Die Bargründung ist die klassische Form der Unternehmensgründung und ist in der Gründungspraxis am weitesten verbreitet.
Bei der Bargründung leisten die Gesellschafter ihren Anteil am Stammkapital durch die Zahlung gesetzlicher Zahlungsmittel an das Unternehmen. Diese Form der Einlage wird als Geldeinlage oder Bareinlage bezeichnet.
Der entscheidende Zeitpunkt für die Einbringung der Einlagen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister. Bareinlagen müssen zu diesem Zeitpunkt nicht in voller Höhe eingezahlt worden sein. Bei der GmbH genügt bereits die Einbringung der Hälfte der gesamten Einlage. In diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die Bargründung erheblich von der Sachgründung. Bei der Sachgründung müssen die sogenannten Sacheinlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt komplett eingebracht worden sein.
Die Bareinlagen müssen nicht zwingend in bar an die Gesellschaftskasse erfolgen. Zwecks Nachweisbarkeit und Dokumentation empfiehlt sich daher die Zahlung mittels Banküberweisung an das Gesellschaftskonto. Banküberweisungen sind als unbare Zahlungsform gesetzlich zugelassen und somit tauglich für die Leistung einer Bareinlage. Grundsätzlich können Geldeinlagen also mittels einer Barzahlung oder einer Banküberweisung geleistet werden.
Die Höhe der Bareinlage richtet sich nach der Höhe des jeweiligen Anteils des Gesellschafters am Stammkapital. Bei einer Unternehmensgründung ist zu beachten, dass die Höhe des Stammkapitals je nach Gesellschaftsform variiert.
Beispiel: Gründer Gerd Müller möchte mit seinem Kompagnon Karl Ludwig eine GmbH gründen. Beide möchten als Gesellschafter auftreten. Im Gründungsprozess lassen sie sich im Rahmen einer anwaltlichen Gründungsberatung beraten.
Das Stammkapital einer GmbH beträgt gemäß § 5 GmbHG 25.000 €. Dieser Betrag setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen, die unterschiedlich hoch sein können. Um eine GmbH gründen zu können, sollte mindestens eine Einlage in Höhe von 12.500 € erbracht werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG). In diesem Fall bleibt es bis zur Einbringung von 25.000 € bei einer persönlichen Haftung aller Gesellschafter für den Differenzbetrag von 12.500 €.
Herr Müller und Herr Ludwig entscheiden sich für eine Bargründung und teilen die entsprechenden Geldeinlagen gleichmäßig untereinander auf. Um die persönliche Haftung auszuschließen, möchten sie das gesamte erforderliche Stammkapital in Höhe von 25.000 € auf einmal erbringen. Im Gründungsprozess zahlen beide jeweils eine Bareinlage in Höhe von 12.500 € mittels Banküberweisung an das neu errichtete Gesellschaftskonto. Die Einzahlung nehmen beide vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister vor.
Die UG hingegen kann bereits mit einem Stammkapital von 1,- € gegründet werden, § 5a GmbHG.
Die Sachgründung ist der Gegenentwurf zur Bargründung. Während bei der Bargründung die Gesellschafter ihren Beitrag durch die Einzahlung des vereinbarten Stammkapitals leisten, wird im Rahmen einer Sachgründung im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschafter ihren Beitrag durch werthaltige Sachen oder Rechte leisten, die sogenannte Sacheinlage. Dies ersetzt somit die Einzahlung des Stammkapitals.
Klassische übertragbare Sachen oder Rechte im Rahmen einer Sachgründung sind beispielsweise:
Ein Problem, welches den Gründungsvorgang bei der Sachgründung verzögern kann, ist oftmals die Bewertung der Sacheinlage. Eine Sachgründung setzt zur Bewertung der eingebrachten Sachen und Rechte einen Sachgründungsbericht voraus. Dieser kann zu erhöhten Kosten der Gründung führen. Der Sachgründungsbericht dient als Nachweis darüber, dass der Wert der eingebrachten Sachen und Rechte das aufzubringende Stammkapital tatsächlich deckt. Er muss zwingend die Bestätigung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers enthalten, der die Deckung des Stammkapitals belegt.
Der entscheidende Zeitpunkt für die Erbringung der Einlagen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister. Die Sachgründung unterscheidet sich im Umfang der erbrachten Einlagen im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung von der Bargründung. Bei der Bargründung müssen die Bareinlagen nicht in voller Höhe eingezahlt worden sein. Es genügt bereits die Einbringung der Hälfte des Stammkapitals im maßgeblichen Zeitpunkt. Sacheinlagen hingegen müssen bei einer Sachgründung im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung vollständig erbracht werden.
Eine Sachgründung ist nicht bei jeder Gesellschaftsform möglich. Beispielsweise sieht § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG vor, dass eine UG nur mittels einer Bargründung errichtet werden kann. Sacheinlagen sind somit gesetzlich ausgeschlossen.
Wichtiger Hinweis: Möchten Sie eine Sachgründung vornehmen, muss diese im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sein. Entschließen Sie sich zu einer Gründung mit dem Musterprotokoll, so ist eine Sachgründung ausgeschlossen.
Das Musterprotokoll dient, wie auch der Gesellschaftsvertrag, zur vertraglichen Festlegung der Rechtsgrundlagen durch die Gesellschafter für die Gründung der Gesellschaft.
