Seit ihrer Einführung ist die UG (haftungsbeschränkt) insbesondere aufgrund ihrer Vorteile eine sehr gut angenommene Gesellschaftsform.
Diese Vorteile erwarten Sie mit der Gründung einer UG:
Die UG stellt für Ihr Gründungsvorhaben eine sehr günstige Alternative zu den üblichen Gesellschaftsformen dar.
Der bedeutsamste Vorteil liegt in dem geringen Stammkapital von nur 1 €, das zur Gründung völlig ausreichend ist. Im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen, wie etwa der GmbH mit einem erforderlichen Stammkapital von 25.000 € / 12.500 €, fallen die Kosten der Gründung einer UG durch das geringe Stammkapital wesentlich günstiger aus.
Entschließen Sie sich zur Gründung einer UG stehen Ihrem Vorhaben finanzielle Hindernisse grundsätzlich nicht entgegen. Aufgrund dieses Vorteils erfreut sich die UG in Existenzgründerkreisen einer besonders großen Popularität.
Ein weiterer wesentlicher Vorteil besteht in dem persönlichen Haftungsausschluss der Gesellschafter. Unabhängig von der geringen Stammeinlage ist Ihre persönliche Haftung grundsätzlich beschränkt (§§ 13, 5a GmbHG). Nur in Ausnahmefällen kann die Haftung auf das persönliche Vermögen der Gesellschafter durchgreifen. Abgesehen von diesen Ausnahmen, haften Sie als Gesellschafter nur mit Ihren Einlagen.
Bei der UG handelt es sich um eine juristische Person mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Sie tritt im Rechts- und Geschäftsverkehr selbstständig im eigenen Namen auf und schließt eigenhändig Verträge. Die Namen der Gesellschafter werden in aller Regel nicht nach außen getragen.
Die UG unterliegt der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG). Diese beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Im Vergleich zur Einkommensteuer mit Spitzensätzen von 45 % sorgt das zu deutlichen Steuerersparnissen.
Ein weitere Möglichkeit Steuern zu sparen besteht zudem in der Bildung von stillen Reserven. Erfahren Sie hier mehr zu dem Vorteil der Bildung von stillen Reserven und den weiteren Vorteilen einer UG (haftungsbeschränkt).
Als Gesellschafter einer UG sind Sie nicht auch zur Übernahme der Aufgaben des Geschäftsführers verpflichtet. Sie haben mit der UG die Möglichkeit einen Fremdgeschäftsführer zu bestellen. Durch die „freie“ Wahl des Geschäftsführers, können Sie Ihre persönliche Haftungsgefahr weiter verringern.
Möchten Sie in den Genuss einer haftungsbeschränkenden Gesellschaftsform kommen ohne weitere Gesellschafter an Ihrem Unternehmen zu beteiligen, hält die Gesellschaftsform der UG die Möglichkeit der Gründung einer „Ein-Mann-UG“ für Sie bereit.
Sollten Sie den Wunsch hegen Ihre UG wieder verkaufen zu wollen, besteht ein weiterer Vorteil in der leichten Vornahme einer Veräußerung. Hierzu reicht die Abtretung Ihrer UG-Anteile an den Erwerber des Unternehmens aus.
Ja. Eines der wichtigsten Ziele der Gründung einer UG besteht in der kostengünstigen Beschränkung Ihrer persönlichen Haftung.
Wie auch bei der GmbH handelt es sich bei der UG um eine Gesellschaftsform, die Ihre persönliche Haftung grundsätzlich ausschließt. Der große Vorteil gegenüber der GmbH besteht darin, dass das Erfordernis der Einbringung von einer Stammeinlage in Höhe von 25.000 € / 12.500 € entfällt. Zur Gründung einer UG genügt bereits eine Einlage von 1 €.
Trotz der geringen Einlage von 1 € ist Ihre persönliche Haftung bei der UG – genau wie bei der GmbH – beschränkt (§§ 13, 5a GmbHG). Als Gesellschafter einer UG haften Sie also in aller Regel nur mit dem, was Sie in die Gesellschaft an Einlagen eingebracht haben.
Die Kombination der Haftungsbeschränkung trotz des geringen Stammkapitals stellt sich für viele Startup-Unternehmen als immenser Vorteil dar und ist ausschlaggebend für die Wahl der UG.
Die UG ist eine juristische Person (§§ 13, 5a GmbHG) und zeichnet sich durch eine eigene Rechtspersönlichkeit aus. Sie tritt im Rechtsverkehr selbstständig auf und schließt eigenhändig Verträge ab. Als haftungsbeschränkende Gesellschaft haftet die UG grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen für ihre Verbindlichkeiten.
Hallo!
