Die UG ist in Deutschland als „kleine Schwester“ der GmbH eingeführt worden. Sie ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH. Seit ihrer Einführung ist sie eine gut angenommene Alternative zur britischen Limited und mittlerweile sehr weit verbreitet.
Aufgrund ihrer Vorteile erfreut sich die UG in Gründerkreisen einer großen Beliebtheit.
Telefonische Erstberatung
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Mit der Einführung der UG als „kleinere“ Variante der GmbH schuf der Gesetzgeber eine Gesellschaftsform mit ähnlichen Vorteilen für finanziell schwächere Gründer.
Der Hauptvorteil der Gründung einer UG ist das niedrige Mindeststammkapital von 1 €. Die Gründungskosten werden hierdurch sehr niedrig gehalten und finanzielle Hürden sind damit praktisch nicht vorhanden.
Trotz der geringen Einlage haben Sie die Wahl eine haftungsbeschränkende Gesellschaftsform mit einer Einlage unterhalb der 25.000 / 12.500 € Grenze der GmbH zu gründen. Ein weiterer großer Vorteil der UG liegt im Ausschluss Ihrer persönlichen Haftung (§§ 13, 5a GmbHG).
Die UG zeichnet sich durch ihre eigene Rechtspersönlichkeit aus. Sie tritt im Geschäftsverkehr selbstständig auf. Geschäfte werden nicht in Ihrem Namen, sondern im Namen der Gesellschaft abgeschlossen. Durch die eigene Rechtspersönlichkeit der UG wird primär die Privatsphäre der Gesellschafter geschützt, da die Namen nicht nach außen hin auftreten werden. Lediglich der Gesellschaftsname und der Name des Geschäftsführers tritt im Geschäftsverkehr nach außen hin auf.
Als Gesellschafter Ihrer UG müssen Sie nicht auch die Aufgaben des Geschäftsführers übernehmen. Die UG bietet Ihnen ohne Weiteres die Möglichkeit einen Fremdgeschäftsführer zu bestellen. Durch diese Vorgehensweise wird die Gefahr Ihrer persönlichen Haftung minimiert.
Entscheiden Sie sich für die Gründung einer UG brauchen Sie zudem keine weiteren Gesellschafter. Die Möglichkeit der Ein-Mann-UG ist möglich, wodurch Sie dennoch in den Genuss einer haftungsbeschränkenden Gesellschaftsform kommen können.
Als Sonderform der GmbH bietet die UG ebenso Vorteile in der steuerlichen Behandlung. Sie unterliegt der Körperschaftssteuer, die im Moment lediglich 15 % beträgt. Im Vergleich zur Einkommensteuer mit Spitzensätzen von 45 % ist das ein großer Unterschied. Der Vorteil besteht darin, dass die Gewinne in der Gesellschaft verbleiben und angespart werden können.
Steuerersparnisse können auch durch die Bildung stiller Reserven erzielt werden. Stille Reserven sind Reserven, die nicht aus der Bilanz ersichtlich sind, etwa weil der Buchwert einer von Ihnen eingebrachten Immobilie geringer ist, als der Zeitwert. Ihr Unternehmen profitiert dann von den Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten bei der Bilanzaufstellung. Ebenso kommen Ihrem Unternehmen Preisentwicklungen hinsichtlich der Vermögensgegenstände zugute.
Vorteilhaft ist weiterhin die unkomplizierte Veräußerung einer UG. Entscheiden Sie sich zum Unternehmensverkauf, reicht es aus, wenn die Gesellschafter ihre Anteile an den Erwerber abtreten.
Die großen Nachteile der Gründung einer UG bestehen wie auch bei der GmbH in den Formalitäten der Gründung, die natürlich für einen Verwaltungsaufwand und Beratungsbedarf sorgen. Es bedarf bei der Gründung wie auch bei der GmbH-Gründung der Ausarbeitung eines Businessplans und eines individuellen Gesellschaftsvertrags sowie der Eintragung in das Handelsregister.
Hinsichtlich der Einlagenform besteht ein Nachteil darin, dass Sacheinlagen zur Erbringung des Stammkapitals bei der Gründung einer UG ausgeschlossen sind. Möglich ist lediglich die „klassische“ Bareinlage.
