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Archiv für die Kategorie: Gründungsberatung

Du bist hier: Startseite1 / Gesellschaftsrecht2 / Gründungsberatung

Arbeitnehmer

13. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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    Arbeitnehmer

    Arbeitnehmer sind Menschen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch einen privatrechtlich geschlossenen Vertrag (Arbeitsvertrag) verpflichtet werden, ihre Arbeitskraft gegen Entgelt dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Sie erfüllen somit zugeteilte Aufgaben des Arbeitgebers gegen Bezahlung. Arbeitnehmer sind weisungsgebunden und sozialversicherungspflichtig.

    Die Arbeitnehmereigenschaften

    In der Praxis wird in erster Linie eine Abgrenzung des typischen Arbeitnehmer zu Selbstständigen und arbeitnehmerähnlichen Personen durchgeführt. Zur Abgrenzung werden typische Eigenschaften, die für einen Arbeitnehmer sprechen, herangezogen. Anwendung finden diese Eigenschaften insbesondere in problematischen Fällen der Abgrenzung.

    Dies sind die typischen Eigenschaften, die für einen Arbeitnehmer sprechen:

    • Die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation
    • Die Weisungsgebundenheit bzw. -abhängigkeit
      • Eine Weisungsabhängigkeit liegt vor, wenn die tätige Person ein festes zugewiesenen Tätigkeitsfeld und feste Arbeitszeiten hat.
      • Ein weiteres Indiz für die Weisungsabhängigkeit eines Arbeitnehmers besteht darin, dass die Person die Ausübung der Tätigkeit nicht frei gestalten kann.
    • Das Weisungsrecht des Arbeitgebers
      • Dieses spiegelt sich insbesondere in § 106 GewO (Gewerbeordnung) wieder, wonach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann.
      • Das Weisungsrecht gilt, sofern die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
      • Weiterhin gilt das Weisungsrecht auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb.
      • Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat der Arbeitgeber auf Behinderungen des betroffenen Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
    • Die Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen
      • Hierbei handelt es sich um formale Abgrenzungsindizien. In der Praxis sind sie für die Abgrenzung regelmäßig von untergeordneter Bedeutung.

    Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt, wird neben der Vertragsgestaltung des Arbeitsvertrags, auch die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Beziehung maßgeblich sein.

    Bedeutung der Arbeitnehmereigenschaft

    In Deutschland ist die Eigenschaft des Arbeitnehmers insbesondere in Bezug auf die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts mit seinen spezifischen Kündigungsschutzregelungen bedeutsam. Über die Arbeitnehmereigenschaft lassen sich auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers definieren.

    Die „klassischen“ Arbeitnehmer

    Zu den klassischen Gruppen der Arbeitnehmer gehören:

    • Angestellte,
    • leitende Angestellte,
    • Arbeiter und
    • Auszubildende.

    Keine Arbeitnehmergruppen

    Hingegen werdenunter anderem folgende Gruppen nicht als Arbeitnehmer angesehen:

    • Arbeitslose
    • Beamte und Richter
    • Selbstständige
    • Arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. Scheinselbstständige)
    • Gesellschafter, die für ihre Gesellschaft tätig werden
    • Strafgefangene
    • Vereinsmitglieder
    • Geistliche Amtsträger und Kirchenbeamte (hier gilt kirchliches Dienstrecht, kein Privatrecht)
    • Rentner
    • Vorstandsmitglieder von juristischen Personen

    Die Pflichten des Arbeitnehmers

    Die Hauptpflicht eines Arbeitnehmers besteht in der Erfüllung der Arbeitspflicht. Das bedeutet, dass er zur Leistung der vereinbarten Arbeit verpflichtet ist. Diese Arbeitspflicht kann durch Vertragsbruch, Arbeitsverhinderung oder -beeinträchtigung und Arbeitsversäumnis durch den Arbeitnehmer verletzt werden.

