wird klar, dass soziales Engagement bereits lange Zeit währt und heutzutage weiterhin ein besonders wichtiges Thema darstellt. Gemeinnützigkeit ist auch längst in Gründerkreisen von besonderer Relevanz. Ausschlaggebend ist oft die Idee mit dem eigenen Unternehmen einen Beitrag zum positiven Wandel der Allgemeinheit durch die gemeinnützige Zweckverfolgung zu leisten. Gründer, die sich dem gemeinnützigen bzw. sozialen Unternehmertum verschrieben haben, werden „Social Entrepreneurs“ genannt. Der Bereich des „Social Entrepreneurship“, zu deutsch soziales Unternehmertum, verzeichnet insbesondere in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg an Neugründungen. Ausschlaggebend ist gewiss auch das breite Repertoire an Tätigkeitsbereichen – vom Umwelt- und Tierschutz, der Flüchtlingshilfe über die Förderung der Gleichberechtigung bis hin zu Sportförderungen sowie Kunst und Kultur ist vieles denkbar.

      gGmbH – Gemeinnützigkeit steht im Mittelpunkt

      Bei der gemeinnützigen GmbH lässt sich bereits anhand der Abkürzung gGmbH ein wesentlicher Unterschied zur „klassischen“ GmbH erahnen – die Gemeinnützigkeit. Während die GmbH primär eigenwirtschaftliche Zwecke fokussiert, steht bei der gGmbH die Gemeinnützigkeit im Mittelpunkt. Gemäß § 4 S. 2 GmbHG kann die Abkürzung gGmbH auch nur so lauten, wenn die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigende Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) nach den §§ 51 bis 68 AO verfolgt.

      Weitere Voraussetzungen bei Gründung einer gGmbH

      Neben den bekannten Voraussetzungen der Gründung einer GmbH sind bei der gGmbH weitere spezielle Bedingungen in Bezug auf die Gemeinnützigkeit zu erfüllen:

      • Die Satzung der gGmbH und die tatsächliche Geschäftsführung muss den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen (iSd. §§ 59 ff. AO)
        • Es gelten zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung)
      • Demnach muss die Gesellschaft einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben (§ 51 Abs. 1 S. 1 AO)
        • Gemeinnützige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 AO)
        • mildtätige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu schützen (z.B. Personen, die die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO)
        • kirchliche Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu schützen (§ 54 AO)
      • Der verfolgte Zweck darf weiterhin nur selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgt werden
      • Die unternehmerische Tätigkeit muss der Erfüllung des Geschäftszwecks dienen

      Eine ausführliche Aufstellung der für die gGmbH geltenden Gesellschaftszwecke lässt sich den §§ 52 ff. AO entnehmen.

      Steuerliche Vorteile der gGmbH sprechen für sich

      Neben der Haftungsbeschränkung ist die gGmbH für „Social Entrepreneurs“  eine besonders aufgrund ihrer steuerlichen Vorteile attraktive Gesellschaftsform. Sofern die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen, wird die gGmbH von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit (§§ 59 ff. AO) – u.a. von der Körperschafts- und Gewerbesteuer. In puncto Umsatzsteuer kann sie unter gewissen Voraussetzungen komplett befreit werden oder von einem ermäßigten Steuersatz profitieren.

      Erfahren Sie in diesem Beitrag (Verlinkung zu komplettem Artikel) mehr über die steuerlichen Vorteile der gGmbH.

      Annahme von Spendengeldern möglich

      Die gGmbH ist berechtigt Spendengelder anzunehmen und Spendenbescheinigungen auszustellen, die sich beim Spender steuerbegünstigend auswirken. In der Praxis profitieren ebenfalls viele gGmbHs von dieser Möglichkeit. Neben dem steuerlichen Vorteil auf Seiten des Spenders, kann die begünstigte gGmbH die Spendengelder zur gemeinnützigen Verwendung annehmen. In puncto Spenden profitiert die gGmbH häufig von ihrer starken Außenwirkung. Projekte, die dem sozialen und gemeinnützigen Bereich zuzuordnen sind, erfreuen sich grundsätzlich über eine starke Berichterstattung in den Medien.