Zudem besteht bei der Gründung und Fortführung der UG die Pflicht einen Viertel des Jahresgewinns anzusparen, bis das Stammkapital einer GmbH von 25.000 € angespart ist. Diese Pflicht resultiert aus dem „Gedankengang“ des Gesetzgebers, der mit der Einführung der UG ihre spätere Verwandlung in eine „richtige“ GmbH im Blick hatte. Hierbei sollten Sie aber wissen, dass es zur Umwandlung der UG in eine GmbH bereits ausreicht 12.500 € anzusparen. Dies wurde durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2011 bestätigt, der damit die Benachteiligung der Gründer einer UG gegenüber denen einer GmbH, die ihr Unternehmen bereits mit einem nachgewiesenen Stammkapital von 12.500 € zum Handelsregister anmelden dürfen, aus der Welt schaffen wollte.
Ein weiterer Nachteil besteht in einem Trugschluss aus dem Hauptvorteil des geringen Stammkapitals von einem Euro. Auch wenn das Stammkapital der UG nur einen Euro beträgt, sollten Sie die Gründung lieber mit einem höheren Stammkapital vornehmen. Andernfalls besteht die Gefahr der Unterkapitalisierung, denn der Geschäftsführer einer UG ist verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, falls das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (rechnerische Überschuldung) und er nicht darlegen kann, dass die Gesellschaft in den nächsten zwei Jahren fortgeführt werden kann.
Telefonische Erstberatung
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Ja, Sie haben die Möglichkeit eine Ein-Mann-UG zu gründen.
Bei der Gesellschaftsform der UG (haftungsbeschränkt) können Sie ein Unternehmen alleine gründen ohne weitere Gesellschafter hinzuzuziehen. Dennoch kommen Sie in den Genuss einer Gesellschaftsform, die Ihr privates Vermögen grundsätzlich schützt.
Bei einem Businessplan handelt es sich um ein schriftliches Dokument, mit dem Sie die Geschäftsmöglichkeit Ihres Unternehmens und die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen beschreiben.
Im deutschen Sprachraum häufig als Geschäftsplan bekannt wird er benötigt sobald die Geschäftsidee konkret in ein Gründungsvorhaben umgesetzt werden soll.
Ein Businessplan ist für eine gut durchdachte Unternehmensgründung unabdingbar, denn er zeigt Ihnen auf, ob Ihr Konzept rentabel sein kann.
Er unterstützt Sie als Existenzgründer eine Orientierung und Struktur für Ihre Geschäftsidee zu finden. Er hilft Ihnen sich eine genaue Vorstellung über Ihr Vorhaben zu verschaffen. Anhand der einzeln ausgeführten Pläne und Bestandteile eines Businessplans können Sie das Gesamtvorhaben Ihrer Selbstständigkeit realistisch und umfänglich einschätzen.
Neben der eigenen Orientierung ist der Businessplan in gewisser Weise als Visitenkarte Ihres Unternehmens anzusehen und hilft Ihnen es nach außen hin zu vermarkten. Anhand des Businessplans können Banken, Investoren und Fördergeber die Tragfähigkeit Ihrer Unternehmung in Erfahrung bringen. Sie können gegenüber den Kapitalgebern zeigen wie gut Sie Ihr Unternehmen durchdacht haben.
Businesspläne finden längst nicht mehr ausschließlich im Bereich der Unternehmensgründungen ihre Anwendung. Inzwischen wird der Businessplan oftmals von bestehenden Unternehmen zur strategischen und operativen Planung genutzt.
Große Konzerne nutzen den Businessplan immer häufiger bei Produktionseinführungen, Expansionen in andere Märkte, Kooperationen, Fusionen, Investitionsentscheidungen, Börsengängen und auch für Kapitalerhöhungen.
Die Erweiterung des Anwendungsbereiches ist auf den praktischen Nutzen eines Businessplans zurückzuführen. Er zwingt zu einer systematischen Vorgehensweise, mittels der Risiko- und Erfolgsaussichten eingeschätzt und kontrolliert werden können. Der durch den Businessplan geschaffene Gesamtüberblick verhilft anhand von Analysen zu Themengebieten wie Absatzmärkten, Zielgruppen und Wettbewerb Geschäftskonzepte frühzeitig entsprechend zielgerecht zu steuern.