    Unter die Nebenpflichten eines Arbeitnehmers können beispielsweise Treue-, Verschwiegenheits-, Rücksichtnahme- und Schutzpflichten als auch Wettbewerbs- und Abwerbungsverbote fallen. Auch der pflegliche Umgang mit den von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Materialien und Werkzeugen kann eine Nebenpflicht begründen.

    Die Rechte des Arbeitnehmers

    Das Hauptrecht eines Arbeitnehmers besteht in der vereinbarten Entlohnung durch den Arbeitgeber.

    Nebenrechte bestehen in gewisser Weise wechselseitig. So hat der Arbeitgeber auch das Recht auf die Treue- und Verschwiegenheitspflicht seines Arbeitsnehmers.

    Weiterhin bestehen u.a. folgende Nebenrechte des Arbeitnehmers:

    • Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
      • In der Praxis stellt sie eine sehr wichtige Nebenpflicht dar. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Materialien und Werkzeuge die den geltenden Bestimmungen in Bezug auf Sicherheit für Leib und Leben entsprechen.
    • Das Recht auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
      • Dieses Recht besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb des Arbeitgebers.

    Zudem bestehen Rechte, die sich nicht direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Wie etwa die folgenden Rechte:

    • Die Koalitionsfreiheit
      • Insbesondere das Recht einer Gewerkschaft beizutreten, sich dort zu betätigen und zu streiken.
    • Das Recht auf Erholungsurlaub
    • Das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    • Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrechte
      • Zum Beispiel: Aktiv und passiv bei der Wahl eines Betriebsrats mitzuwirken
    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:21:372020-11-30 14:46:53Arbeitnehmer

    Mehrheiten (Gesellschafterbeschlüsse)

    13. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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      Mehrheiten (Gesellschafterbeschlüsse)

      Damit Gesellschafterbeschlüsse wirksam gefasst werden können, bedarf es einer bestimmten Stimmenzahl der Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag können erforderliche Mehrheiten der Stimmen festgeschrieben werden, auf die es in der Beschlussfassung ankommt. Das Gesellschaftsrecht hält viele verschiedene Möglichkeiten für Gesellschafterbeschlüsse bereit, um etwaige Mehrheitserfordernisse aufzustellen.

      So kann im Gesellschaftsvertrag für Entscheidungen beispielsweise

      • die einfache Mehrheit,
      • die relative Mehrheit,
      • die absolute Mehrheit,
      • die qualifizierte Mehrheit oder
      • Einstimmigkeit der Gesellschafter

      festgelegt werden.

      Die einfache Mehrheit

      Bei der einfachen Mehrheit muss die Hälfte der abgegebenen Stimmen um eine Stimme überschritten werden.

      In der Praxis ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die gewöhnliche Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH am weitesten verbreitet. Entsprechende Regelungen sind in den Gesellschaftsverträgen vorgesehen.

      Die relative Mehrheit

      Im Gesellschaftsvertrag können von dem Erfordernis der einfachen Mehrheit abweichende Regelungen getroffen werden – etwa die der relativen Mehrheit.

      Um die relative Mehrheit zu erreichen, ist erforderlich, dass die meisten Stimmen auf eine der Wahlmöglichkeiten fallen. Selbst wenn die relative Mehrheit effektiv weniger Stimmen als die einfache Mehrheit hervorbringt.

      Beispiel: Im Rahmen der Gesellschafterversammlung der XYZ-GmbH stimmen 45 % der Gesellschafter für den Beschlussantrag. 25 % der Gesellschafter stimmen dagegen und weitere 30 % enthalten sich. Die relative Mehrheit der Gesellschafter ist in vorliegendem Beispiel für die Annahme des Beschlussantrags.

      Die absolute Mehrheit

      Abweichend von der einfachen Mehrheit kann auch die absolute Mehrheit durch entsprechende Regelungen erforderlich gemacht werden.

      Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der abstimmungsberechtigten und vorhandenen Stimmen festgestellt wurde. Bleiben einzelne Gesellschafter trotz ordnungsgemäßer Ladung der Gesellschafterversammlung fern, ist die absolute Mehrheit nur erreicht, wenn die Anzahl der Stimmen unter Berücksichtigung der nicht abgegebenen Stimmen der ferngebliebenen Gesellschafter die Mehrheit bilden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die absolute Mehrheit nie erreicht werden kann, wenn sich 50 % der insgesamt vorhandenen Stimmen enthalten.

