Bei dem Betrieb einer UG (haftungsbeschränkt) ist grundsätzlich eine Gewerbeanmeldung vorgenommen werden. Diese Aufgabe hat grundsätzlich der Geschäftsführer des Unternehmens zu übernehmen.
Zu welchem Zeitpunkt die Gewerbeanmeldung zu erfolgen hat, ist nicht festgeschrieben. In der Praxis empfiehlt sich allerdings
durchzuführen. Andernfalls können unangenehme Konsequenzen für die Gesellschafter der UG entstehen.
Die Gewerbeanmeldung Ihrer UG kann auch vor der Handelsregistereintragung beim Gewerbeamt vorgenommen werden – allerdings mit einer unbequemen Auswirkung auf die Gesellschafter des Unternehmens.
Erfolgt die Gewerbeanmeldung vor dem Abschluss der eigentlichen Gründung ist Ihr Unternehmen zwingend mit der Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt) i. G.“ [meint: UG (haftungsbeschränkt) in Gründung] zu führen. Bei dieser Vorgehensweise nehmen Sie die Gewerbeanmeldung vor, obwohl der Gründungsprozess noch nicht vollständig abgeschlossen wurde. Die Konsequenz daraus ist, dass die Gesellschafter in die persönliche Haftung geraten.
Folgen Sie der Empfehlung die Gewerbeanmeldung erst nach der Gründung Ihres Unternehmens vorzunehmen, entsteht Ihnen grundsätzlich kein weiterer Aufwand in Bezug auf die Formalitäten einer Gewerbeanmeldung. Die Vornahme einer Gewerbeanmeldung ist meist unproblematisch. Im Prinzip handelt es sich um eine bloße Anzeige beim zuständigen Gewerbeamt, die auch postalisch vorgenommen werden kann. Die anfallenden Kosten sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich und belaufen sich meist auf 10 € bis 60 €. Nach der erfolgreichen Gewerbeanmeldung stellt Ihnen das Gewerbeamt einen Gewerbeschein aus.
Die UG (haftungsbeschränkt) ist als Kapitalgesellschaft zur ordnungsgemäßen Buchführung und Aufstellung von Bilanzen verpflichtet. Die Erfüllung dieser Pflicht obliegt dem Geschäftsführer Ihrer Gesellschaft (§ 41 GmbHG).
Um dieser Pflicht nachzukommen, hat der Geschäftsführer alle geschäftlichen Vorgänge (Einnahmen, Ausgaben, etc.) mittels der sog. „doppelten Buchführung“ aufzuzeichnen. Gemeint ist hiermit die exakte und zeitlich nahe Dokumentierung eines jeden finanziellen Geschäftsereignisses auf zwei buchhalterischen Konten (Soll und Haben). Damit einzelne Vorgänge nicht unbeachtet bleiben, ist eine tägliche Verbuchung zu empfehlen. Darüberhinaus ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet eine Handelsbilanz aufzustellen.
Das System der doppelten Buchführung erlaubt einen schnellen Einblick in das Vermögen und die einzelnen Schuldenpositionen der UG.
Der Gesetzgeber sieht für kleinere UGs keine Pflicht zur Erstellung von Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) vor. Vielmehr reicht das Vorlegen der Bilanz mit dem entsprechenden Anhang bereits aus. Beides ist beim elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (§ 267 HGB). „Kleinstgesellschaften“, zu denen sich ins besonders viele Startup-Unternehmen zählen, sind nicht verpflichtet ihre Zahlen zu veröffentlichen.
Ja, zur Umfirmierung einer UG in eine GmbH genügt bereits das Ansparen von 12.500 € Stammkapital. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor (BGH, Beschluss vom 19. 4. 2011 – II ZB 25/10). Sobald das Stammkapital nachweislich angespart worden ist, kann die Umwandlung durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter erfolgen.
Erfahren Sie hier mehr über die Hintergründe des Beschlusses.
Nein, die Umwandlung der UG in eine GmbH ist nicht verpflichtend.
Haben Sie erst einmal 12.500 € / 25.000 € Stammkapital mit Ihrer UG angespart, können Sie entscheiden, ob Sie Ihre Gesellschaft in eine klassische GmbH umwandeln möchten (§ 5a Absatz 3 GmbHG).
Der Gesetzgeber hat die UG als „kleinere“ Variante der GmbH speziell für finanziell schwächere Existenzgründer eingeführt, um diese während ihres Einstiegs in die Selbstständigkeit vor einer zu großen Haftung zu bewahren. Obwohl der Gesetzgeber bereits mit der Einführung der UG den Gedankengang ihrer späteren Umwandlung in eine „richtige“ GmbH verfolgte, besteht eine Pflicht zur Umwandlung nicht. Vielmehr kann die UG dauerhaft als solche bestehen bleiben.
Uns ist besonders wichtig, dass die Preise unserer Tätigkeit für unsere Mandanten von Beginn an transparent sind.
Erfahren Sie hier mehr über unsere Prinzipien.
Aus diesem Grund handelt es sich bei den Preisen der Gründung einer GmbH & Co. KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG, GbR, Einzelfirma oder Auffanggesellschaft um Pauschalpreise, die auch bei einem Mehr an Arbeitsaufwand oder steigender Komplexität Ihrer Gründung gleich bleiben.
Damit unsere Preise für Sie von Anfang an kalkulierbar bleiben, richten sie sich nach
Hier erhalten Sie einen Einblick in unsere Preise und Dienstleistungen. Außerdem können Sie den Kostenrechner zur Berechnung des Honorars nutzen.
Ja, Sie haben die Möglichkeit eine Ein-Mann-UG zu gründen.
Bei der Gesellschaftsform der UG (haftungsbeschränkt) können Sie ein Unternehmen alleine gründen ohne weitere Gesellschafter hinzuzuziehen. Dennoch kommen Sie in den Genuss einer Gesellschaftsform, die Ihr privates Vermögen grundsätzlich schützt.