Der Umfang als auch die inhaltlichen Bestandteile eines Businessplans hängen stark vom unternehmerischen Vorhaben im jeweiligen Einzelfall ab. Aufgrund der Individualität jedes Einzelfalls lässt sich eine pauschal geltende Aussage bezüglich des Umfangs und den genau aufgeführten Bestandteilen nicht treffen.
In den letzten Jahren zeichnete sich allerdings verstärkt eine weitestgehend standardisierte Gliederung von Kapiteln und inhaltlichen Gesichtspunkten ab, die ein Businessplan zumindest enthalten sollte. Beeinflusst durch Businessplan-Wettbewerbe und vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit mit anderen Businessplänen und einer strukturierten und analytischen Vorgehensweise wurde diese weitestgehend standardisierte Gliederung u.a. durch die Wünsche und Vorstellungen von Kapitalgebern ausgestaltet.
Ein gut durchdachter Businessplan sollte zumindest folgende Gesichtspunkte beinhalten:
Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die den juristischen Personen des Zivilrechts zuzuordnen ist. Der Vorteil dieser Gesellschaft liegt auf der Hand: Grundsätzlich haften die Gründer nicht mit Ihrem Privatvermögen. Es wird eine Haftsumme bei Gründung (mindestens 25.000 Euro) eingezahlt und man ist als Gründer aus der Haftung raus. Steuerlich wird die GmbH anders behandelt als die Personengesellschaften oder Einzelunternehmer. Die GmbH unterliegt der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Diese Steuerarten spielen bei der Gewinnausschüttung eine gewichtige Rolle.
Die Grundlage für die Besteuerung ergibt sich aus § 7 des Körperschaftsteuergesetzes. Hiernach ist das zu versteuernde Einkommen der GmbH der Körperschaftsteuer unterworfen. Das Einkommen lässt sich somit anhand der Einkunftsarten berechnen. Als Grundlage dient hierbei die Handelsbilanz, deren Bestandteil auch die Gewinn- und Verlustrechnung ist. Im ersten Schritt müssen Sie als Gründer den Gewinn ermitteln, den die GmbH versteuern muss. Die GmbH ist an das Steuersubjekt, dass diese Bilanzen ausweisen muss. Um den Gewinn zu mindern, darf die GmbH ihre Verluste aus den Vorjahren bis zu einer bestimmten Summe nachtragen. Dies kann zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen. Ein Verlust aus dem Vorjahr kann mit dem Gewinn des aktuellen Geschäftsjahres gegengerechnet werden. Dies wirkt sich im Ergebnis steuermindernd aus. In der Berechnung werden auch Gewinne und Verluste miteinbezogen, die noch nicht ein- oder ausgegangen sind. Hierbei handelt es sich in der Regel um offene Rechnungen, die noch nicht bezahlt worden sind. Der Gewinn der am Ende als Ergebnis für das Geschäftsjahr ausgewiesen wird, wird mit einem Steuersatz von 15 Prozent versteuert.
Wenn Sie sich für die Gründung einer GmbH entschieden haben, sollten Sie sich mit den steuerlichen Regelungen einer Kapitalgesellschaft vertraut machen. Die GmbH muss einen Jahresabschluss erstellen, der in Abhängigkeit von der Größe der GmbH 3 bis 6 Monate nach Jahresende fertig sein muss. In diesem Jahresbericht sind neben der sogenannten Gewinn- und Verlustrechnung, eine Bilanz, ein Anlagenspiegel und ein Lagebericht beizufügen. Der Jahresbericht der GmbH wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er liefert den Kunden, Banken und Gläubigern wichtige Informationen über Ihre GmbH.
Die Geschäftsführer einer GmbH erhalten für Ihre Tätigkeit von der Gesellschaft eine Vergütung. Diese Vergütung wird in einem separaten Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft geregelt. Selbst der Geschäftsführer einer sogenannten Ein-Personen- GmbH, in der der Geschäftsführer auch der Alleingesellschafter ist, erhält eine Vergütung von der Gesellschaft für seine Tätigkeit. Die Versteuerung und Verrechnung des Gehalts erfolgt über eine persönliche Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers.
Von der Vergütung für die Tätigkeit ist die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu unterscheiden. Grundsätzlich haben die Gesellschafter einen Anspruch auf die Ausschüttung des Bilanzgewinns. Häufig werden die Gewinne in den ersten Jahren im Unternehmen belassen und für das Wachstum des Unternehmens verwendet (Thesaurierung). Wenn die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung beschließen, dann werden diese Gewinne besteuert mit der sogenannten Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer liegt derzeit bei 25 %.