      Die qualifizierte Mehrheit

      Von der qualifizierten Mehrheit spricht man, wenn das Mehrheitserfordernis konkret benannt worden ist. In der Praxis werden häufig 2/3- oder 3/4-Mehrheiten als qualifizierte Mehrheiten gebildet.

      Der Gesetzgeber sieht die 3/4-Mehrheit für einige Beschlüsse zwingend vor.

      Beispiele hierfür sind:

      • Satzungsänderungen (§ 53 Absatz 2 GmbHG),
      • Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Absatz 1 Satz 2 GmbHG),
      • Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen.

      Für diese Art von Beschlüssen können Regelungen im Gesellschaftsvertrag auch die Einstimmigkeit der Gesellschafter vorschreiben.

      In der Praxis wird die 3/4-Mehrheit häufig für außergewöhnliche Beschlüsse im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben. Dies können beispielsweise Umwandlungen und Ausschlüsse von Mitgesellschaftern sein.

      Einstimmigkeit der Gesellschafter

      Eine weitere Regelungsmöglichkeit stellt die Einstimmigkeit der Gesellschafter dar. In der Praxis ist umstritten, ob damit die Zustimmung aller vorhandenen Gesellschafter oder nur die der Gesellschafterversammlung teilnehmenden Gesellschafter gemeint ist. Nach Auffassung der Rechtsprechung reicht es aus, wenn alle teilnehmenden Gesellschafter dem Beschluss zustimmen. Einstimmigkeit erfordert also nicht die Zustimmung aller vorhandenen Gesellschafter. Die einstimmige Beschlussfassung ist somit auch bei Abwesenheit einzelner Gesellschafter möglich.

      Stimmen orientieren sich an den Geschäftsanteilen

      Bei der Feststellung der Stimmenzahl und der Auswertung der Abstimmung wird auf die durch die Gesellschafter verkörperten Geschäftsanteile abgestellt – das heißt, dass jeder Euro dem Gesellschafter eine Stimme gewährt, sodass es nicht auf die „Stimmen nach Köpfen“ ankommt.

      Beispiel: Der Gesellschafter Herr Müller hält einen Geschäftsanteil von 15.000 € an der XYZ-GmbH. Herr Müller hat somit 15.000 Stimmen. Alternativ könnte Herr Müller auch 15.000 Geschäftsanteile im Nennwert von 1 € halten. Im Ergebnis hat er 15.000 Stimmen.

      Die Gesellschafter müssen Ihre Stimmrechte einheitlich ausüben. Eine Aufteilung der Stimmanzahl für und gegen einen Beschluss durch einen Gesellschafter ist grundsätzlich nicht möglich.

      Mehrheit der vorhandenen oder abgegebenen Stimmen

      Ob es bei der Bestimmung der Mehrheit auf die vorhandenen oder die abgegebenen Stimmen ankommt, lässt sich anhand der individuellen Regelungen des Gesellschaftsvertrags ermitteln.

      Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts konkretes, so bemisst sich die Mehrheit nach dem GmbHG und damit grundsätzlich an den abgegebenen Stimmen.

      Abweichende Regelungen möglich

      In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gesellschaftsverträge für bestimmte Beschlüsse die Gesamtzahl der vorhandenen Stimmen berücksichtigt werden müssen. Daher müssen die Regelungen im Gesellschaftsvertrag konkret bestimmt und sorgfältig gelesen werden.

      Nicht selten fordern Gesellschaftsverträge zur wirksamen Beschlussfassung die Anwesenheit einer bestimmten Stimmenzahl (zum Beispiel 50 %). Dieser Gesichtspunkt sollte ebenfalls bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden.

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:19:342020-11-30 15:01:07Mehrheiten (Gesellschafterbeschlüsse)

      Gemischte Einlagen

      13. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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        Gemischte Einlagen

        Neben der reinen Bargründung und der reinen Sachgründung besteht auch die Möglichkeit für die Gesellschafter einer GmbH das notwendige Stammkapital der Gesellschaft mit einer gemischten Einlage zu erbringen.