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:33:242020-11-30 14:23:01Gemeinnützige GmbH

      CEO

      6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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        CEO

        Die Abkürzung CEO steht für „Chief Executive Officer“. Der Begriff entspringt dem US-amerikanischen Raum und bezeichnet den Vorstandsvorsitzenden oder den Geschäftsführer eines Unternehmens. Der Titel CEO wird unabhängig von der Größe und der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens verwendet.

        Der CEO übernimmt

        • die Vertretung der strategischen Orientierung des Unternehmens und
        • legt hierdurch die Ziele für das operative Geschäft fest.

        Die Leitung des operativen Geschäftes übernimmt der CEO in aller Regel nicht selbst.

        Internationalisierung führt zur zunehmenden Verwendung in Deutschland

        Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird die Bezeichnung des CEO auch zunehmend im deutschsprachigen Raum als Synonym für den hiesigen Geschäftsführer verwendet. Allerdings handelt es sich hierzulande eher um einen Zusatztitel ohne eigenständige rechtliche Bedeutung. Der Titel des CEO besitzt somit keine handels- oder gesellschaftsrechtliche Relevanz.

        https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:25:332020-11-30 14:27:27CEO

        Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

        23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
        • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

        Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

        Uns ist besonders wichtig, dass die Preise unserer Tätigkeit für unsere Mandanten von Beginn an transparent sind.

        Erfahren Sie hier mehr über unsere Prinzipien.

        Aus diesem Grund handelt es sich bei den Preisen der Gründung einer GmbH & Co. KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG, GbR, Einzelfirma oder Auffanggesellschaft um Pauschalpreise, die auch bei einem Mehr an Arbeitsaufwand oder steigender Komplexität Ihrer Gründung gleich bleiben.

        Damit unsere Preise für Sie von Anfang an kalkulierbar bleiben, richten sie sich nach

        • der anvisierten Gesellschaftsform Ihres Unternehmens,
        • der in Anspruch genommenen Dienstleistung (die Dienstleistungen unterscheiden sich im Umfang) und
        • erst ab dem 4. Gesellschafter nach der Gesellschafterzahl.

        Hier erhalten Sie einen Einblick in unsere Preise und Dienstleistungen. Außerdem können Sie den Kostenrechner zur Berechnung des Honorars nutzen.

        https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:58:382017-02-15 18:39:24Welche Kosten entstehen bei einer anwaltlichen Gründung?

        Besteht die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH?

        23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung, Gründungsberatung /von Dr. V. Ghendler
        • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

        Besteht die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH?

        Ja, die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH besteht.

        Entscheiden Sie sich als Gründer für die Rechtsform der GmbH, brauchen Sie für die Gründung keine weiteren Gesellschafter. Trotzdem können Sie die Vorzüge einer haftungsbeschränkenden Gesellschaft genießen, die eine private Haftung grundsätzlich ausschließt.

        https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:55:562017-02-15 15:18:27Besteht die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH?

        Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Rechtsform der GmbH?

        23. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung, Gründungsberatung /von Dr. V. Ghendler
        • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

        Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Rechtsform der GmbH?

        In Deutschland genießt die GmbH einen sehr guten Ruf und hat sich über Jahrzehnte im Geschäftsverkehr bewährt. Sie ist der absolute Klassiker unter den Gesellschaftsformen und erfreut sich in Gründerkreisen aufgrund ihrer zahlreichen Vorteile einer sehr großen Beliebtheit.

        Die Vorteile auf einen Blick

        Der große Vorteil der GmbH besteht in dem Ausschluss der persönlichen Haftung. Ihr Privatvermögen bleibt durch die beschränkte Haftung der Gesellschaft in aller Regel außer Gefahr. Die Gesellschaft kommt grundsätzlich alleine für die Verbindlichkeiten auf.

        Als absoluter Klassiker unter den Gesellschaftsformen verfügt die GmbH im Geschäftsverkehr über eine sehr gute Reputation. Trotz der Haftungsbeschränkung wird durch das hohe Stammkapital von 25.000 € eine hohe Bonität im Geschäftsverkehr vermutet.