Häufig kommt es in der Praxis auch zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Diese erfolgen in der Regel ohne offiziellen Gesellschafterbeschluss. Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung kann wissentlich oder sogar unwissentlich geschehen. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer ein unangemessen hohes Gehalt bezieht oder ein zinsloses Darlehen von der Gesellschaft an einen Gesellschafter vergeben wird, kann bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Problematisch wird eine verdeckte Gewinnausschüttung dann, wenn das Finanzamt davon erfährt. Aus rechtlicher Sicht darf eine verdeckte Gewinnausschüttung den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Häufig werden solche verbotenen Gewinnausschüttungen bei einer Betriebsprüfung des Finanzamtes aufgedeckt. Dann kommt es zu einer Besteuerung der Gewinnausschüttung.
Die GmbH ist darüber hinaus verpflichtet Gewerbesteuer zu entrichten. Die Gewerbesteuer bestimmt sich nach dem Gewerbeertrag, der sich vom Gewinn ableitet und sich aus bestimmten Hinzurechnungen und Kürzungen ergibt. Die Gewerbesteuer fällt von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch aus.
Gründer einer GmbH / UG können durch den richtigen Sitz der Gesellschaft eine Menge Steuern sparen. In Deutschland kann jede Gemeinde ihren Gewerbesteuerhebesatz selber bestimmen. Die Höhe des Hebesatzes wirkt sich auf die Höhe der Gewerbesteuer aus. Umso niedriger der Hebesatz ist, desto niedriger ist die Gewerbesteuer. Wenn man sich bereits bei der Gründung über diese steuerlichen Auswirkungen Gedanken macht, kann man viel Geld sparen.
Auf Grundlage des nach der Einkommensteuer bzw. bei Kapitalgesellschaften nach der Körperschaftsteuer ermittelten Gewinns kann die Gewerbesteuer berechnet werden. Es müssen bei der Berechnung jedoch die besonderen nach dem Gewerbesteuergesetz notwendigen Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen werden, um die Gewerbesteuer ermitteln zu können. Der Gewerbeertrag wird mit der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Der so ermittelte Gewerbesteuer-Messbetrag wird dann mit dem jeweiligen Gewerbesteuer Hebesatz multipliziert. Das Resultat dieser Rechnung ist die sogenannte Gewerbesteuer. Es gibt außerdem einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro. Wenn Gewerbesteuer bezahlt wird, erhält derjenige eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, da diese kein Gewerbe betreiben.
Die Gewerbesteuer hängt insbesondere mit dem Gewerbesteuerhebesatz zusammen: Je höher der Hebesatz, desto höher ist die zu zahlende Gewerbesteuer. Für die Gewerbesteuer ist neben der Rechtsform unter anderem der Standort zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann den Gewerbesteuerhebesatz selbst festlegen, da die Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Durch den Gewerbesteuerhebesatz konkurrieren die Gemeinden um die Standortwahl bei Unternehmern und Gründern. Um viele Unternehmensgründer anzulocken, werben die Gemeinden teilweise auch mit den Gewerbesteuer Hebesätzen.
Normalerweise kommt der Gewerbesteuer für Gründer im ersten Jahr der Existenzgründung keine große Bedeutung zu, da der Gewinn oftmals noch unter dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro liegt. Für die nachfolgenden Jahre spielt die Frage der Gewerbesteuer und damit der Frage nach der Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes eine größere Rolle zu. Aus diesem Grund sollten Gründer Weitsicht bewahren und bereits bei der Standortfrage und dem Sitz der Gesellschaft auf die Hebesätze achten.
Durch eine Gewerbeimmobilie am richtigen Standort lassen sich gleich mehrere Tausend Euro sparen. Sie sollten dazu zunächst die Hebesätze Ihrer Gemeinde und der Nachbargemeinden vergleichen. In vielen Fällen kann durch einen Umzug in andere Büroräume durch die Ersparnis der Gewerbesteuer die Gewerbemiete finanziert werden. In kleineren Gemeinden ist häufig der Hebesatz niedriger als in größeren Städten. Selbst wenn Sie einen kleineren Teil und nicht den ganzen Betrieb in eine Gemeinde mit niedrigeren Hebesatz verlegen, sinkt die Gewerbesteuer. Der Steuermessbetrag wird dann auf die jeweiligen Gemeinden aufgeteilt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder innerhalb des Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere verlegt wurde (§ 28 Abs.1 GewStG). So können Sie als Gründer oder Unternehmer einen erheblichen Teil der Gewerbesteuer einsparen.