        Bei der gemischten Einlage handelt es sich um eine Kombination aus Bar- und Sacheinlagen. Die Gesellschafter bringen einen Teil in Geld und den anderen Teil in Sachen oder Rechten ein.

        Typische Geldeinlagen (= gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel) können mittels

        • Bareinzahlungen oder
        • Kontoüberweisungen erfolgen.

        Klassische Sacheinlagen sind:

        • Fahrzeuge,
        • Büroausstattungen,
        • Maschinen,
        • Immobilien und Grundstücke,
        • Forderungen gegen Dritte
        • sowie Beteiligungen an Marken-, Urheber- und Patentrechten.


        Sachgründungsbericht PKW - Beispiel zum Download


        Bei der Vornahme einer gemischten Einlage kann der leistende Gesellschafter Geld- und Sacheinlage miteinander kombinieren um das notwendige Stammkapital der Gesellschaft zu erbringen.

        Das nachfolgende Beispiel dient zur Veranschaulichung einer möglichen gemischten Einlage:

        Beispiel: Dietrich Klein möchte die XYZ-GmbH gründen. Das erforderliche Stammkapital in Höhe von 25.000 € möchte er mittels gemischter Einlagen einbringen. Aus seinem Privatvermögen leistet er einen PKW im Wert von 10.000 € an die Gesellschaft. Zudem erbringt er eine weitere Sacheinlage in Form von Büroausstattungen im Wert von 3.000 €. Die restlich verbleibenden 12.000 € überweist er als Geldeinlage an das Konto der Gesellschaft. Das Stammkapital hat Herr Klein noch vor der Eintragung der XYZ-GmbH in das Handelsregister erbracht.

        Besonderheiten der gemischten Einlage

        Die Besonderheit bei der gemischten Einlage besteht darin, dass die Geldeinlage zur Hälfte und die Sacheinlage zum Vollwert im maßgeblichen Zeitpunkt erbracht werden muss. Der entscheidende Zeitpunkt für die Einbringung der Einlagen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister.

        Bei der Wahl der Einlagenform sind die unterschiedlichen Gesellschaftsformen zu berücksichtigen. Bei der UG (haftungsbeschränkt), einer Sonderform der GmbH, darf die Einlage ausschließlich als Bareinlage erfolgen. Reine Sachgründungen oder gemischte Einlagen zur Erbringung des Stammkapitals sind bei dieser Gesellschaftsform nicht möglich.

        Lesen Sie hier mehr zum Stammkapital einer GmbH.

        https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:19:082020-11-30 15:06:02Gemischte Einlagen

        Stammkapital

        13. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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          Stammkapital

          Das Stammkapital ist die Summe der von den Gesellschaftern insgesamt zu leistenden Kapitaleinlagen, mit denen eine Gesellschaft mindestens ausgestattet sein muss. Es entsteht bei der Gesellschaftsgründung durch Einzahlung der Gesellschafter oder durch spätere Kapitalerhöhungen.

          Das Stammkapital dient als eine Art Mindestkapital, mit dem die Gesellschaft ausgestattet sein muss und stellt eine Haftungsmasse für die Gläubiger der Gesellschaft dar. Die Gesellschaft haftet also ihren Gläubigern gegenüber mindestens mit dem Stammkapital. Es ist als eine Sicherheit für die Gläubiger anzusehen und dient gewissermaßen als Gegenleistung für die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter einer GmbH oder einer UG.

          Verankerung im Gesellschaftsvertrag

          Der Gesamtbetrag des Stammkapitals ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Das Stammkapital ist in einzelne Stammeinlagen (Geschäftsanteile) zerlegt, mit denen sich jeder einzelne Gesellschafter an einer GmbH oder an einer UG beteiligen kann. Sowohl die Anzahl als auch die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile müssen zwingend im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden (vgl. § 3 GmbH-Gesetz).