        Die GmbH zeichnet sich durch eine eigene Rechtspersönlichkeit aus. Sie tritt im Geschäfts- und Rechtsverkehr selbstständig auf. Geschäfte werden nicht in Ihrem Namen, sondern im Namen der Gesellschaft abgeschlossen. Durch die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH wird primär die Privatsphäre der Gesellschafter geschützt, da die Namen nicht nach außen hin auftreten werden. Lediglich der Gesellschaftsname und der Name des Geschäftsführers tritt im Geschäftsverkehr nach außen hin auf.

        Die GmbH bietet Ihnen die Möglichkeit einen Fremdgeschäftsführer zu bestellen. Als GmbH-Gesellschafter müssen Sie somit nicht auch die Aufgaben eines Geschäftsführers übernehmen. Die Gefahr Ihrer persönlichen Haftung kann auf diese Weise minimiert werden.

        Denkbar ist auch die Konstellation der Ein-Mann-GmbH. Sie können die Gründung einer GmbH auch alleine vornehmen und brauchen keine weiteren Gesellschafter. Dennoch kommen Sie in den Genuss einer haftungsbeschränkenden Gesellschaftsform.

        Ein weiterer Vorteil besteht in der steuerlichen Behandlung einer GmbH. Anders als beispielsweise die GbR ist die GmbH eine Kapitalgesellschaft. Als solche unterliegt sie der Körperschaftssteuer in Höhe von derzeit 15 %. Im Vergleich zur Einkommensteuer mit Spitzensätzen von 45 % ist das ein großer Unterschied. Durch die steuerlichen Ersparnisse können Gewinne in der Gesellschaft verbleiben und angespart werden.

        Durch die Bildung von stillen Reserven können weitere Steuerersparnisse erzielt werden. Stille Reserven sind Reserven, die nicht aus der Bilanz ersichtlich sind, etwa weil der Buchwert einer von Ihnen eingebrachten Immobilie geringer ist, als der Zeitwert. Ihr Unternehmen profitiert dann von den Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten bei der Bilanzaufstellung. Ebenso kommen Ihrer GmbH Preisentwicklungen hinsichtlich der Vermögensgegenstände zugute.

        Sollten Sie die Veräußerung Ihrer GmbH in Erwägung ziehen, besteht ein weiterer Vorteil in der unkomplizierten Vornahme des Verkaufs. Zum Unternehmensverkauf reicht es aus, wenn die Gesellschafter ihre Anteile an den Erwerber abtreten. Es müssen nicht alle Vermögensbestandteile einzeln an den Käufer übertragen werden.

        Die Nachteile im Überblick

        Einer der größten Nachteile in der Gründung einer GmbH besteht in den Formalitäten.

        Im Gründungsprozess entsteht ein erheblicher Verwaltungsaufwand und Beratungsbedarf. Es bedarf bei der Gründung der Ausarbeitung eines Businessplans und eines individuellen Gesellschaftsvertrags sowie der Eintragung in das Handelsregister.

        Ein weiterer Nachteil kann in dem Erfordernis der Buchführung gesehen werden, auf die Sie ein besonderes Augenmerk legen sollten. Die Buchführungspflicht trifft ausnahmslos jede GmbH.

        Nach § 41 GmbHG ist der Geschäftsführer für die Buchführung und Bilanzaufstellung zuständig. Im Ergebnis treffen den Geschäftsführer hinsichtlich der Buchführungspflicht folgende Aufgaben:

        • Die Dokumentierung jedes Geschäftsvorfalls im Rahmen der sog. „doppelten Buchführung“
        • Die doppelte Buchführung meint das Aufzeichnen jedes Geschäftsvorfalls auf zwei buchhalterischen Konten (Soll und Haben).
        • Die doppelte Buchführung erfordert eine genaue und zeitnahe Erfassung aller finanziellen Geschäftsvorfälle in Ihrer GmbH. Dazu gehören alle Einnahmen, Ausgaben, Auslagen, usw.
        • Die Erstellung der Handelsbilanz

        Durch die Buchführungspflicht entsteht somit ein deutlicher Verwaltungsaufwand.

        https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 16:54:412017-01-11 19:05:12Welche Vor- und Nachteile bietet mir die Rechtsform der GmbH?