Ich habe bereits seit einiger Zeit ein Gewerbe und vertreibe relativ erfolgreich B2C-Güter in Deutschland und den Beneluxländern. Dazu zwei Fragen:
1. Kann man überhaupt eine GmbH & Co. KG alleine gründen?
2. Wenn ja, würden Sie mir diese “Rechtsform” empfehlen oder eine einfache GmbH?
MfG Lindau
Bei dem Betrieb einer UG (haftungsbeschränkt) ist grundsätzlich eine Gewerbeanmeldung vorgenommen werden. Diese Aufgabe hat grundsätzlich der Geschäftsführer des Unternehmens zu übernehmen.
Zu welchem Zeitpunkt die Gewerbeanmeldung zu erfolgen hat, ist nicht festgeschrieben. In der Praxis empfiehlt sich allerdings
durchzuführen. Andernfalls können unangenehme Konsequenzen für die Gesellschafter der UG entstehen.
Die Gewerbeanmeldung Ihrer UG kann auch vor der Handelsregistereintragung beim Gewerbeamt vorgenommen werden – allerdings mit einer unbequemen Auswirkung auf die Gesellschafter des Unternehmens.
Erfolgt die Gewerbeanmeldung vor dem Abschluss der eigentlichen Gründung ist Ihr Unternehmen zwingend mit der Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt) i. G.“ [meint: UG (haftungsbeschränkt) in Gründung] zu führen. Bei dieser Vorgehensweise nehmen Sie die Gewerbeanmeldung vor, obwohl der Gründungsprozess noch nicht vollständig abgeschlossen wurde. Die Konsequenz daraus ist, dass die Gesellschafter in die persönliche Haftung geraten.
Folgen Sie der Empfehlung die Gewerbeanmeldung erst nach der Gründung Ihres Unternehmens vorzunehmen, entsteht Ihnen grundsätzlich kein weiterer Aufwand in Bezug auf die Formalitäten einer Gewerbeanmeldung. Die Vornahme einer Gewerbeanmeldung ist meist unproblematisch. Im Prinzip handelt es sich um eine bloße Anzeige beim zuständigen Gewerbeamt, die auch postalisch vorgenommen werden kann. Die anfallenden Kosten sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich und belaufen sich meist auf 10 € bis 60 €. Nach der erfolgreichen Gewerbeanmeldung stellt Ihnen das Gewerbeamt einen Gewerbeschein aus.
Die UG (haftungsbeschränkt) ist als Kapitalgesellschaft zur ordnungsgemäßen Buchführung und Aufstellung von Bilanzen verpflichtet. Die Erfüllung dieser Pflicht obliegt dem Geschäftsführer Ihrer Gesellschaft (§ 41 GmbHG).
Um dieser Pflicht nachzukommen, hat der Geschäftsführer alle geschäftlichen Vorgänge (Einnahmen, Ausgaben, etc.) mittels der sog. „doppelten Buchführung“ aufzuzeichnen. Gemeint ist hiermit die exakte und zeitlich nahe Dokumentierung eines jeden finanziellen Geschäftsereignisses auf zwei buchhalterischen Konten (Soll und Haben). Damit einzelne Vorgänge nicht unbeachtet bleiben, ist eine tägliche Verbuchung zu empfehlen. Darüberhinaus ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet eine Handelsbilanz aufzustellen.
Das System der doppelten Buchführung erlaubt einen schnellen Einblick in das Vermögen und die einzelnen Schuldenpositionen der UG.
Der Gesetzgeber sieht für kleinere UGs keine Pflicht zur Erstellung von Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) vor. Vielmehr reicht das Vorlegen der Bilanz mit dem entsprechenden Anhang bereits aus. Beides ist beim elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (§ 267 HGB). „Kleinstgesellschaften“, zu denen sich ins besonders viele Startup-Unternehmen zählen, sind nicht verpflichtet ihre Zahlen zu veröffentlichen.
Ja, zur Umfirmierung einer UG in eine GmbH genügt bereits das Ansparen von 12.500 € Stammkapital. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor (BGH, Beschluss vom 19. 4. 2011 – II ZB 25/10). Sobald das Stammkapital nachweislich angespart worden ist, kann die Umwandlung durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter erfolgen.
Erfahren Sie hier mehr über die Hintergründe des Beschlusses.
Nein, die Umwandlung der UG in eine GmbH ist nicht verpflichtend.
Haben Sie erst einmal 12.500 € / 25.000 € Stammkapital mit Ihrer UG angespart, können Sie entscheiden, ob Sie Ihre Gesellschaft in eine klassische GmbH umwandeln möchten (§ 5a Absatz 3 GmbHG).
Der Gesetzgeber hat die UG als „kleinere“ Variante der GmbH speziell für finanziell schwächere Existenzgründer eingeführt, um diese während ihres Einstiegs in die Selbstständigkeit vor einer zu großen Haftung zu bewahren. Obwohl der Gesetzgeber bereits mit der Einführung der UG den Gedankengang ihrer späteren Umwandlung in eine „richtige“ GmbH verfolgte, besteht eine Pflicht zur Umwandlung nicht. Vielmehr kann die UG dauerhaft als solche bestehen bleiben.