          Stammkapital als Form des gezeichneten Kapitals

          Das Stammkapital ist eine Form des gezeichneten Kapitals. Es tritt als Teil des Eigenkapitals in Erscheinung, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist.

          Das gezeichnete Kapital wird innerhalb der einzelnen Gesellschaftsformen unterschiedlich genannt:

          • Während es bei einer Aktiengesellschaft als „Grundkapital“ und
          • bei einer eingetragenen Genossenschaft als „Geschäftsguthaben“ getitelt wird,
          • heißt das gezeichnete Kapital einer GmbH oder einer UG „Stammkapital“.

          Der Begriff des Stammkapitals wird in Deutschland ausschließlich im GmbH-Gesetz (GmbHG) verwendet. Die Anwendung der Begrifflichkeit beschränkt sich auf die Gesellschaftsformen der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) als „kleine Schwester“ der GmbH.

          Höhe des Stammkapitals

          Bei der GmbH beträgt das Stammkapital gemäß § 5 GmbHG 25.000 €. Der Gesamtbetrag setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen. Die einzelnen Stammeinlagen können unterschiedlich hoch sein. Zur Gründung der GmbH ist zumindest eine Einlage in Höhe von 12.500 € zu leisten (vgl. § 7 Absatz 2 GmbHG) – in diesem Fall bleibt es bis zur Einbringung von 25.000 € bei einer persönlichen Haftung der Gesellschafter.

          Erfahren Sie hier mehr zum Stammkapital einer GmbH.

          Die UG (haftungsbeschränkt) kann bereits mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden (vgl. § 5a GmbHG). Durch die Einführung der „kleinen Schwester“ der GmbH sollte die deutsche GmbH im internationalen Wettbewerb mit beispielsweise der englischen Limited Company (Ltd.) gestärkt werden. Zudem erleichtert und fördert das geringe Stammkapital Neugründungen. Die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der UG war ihre Umwandlung in eine „richtige“ GmbH. Deshalb hat der Geschäftsführer die Pflicht, einen Viertel des Jahresgewinns anzusparen, bis das Mindeststammkapital der GmbH, die 25.000,- €, angespart sind. Sobald diese Ansparpflicht erfüllt ist, firmieren die Gesellschafter die UG durch einen sog. Kapitalerhöhungsbeschluss zu einer GmbH um.

          Lesen Sie hier mehr zum Stammkapital, Mindestkapital, der Einlage und der Ansparpflicht der UG.

          Erbringung des Stammkapitals

          Neben den beiden Stammkapitalgrößen von 12.500 € und 25.000 € bei der GmbH kann auch die Art der Erbringung des Stammkapitals variieren.

          Folgende Formen der Stammeinlagen sind für eine GmbH denkbar:

          • Geldeinlagen, auch bekannt als Bareinlagen
          • Sacheinlagen (werthaltige Sachen oder Rechte)
          • Gemischte Einlagen (eine Kombination aus Geld- und Sacheinlagen)

          Bei der UG (haftungsbeschränkt) wird das Stammkapital grundsätzlich durch Bareinlagen erbracht. Die Formen der Sacheinlagen und der gemischten Einlagen sind bei der UG-Gründung ausgeschlossen.

          Der entscheidende Zeitpunkt der Erbringung des Stammkapitals ist die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.

          Funktionen des Stammkapitals

          Das Stammkapital hat neben dem Sinn und Zweck als reine Haftungsmasse unter anderem folgende Funktionen:

          • Es trifft Aussagen über das vorhandene Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gründung

          • Es informiert insbesondere Gläubiger als außenstehende Dritte über den finanziellen Status der Gesellschaft

          Verwendung des Stammkapitals

          Entgegen dem weit verbreiteten Irrglauben, dass das Stammkapital nicht verwendet werden darf, darf die GmbH / UG durchaus damit wirtschaften. Mit dem Stammkapital können beispielsweise

          • Gründungskosten getragen,
          • Betriebsmittel angeschafft,
          • Lohnzahlungen geleistet und
          • Rechnungen beglichen werden.