        Businessplan

        23. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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          Businessplan

          Bei einem Businessplan handelt es sich um ein schriftliches Dokument, mit dem Sie die Geschäftsmöglichkeit Ihres Unternehmens und die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen beschreiben.

          Im deutschen Sprachraum häufig als Geschäftsplan bekannt wird er benötigt sobald die Geschäftsidee konkret in ein Gründungsvorhaben umgesetzt werden soll.

          Orientierungspunkt für Existenzgründer

          Ein Businessplan ist für eine gut durchdachte Unternehmensgründung unabdingbar, denn er zeigt Ihnen auf, ob Ihr Konzept rentabel sein kann.

          Er unterstützt Sie als Existenzgründer eine Orientierung und Struktur für Ihre Geschäftsidee zu finden. Er hilft Ihnen sich eine genaue Vorstellung über Ihr Vorhaben zu verschaffen. Anhand der einzeln ausgeführten Pläne und Bestandteile eines Businessplans können Sie das Gesamtvorhaben Ihrer Selbstständigkeit realistisch und umfänglich einschätzen.

          Der Businessplan als Visitenkarte Ihres Unternehmens

          Neben der eigenen Orientierung ist der Businessplan in gewisser Weise als Visitenkarte Ihres Unternehmens anzusehen und hilft Ihnen es nach außen hin zu vermarkten. Anhand des Businessplans können Banken, Investoren und Fördergeber die Tragfähigkeit Ihrer Unternehmung in Erfahrung bringen. Sie können gegenüber den Kapitalgebern zeigen wie gut Sie Ihr Unternehmen durchdacht haben.

          Anwendungsbereich auch bei bestehenden Unternehmen

          Businesspläne finden längst nicht mehr ausschließlich im Bereich der Unternehmensgründungen ihre Anwendung. Inzwischen wird der Businessplan oftmals von bestehenden Unternehmen zur strategischen und operativen Planung genutzt.

          Große Konzerne nutzen den Businessplan immer häufiger bei Produktionseinführungen, Expansionen in andere Märkte, Kooperationen, Fusionen, Investitionsentscheidungen, Börsengängen und auch für Kapitalerhöhungen.

          Businessplan bietet großen praktischen Nutzen

          Die Erweiterung des Anwendungsbereiches ist auf den praktischen Nutzen eines Businessplans zurückzuführen. Er zwingt zu einer systematischen Vorgehensweise, mittels der Risiko- und Erfolgsaussichten eingeschätzt und kontrolliert werden können. Der durch den Businessplan geschaffene Gesamtüberblick verhilft anhand von Analysen zu Themengebieten wie Absatzmärkten, Zielgruppen und Wettbewerb Geschäftskonzepte frühzeitig entsprechend zielgerecht zu steuern.

          Wichtige inhaltliche Punkte eines Businessplans

          Der Umfang als auch die inhaltlichen Bestandteile eines Businessplans hängen stark vom unternehmerischen Vorhaben im jeweiligen Einzelfall ab. Aufgrund der Individualität jedes Einzelfalls lässt sich eine pauschal geltende Aussage bezüglich des Umfangs und den genau aufgeführten Bestandteilen nicht treffen.

          In den letzten Jahren zeichnete sich allerdings verstärkt eine weitestgehend standardisierte Gliederung von Kapiteln und inhaltlichen Gesichtspunkten ab, die ein Businessplan zumindest enthalten sollte.  Beeinflusst durch Businessplan-Wettbewerbe und vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit mit anderen Businessplänen und einer strukturierten und analytischen Vorgehensweise wurde diese weitestgehend standardisierte Gliederung u.a. durch die Wünsche und Vorstellungen von Kapitalgebern ausgestaltet.