Viele Menschen träumen davon, sich selbstständig zu machen und ein Restaurant zu eröffnen. Was so verlockend klingt, kann bei der Gründung zu verschiedenen Schwierigkeiten kommen, die es elegant zu umschiffen gilt. Wenn Sie Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Bei Aufnahme eines Gaststättengewerbes muss eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbemeldestelle erfolgen. Bei der Gründung eines Restaurants ist daher eine sogenannte Gaststättenerlaubnis erforderlich. Was sich dahinter verbringt und wie Sie ein solche Erlaubnis bekommen, werden wir Ihnen in diesem Beitrag näher erläutern.
Bevor Sie ein Restaurant eröffnen müssen Sie die behördlichen Genehmigungen einholen. Wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr in Ihrem Restaurant anbieten möchten, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Die Abgabe alkoholfreier Getränke und Speisen ist dagegen erlaubnisfrei. Hierzu benötigen Sie nur eine Gewerbeanmeldung. Wenn Sie hingegen nur zu vorübergehendem Anlass wegen einer Feierlichkeit oder ähnlichem alkoholische Getränke ausschenken möchten, benötigen Sie hierfür eine Ausschankgenehmigung.
Rechtsgrundlagen für die Gaststättenerlaubnis sind die §§ 2 und 11 Gaststättengesetz.
Natürliche Personen und juristische Personen können eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Personengesellschaften wie beispielsweise eine GbR oder eine OHG können hingegen keine Erlaubnis beantragen. In diesem Fall können die Gesellschafter der Personengesellschaft eine Erlaubnis beantragen, mit der die Gesellschaft dann das Restaurant betreiben kann.
Um eine Gaststättenerlaubnis zu bekommen, müssen Sie zum Gewerbeamt Ihrer Stadt. Dort können Sie das Antragsformular abgeben.
Sie benötigen folgende Unterlagen, um eine Gaststättenerlaubnis zu beantragen:
Bitte beachten Sie folgendes: Sollte Antragsteller eine juristische Person sein, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Ist Antragsteller eine juristische Person , muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung sowohl für die juristische Person als auch alle vertretungsberechtigten Personen vorgelegt werden. Die Bescheinigung für die juristische Person muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.Die Bescheinigung für die vertretungsberechtigten Personen muss bei dem Finanzamt des jeweiligen Wohnortes beantragt werden.
Der Auszug muss bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Sollte Antragsteller eine juristische Person sein, muss der Auszug nur für die juristische Person beigebracht werden. Den Auszug bekommen Sie beim für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht.
Die Grundrisszeichnung muss alle Betriebsräume (Schankräume, Küche, Aussenterrasse, Biergarten, Toilettenanlagen, Arbeitnehmerräume, Lagerräume und sonstige Nebenräume) ausweisen, und zwar in der Form enthalten, wie Sie künftig von Ihnen genutzt werden.
In diesem Fall muss der neue Geschäftsführer alle persönlichen Unterlagen beibringen.
Bis alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, vergeht eine gewisse Zeit. Es empfiehlt sich daher, den Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis frühzeitig zu stellen (mindestens 6 Wochen vor der geplanten Eröffnung).
Die endgültige Gaststättenerlaubnis kostet zwischen 100 und 1200 Euro. Die genaue Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Antragsbearbeitung erforderlichen Verwaltungsaufwand. Eine vorläufige Gebühr kostet in der Regel 50 Euro.
Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit als Kleinunternehmer zu optieren. Als Kleinunternehmer brauchen Sie für die von Ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Dafür dürfen Sie im Gegenzug keine Vorsteuern aus Eingangsrechnungen dem Finanzamt gegenüber geltend machen. In manchen Fallgestaltungen kann diese Kleinunternehmerregelung jedoch nachteilig sein. Aus diesem Grund darf der Unternehmer auf die die Anwendung dieser Regelung verzichten und gegen diese Regelung optieren.
Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz (inklusive Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Diese Regelung findet in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) seinen gesetzlichen Niederschlag.
Wenn der Unternehmer im vorangegangenen Geschäftsjahr einen höheren Umsatz als 17.500 Euro erwirtschaftet, dann kann er die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Bezüglich der zukünftigen Umsätze muss der Unternehmer hingegen eine Schätzung vornehmen.
Nach der Gründung kann eine Prognose des voraussichtlichen Umsatzes im Jahr der Gründung erforderlich sein. Wenn der Unternehmer seinen Betrieb in der Mitte des Jahres aufnimmt, muss er den Jahresgesamtumsatz hochrechnen. In diesem Fall gilt nicht der Vorjahresumsatz (nicht vorhanden), sondern das aktuelle Geschäftsjahr.
Maßgebend ist der nach den vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer. Man stellt also auf die Einnahmen ab und nicht auf den Gewinn. Nach § 19 Abs.3 UStG ist für die Berechnung des Gesamtumsatzes von der Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG auszugehen.
Wenn man zur Kleinunternehmerregelung optiert, wird die geschuldete Umsatzsteuer für die von einem Kleinunternehmer ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Geschäften nicht erhoben. Aus diesem Grund darf der Kleinunternehmer in seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wenn er dies jedoch macht, schuldet er die (unberechtigt) ausgewiesene Umsatzsteuer. Diese Regelung findet sich in § 14c Abs.2 UStG.
Da die Kleinunternehmerregelung nachteilig sein kann, hat der Unternehmer die Option, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten (Optionsrecht). Der Unternehmer unterliegt dann den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Er versteuert dann seine Umsätze wie alle der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmer und kann aus Eingangsrechnungen Vorsteuer geltend machen. Dadurch entsteht ein nicht unwesentlich höherer Verwaltungsaufwand, insbesondere durch die zunächst monatlich abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung.
In den folgenden Fällen kann diese Option für den Unternehmer vorteilhaft sein:
Der Antrag auf diese Regelbesteuerung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Der Wechsel der Besteuerungsform – von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt – kann zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs im Sinne von § 15a Abs. 7 UStG führen, da der Regelbesteuerer im Gegensatz zum Kleinunternehmer grundsätzlich Vorsteuer geltend machen kann
Eine ausführliche Gründungsberatung zielt darauf ab Sie als Gründer bereits in der ersten Planungs- und Strukturierungsphase anwaltlich zu unterstützen. Im Vordergrund steht hierbei die Umsetzung Ihres Gründungsvorhabens nach Ihren Vorstellungen. Hierzu verfolgt die Gründungsberatung diese drei Hauptziele:
Durch die anwaltliche Gründungsberatung werden Sie bei der Wahl der passenden Rechtsform für Ihr Unternehmen unterstützt. Um Ihren Vorstellungen und Wünschen mit einer passenden Rechtsform gerecht zu werden, finden vielerlei Faktoren Berücksichtigung. Hierzu werden Ihre Bedürfnisse und offenen Fragen gemeinsam mit einem spezialisierten Anwalt im Rahmen der Gründungsberatung erläutert. In der Praxis spielen u.a. Themen wie
eine bedeutende Rolle.
Im Rahmen einer Gründungsberatung gilt es rechtliche Fehler zu vermeiden. Rechtliche Fehler, die zu einem späteren Zeitpunkt zeit- und kostspielig sein können. Aus diesem Grund wird die Gründung Ihres Unternehmens erst nach einer ausführlichen Gründungsberatung und Erstellung Ihrer Gründungsunterlagen vorgenommen. Hierbei werden Sie von einem erfahrenen Rechtsanwalt begleitet und beraten. Durch diese versierte Betreuung werden jegliche Feinheiten Ihrer individuellen Gründung berücksichtigt, sodass Ihnen eine rechtssichere Gründung zugesichert wird.
Als drittes Hauptziel der Gründungsberatung ist Ihre Befreiung von vielen Formalitäten anzusehen. Zu diesem Zweck steht Ihnen neben dem versierten Anwalt das gesamte Kanzleiteam zur Verfügung. Diese Zusammenarbeit erleichtert Ihnen während des gesamten Gründungsvorgangs den Aufwand.
Erfahren Sie hier mehr zu den Zielen der Gründungsberatung.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).