          Dennoch bestehen strenge Regeln. Insbesondere in Bereichen, in denen das Stammkapital an die Gesellschafter zurückfließt. Streng verboten ist das Hin- und Herzahlen – sprich der Gesellschafter leistet seine Einlage und erhält diese kurz darauf wieder zurück. In diesen Fällen haften Geschäftsführer und Gesellschafter persönlich auf den nicht wirksam erbrachten Betrag der Stammeinlagen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Stammkapital nach Einzahlung der Gesellschafter darlehensweise an diese zurück zu gewähren, allerdings nur unter genauer Berücksichtigung der Voraussetzungen hierfür.

          https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:18:342020-11-30 15:08:58Stammkapital

          Bargründung und Bareinlage

          13. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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            Bargründung und Bareinlage

            Die Bargründung ist die klassische Form der Unternehmensgründung und ist in der Gründungspraxis am weitesten verbreitet.

            Bei der Bargründung leisten die Gesellschafter ihren Anteil am Stammkapital durch die Zahlung gesetzlicher Zahlungsmittel an das Unternehmen. Diese Form der Einlage wird als Geldeinlage oder Bareinlage bezeichnet.

            Der entscheidende Zeitpunkt für die Einbringung der Einlagen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister. Bareinlagen müssen zu diesem Zeitpunkt nicht in voller Höhe eingezahlt worden sein. Bei der GmbH genügt bereits die Einbringung der Hälfte der gesamten Einlage. In diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die Bargründung erheblich von der Sachgründung. Bei der Sachgründung müssen die sogenannten Sacheinlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt komplett eingebracht worden sein.

            Die Bareinlagen müssen nicht zwingend in bar an die Gesellschaftskasse erfolgen. Zwecks Nachweisbarkeit und Dokumentation empfiehlt sich daher die Zahlung mittels Banküberweisung an das Gesellschaftskonto. Banküberweisungen sind als unbare Zahlungsform gesetzlich zugelassen und somit tauglich für die Leistung einer Bareinlage. Grundsätzlich können Geldeinlagen also mittels einer Barzahlung oder einer Banküberweisung geleistet werden.

            Die Höhe der Bareinlage richtet sich nach der Höhe des jeweiligen Anteils des Gesellschafters am Stammkapital. Bei einer Unternehmensgründung ist zu beachten, dass die Höhe des Stammkapitals je nach Gesellschaftsform variiert.

            Beispiel: Gründer Gerd Müller möchte mit seinem Kompagnon Karl Ludwig eine GmbH gründen. Beide möchten als Gesellschafter auftreten. Im Gründungsprozess lassen sie sich im Rahmen einer anwaltlichen Gründungsberatung beraten.

            Das Stammkapital einer GmbH beträgt gemäß § 5 GmbHG 25.000 €. Dieser Betrag setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen, die unterschiedlich hoch sein können. Um eine GmbH gründen zu können, sollte mindestens eine Einlage in Höhe von 12.500 € erbracht werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG). In diesem Fall bleibt es bis zur Einbringung von 25.000 € bei einer persönlichen Haftung aller Gesellschafter für den Differenzbetrag von 12.500 €.

            Herr Müller und Herr Ludwig entscheiden sich für eine Bargründung und teilen die entsprechenden Geldeinlagen gleichmäßig untereinander auf. Um die persönliche Haftung auszuschließen, möchten sie das gesamte erforderliche Stammkapital in Höhe von 25.000 € auf einmal erbringen. Im Gründungsprozess zahlen beide jeweils eine Bareinlage in Höhe von 12.500 € mittels Banküberweisung an das neu errichtete Gesellschaftskonto. Die Einzahlung nehmen beide vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister vor.

            Die UG hingegen kann bereits mit einem Stammkapital von 1,- € gegründet werden, § 5a GmbHG.

            https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:18:182020-11-30 15:11:15Bargründung und Bareinlage

            Sachgründung und Sacheinlage

            13. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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              Sachgründung und Sacheinlage

              Die Sachgründung ist der Gegenentwurf zur Bargründung. Während bei der Bargründung die Gesellschafter ihren Beitrag durch die Einzahlung des vereinbarten Stammkapitals leisten, wird im Rahmen einer Sachgründung im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschafter ihren Beitrag durch werthaltige Sachen oder Rechte leisten, die sogenannte Sacheinlage. Dies ersetzt somit die Einzahlung des Stammkapitals.