Hierbei beinhaltet das Musterprotokoll die Mindestbestandteile eines Gesellschaftsvertrags inklusive Gesellschafterliste.
Zu den wesentlichen Basisangaben zählen u.a.
Bei der Gründung mit einem Musterprotokoll ist die Nutzung gewisser Vorlagen zu empfehlen, da die Regulierungen streng und Änderungen sowie Ergänzungen nicht gestattet sind.
Bei einem Musterprotokoll handelt es sich um ein schriftliches Dokument, das alle Kerndaten der Gründung – sprich den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Bestellung des Geschäftsführers – im Erforderlichen abdeckt.
Das Musterprotokoll stellt eine „schlanke“ Alternative zum „klassischen“ Gesellschaftsvertrag dar.
Einen Spielraum für weiterführende Regelungen und Anpassungen, wie der Gesellschaftsvertrag es den Gründern ermöglicht, besteht in einem Musterprotokoll nicht. Gesichtspunkte wie etwa
können im Musterprotokoll beispielsweise nicht festgehalten werden.
Nur mit einem Gesellschaftervertrag besteht für Sie die Möglichkeit, wichtige Regelungen und Aspekte insbesondere in Streitfällen verbindlich und individuell zu treffen. Bei komplexeren Gründungen empfiehlt sich daher der „klassische“ individuell erarbeitete Gesellschaftsvertrag. Insbesondere wenn die oben aufgeführten Aspekte für Sie von Bedeutung sind.
Das Musterprotokoll als „schlanke“ Alternative zum Gesellschaftsvertrag bietet Ihnen im Gründungsprozess allerdings auch einige Vorzüge und kann durchaus sinnvoll sein.
In der Praxis wird das Musterprotokoll für schnelle und kostengünstige Gründungsvorgänge in einfachen Standardfällen bevorzugt. Und genau hier liegen die großen Vorteile der Gründung mit einem Musterprotokoll: Es macht die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH für Sie als Gründer leichter, schneller und günstiger.
Die Gründung eines Unternehmens mit dem Musterprotokoll wird aus diesem Grund auch als „vereinfachtes Gründungsverfahren“ bezeichnet.
Im Gegensatz zu dem „normalen Verfahren“ mit dem Gesellschaftsvertrag, liegt einer der großen Vorteile des Musterprotokolls in der gesetzlichen Ermäßigung der Kosten für den Notar. Die Kosten eines Gesellschaftsvertrags, der grundsätzlich mit anwaltlicher Unterstützung erstellt wird, werden ebenfalls eingespart.
Weiterhin ermöglicht die Gründung mit einem Musterprotokoll eine wesentliche Verkürzung der Dauer des Gründungsvorgangs beim Notar als auch beim Registergericht, wenn Sie das Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen.
Ziehen Sie die Gründung mit einem Musterprotokoll in Erwägung, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Gründung mit dem Musterprotokoll ausgeschlossen.
Wenn Sie alleine als Gesellschafter und Geschäftsführer fungieren möchten, kann eine Gründung mit dem Musterprotokoll bei Ein-Personen-Gründungen empfehlenswert sein. Insbesondere wenn Sie nichts gegen ein Geschäftsjahr haben, das dem Kalenderjahr entspricht.
Nicht empfehlenswert hingegen ist die Gründung mit einem Musterprotokoll, wenn Sie den Vorgang gemeinsam mit mehreren Personen vornehmen möchten. Hier empfiehlt sich die Gründung mit dem „klassischen“ Gesellschaftsvertrag, da das Musterprotokoll keine Möglichkeit für Sonderreglungen bietet. Ein individueller Gesellschaftsvertrag bietet Ihnen mehr Sicherheit, insbesondere in Streitfällen.
Hallo Herr Kraus,
wir wollen mit meiner Partnerin ein Restaurant eröffnen. Sollen wir dafür eine UG oder GmbH aufmachen?
Macht dies bei einem Restaurant überhaupt einen Unterschied?
Danke Ihnen!
A. Wecker
Guten Tag,
Wir haben eine UG (Haftungsbeschränkt) gegründet.
Wir haben aber jetzt fast 80.000€ Schulden und es wurde ein insolvensverfahren eröffnet. Aber wir haben diesen Insolvenzantrag nicht gestellt. Meine Frage ist haftet unser Haus davon oder nicht . Wir haben das Haus vor drei Jahren gekauft und bezahlen jeden Monat den Kredit sorgfältig ab. Die UG haben wir erst vor einem Jahr gegründet. Das Haus haben wir für bekannte gekauft auf unseren Namen aber die bezahlen es jeden Monat ab , weil die keine Möglichkeit hatten es damals selber zu kaufen . Aber jetzt haben sie die Möglichkeit und ich will das Haus an meine Bekannte übergeben ohne Geld sie übernimmt es so wie alles ist . Die Frage ist kann ich mein privates Haus übergeben wenn das insolvensverfahren für meine UG seit einer Woche eröffnet ist ??
Hallo Herr Kraus,
wir wollen eine UG gründen für eine Marketing- [slash] Webagentur. Wir haben gehört, dass es für Investitionen und Gewinnausschüttungen besser ist, eine GmbH & Co. KG zu gründen. Die Einlage von 25.000 € fehlt uns allerdings. Deshalb die Frage, ob man auch eine UG & Co. KG gründen kann?
Vielen Dank! Eine informative Seite haben Sie hier!
R. L.
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