          Ein gut durchdachter Businessplan sollte zumindest folgende Gesichtspunkte beinhalten:

          • Die Executive Summary
          • Hierbei handelt es sich um eine prägnante und sachliche Zusammenfassung der wesentlichen Punkte Ihres Vorhabens.
          • Ihre Unternehmensidee
          • Beschreiben Sie Ihr Unternehmen
          • Zeigen Sie Ihre Unternehmensidee unter Berücksichtigung der Produkte / Dienstleistungen sowie deren Nutzen für die potenziellen Kunden.
          • Erörtern Sie die Branche und strategische Positionierung im Markt
          • Setzen Sie die anvisierten Unternehmensziele überzeugend in Position
          • Eine Beschreibung des Gründerteams
          • Heben Sie die Qualifikationen, Stärken und Schwächen der Management- und Gründungsmitglieder spezifisch auf Ihr Vorhaben hervor.
          • Die Unternehmensform
          • Gehen Sie auf die Rechtsform des Unternehmens und ggf. die Gesellschafter- und Geschäftsführersituation ein.
          • Berücksichtigen Sie die rechtlichen Voraussetzungen und weitere formale Aspekte
          • Berücksichtigen Sie Ihre Organisation mit dem Sitz und der Ausstattung als auch mit den Mitarbeitern in ihrer Anzahl und Qualifikation
          • Die Markt- und Wettbewerbsanalyse
          • Ziehen Sie detaillierte markt- und branchenspezifische Daten zur Einschätzung der Marktsituation in Relation zum vorhandenen Wettbewerb anhand der potenziellen Zielgruppe und den Bedürfnissen der Kunden heran.
          • Marketing- und Vertriebsplan
          • Formulieren Sie detailliert Ihre Markteintritts-, Vertriebs- und weitere Werbestrategien aus.
          • Ausführlicher Finanz- und Liquiditätsplan
          • Verdeutlichen und prognostizieren Sie die Finanzierung Ihres Vorhabens
          • a. Gewinn- und Verlustrechnung, Analysen bzgl. des Soll- und Ist-Zustandes, etc.
          • Analyse und Vorschau des Kapitalbedarfs und Planung der Finanzbeschaffung anhand von Kapitalbedarfs- und Investitionsplänen
          • Berücksichtigung und Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer festgelegten Planungsperiode
          • Führen Sie Finanz- und Liquiditätskontrollen durch
          • Geben Sie eine Vorschau über die Rentabilität Ihres Vorhabens
          • Risikoeinschätzung und -bewertung sowie Erörterung von Alternativszenarien und Lösungsvorschlägen
          • Schätzen Sie die Chancen und Risiken u.a. anhand der Marktsituation in Relation zum vorhandenen Wettbewerb unter Berücksichtigung der potenziellen Zielgruppe und den Bedürfnissen der Kunden ein. Die möglichen Risiken sollten bewertet und mit Alternativszenarien und Lösungsvorschlägen abgerundet werden.
          https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-23 13:52:032021-08-10 10:06:36Businessplan

          Auslandsgründung: UG

          19. Dezember 2016/0 Kommentare/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Matthias Kiesche
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          https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Matthias Kiesche https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Matthias Kiesche2016-12-19 19:38:092021-08-08 11:49:16Auslandsgründung: UG

          Gewinnausschüttung

          19. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
          • Akten und ein Stift
          Telefonische Erstberatung

          KOSTENLOS

          0221 – 6777 00 55

          Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

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            GmbH / UG Gewinnausschüttung: So wird die Entnahme einer GmbH oder UG besteuert

            Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die den juristischen Personen des Zivilrechts zuzuordnen ist. Der Vorteil dieser Gesellschaft liegt auf der Hand: Grundsätzlich haften die Gründer nicht mit Ihrem Privatvermögen. Es wird eine Haftsumme bei Gründung (mindestens 25.000 Euro) eingezahlt und man ist als Gründer aus der Haftung raus. Steuerlich wird die GmbH anders behandelt als die Personengesellschaften oder Einzelunternehmer. Die GmbH unterliegt der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Diese Steuerarten spielen bei der Gewinnausschüttung eine gewichtige Rolle.

            Wie werden Gewinne einer GmbH / UG ermittelt?         

            Die Grundlage für die Besteuerung ergibt sich aus § 7 des Körperschaftsteuergesetzes. Hiernach ist das zu versteuernde Einkommen der GmbH der Körperschaftsteuer unterworfen. Das Einkommen lässt sich somit anhand der Einkunftsarten berechnen. Als Grundlage dient hierbei die Handelsbilanz, deren Bestandteil auch die Gewinn- und Verlustrechnung ist. Im ersten Schritt müssen Sie als Gründer den Gewinn ermitteln, den die GmbH versteuern muss. Die GmbH ist an das Steuersubjekt, dass diese Bilanzen ausweisen muss. Um den Gewinn zu mindern, darf die GmbH ihre Verluste aus den Vorjahren bis zu einer bestimmten Summe nachtragen. Dies kann zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen. Ein Verlust aus dem Vorjahr kann mit dem Gewinn des aktuellen Geschäftsjahres gegengerechnet werden. Dies wirkt sich im Ergebnis steuermindernd aus. In der Berechnung werden auch Gewinne und Verluste miteinbezogen, die noch nicht ein- oder ausgegangen sind. Hierbei handelt es sich in der Regel um offene Rechnungen, die noch nicht bezahlt worden sind. Der Gewinn der am Ende als Ergebnis für das Geschäftsjahr ausgewiesen wird, wird mit einem Steuersatz von 15 Prozent versteuert.

            Jahresabschluss einer GmbH / UG

            Wenn Sie sich für die Gründung einer GmbH entschieden haben, sollten Sie sich mit den steuerlichen Regelungen einer Kapitalgesellschaft vertraut machen. Die GmbH muss einen Jahresabschluss erstellen, der in Abhängigkeit von der Größe der GmbH 3 bis 6 Monate nach Jahresende fertig sein muss. In  diesem Jahresbericht sind neben der sogenannten Gewinn- und Verlustrechnung, eine Bilanz, ein Anlagenspiegel und ein Lagebericht beizufügen. Der Jahresbericht der GmbH wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er liefert den Kunden, Banken und Gläubigern wichtige Informationen über Ihre GmbH.

            Vergütung der Geschäftsführer einer GmbH / UG

            Die Geschäftsführer einer GmbH erhalten für Ihre Tätigkeit von der Gesellschaft eine Vergütung. Diese Vergütung wird in einem separaten Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft geregelt. Selbst der Geschäftsführer einer sogenannten Ein-Personen- GmbH, in der der Geschäftsführer auch der Alleingesellschafter ist, erhält eine Vergütung von der Gesellschaft für seine Tätigkeit. Die Versteuerung und Verrechnung des Gehalts erfolgt über eine persönliche Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers.

            Gewinnausschüttung einer GmbH / UG

            Von der Vergütung für die Tätigkeit ist die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu unterscheiden. Grundsätzlich haben die Gesellschafter einen Anspruch auf die Ausschüttung des Bilanzgewinns. Häufig werden die Gewinne in den ersten Jahren im Unternehmen belassen und für das Wachstum des Unternehmens verwendet (Thesaurierung). Wenn die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung beschließen, dann werden diese Gewinne besteuert mit der sogenannten Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer liegt derzeit bei 25 %.

            Verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH / UG

            Häufig kommt es in der Praxis auch zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Diese erfolgen in der Regel ohne offiziellen Gesellschafterbeschluss. Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung kann wissentlich oder sogar unwissentlich geschehen. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer ein unangemessen hohes Gehalt bezieht oder ein zinsloses Darlehen von der Gesellschaft an einen Gesellschafter vergeben wird, kann bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

            Problematisch wird eine verdeckte Gewinnausschüttung dann, wenn das Finanzamt davon erfährt. Aus rechtlicher Sicht darf eine verdeckte Gewinnausschüttung den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Häufig werden solche verbotenen Gewinnausschüttungen bei einer Betriebsprüfung des Finanzamtes aufgedeckt. Dann kommt es zu einer Besteuerung der Gewinnausschüttung.

            Gewerbesteuer

            Die GmbH ist darüber hinaus verpflichtet Gewerbesteuer zu entrichten. Die Gewerbesteuer bestimmt sich nach dem Gewerbeertrag, der sich vom Gewinn ableitet und sich aus bestimmten Hinzurechnungen und Kürzungen ergibt. Die Gewerbesteuer fällt von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch aus.

            https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-19 19:33:102020-11-30 14:34:27Gewinnausschüttung

            Auslandsgründung: GmbH

            19. Dezember 2016/0 Kommentare/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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            https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-19 19:30:262021-10-14 12:10:05Auslandsgründung: GmbH
            Seite 19 von 25«‹1718192021›»
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