              Klassische übertragbare Sachen oder Rechte im Rahmen einer Sachgründung sind beispielsweise:

              • Fahrzeuge,
              • Büroausstattung,
              • Maschinen,
              • Immobilien und Grundstücke,
              • Forderungen gegen Dritte
              • sowie Beteiligungen an Marken-, Urheber- und Patentrechten

              Ein Problem, welches den Gründungsvorgang bei der Sachgründung verzögern kann, ist oftmals die Bewertung der Sacheinlage. Eine Sachgründung setzt zur Bewertung der eingebrachten Sachen und Rechte einen Sachgründungsbericht voraus. Dieser kann zu erhöhten Kosten der Gründung führen. Der Sachgründungsbericht dient als Nachweis darüber, dass der Wert der eingebrachten Sachen und Rechte das aufzubringende Stammkapital tatsächlich deckt. Er muss zwingend die Bestätigung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers enthalten, der die Deckung des Stammkapitals belegt.

              Der entscheidende Zeitpunkt für die Erbringung der Einlagen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister. Die Sachgründung unterscheidet sich im Umfang der erbrachten Einlagen im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung von der Bargründung. Bei der Bargründung müssen die Bareinlagen nicht in voller Höhe eingezahlt worden sein. Es genügt  bereits die Einbringung der Hälfte des Stammkapitals im maßgeblichen Zeitpunkt. Sacheinlagen hingegen müssen bei einer Sachgründung im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung vollständig erbracht werden.

              Eine Sachgründung ist nicht bei jeder Gesellschaftsform möglich. Beispielsweise sieht § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG vor, dass eine UG nur mittels einer Bargründung errichtet werden kann. Sacheinlagen sind somit gesetzlich ausgeschlossen.

              Wichtiger Hinweis: Möchten Sie eine Sachgründung vornehmen, muss diese im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sein. Entschließen Sie sich zu einer Gründung mit dem Musterprotokoll, so ist eine Sachgründung ausgeschlossen.



              Sachgründungsbericht PKW - Beispiel zum Download

              https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:18:062020-11-30 15:18:52Sachgründung und Sacheinlage

              Musterprotokoll

              13. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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                Musterprotokoll

                Das Musterprotokoll dient, wie auch der Gesellschaftsvertrag, zur vertraglichen Festlegung der Rechtsgrundlagen durch die Gesellschafter für die Gründung der Gesellschaft.

                Hierbei beinhaltet das Musterprotokoll die Mindestbestandteile eines Gesellschaftsvertrags inklusive Gesellschafterliste.

                Zu den wesentlichen Basisangaben zählen u.a.

                • solche zu den Gesellschaftern und dem zuständigen Notar,
                • der Unternehmensname und -sitz,
                • der Gegenstand des Unternehmens,
                • Angaben zum Stammkapital,
                • die Kosten der Gründung als auch
                • Angaben zur Geschäftsführung.

                Bei der Gründung mit einem Musterprotokoll ist die Nutzung gewisser Vorlagen zu empfehlen, da die Regulierungen streng und Änderungen sowie Ergänzungen nicht gestattet sind.

                Das Musterprotokoll – „schlanke“ Alternative zum Gesellschaftsvertrag

                Bei einem Musterprotokoll handelt es sich um ein schriftliches Dokument, das alle Kerndaten der Gründung – sprich den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Bestellung des Geschäftsführers – im Erforderlichen abdeckt.

                Das Musterprotokoll stellt eine „schlanke“ Alternative zum „klassischen“ Gesellschaftsvertrag dar.

                Einen Spielraum für weiterführende Regelungen und Anpassungen, wie der Gesellschaftsvertrag es den Gründern ermöglicht, besteht in einem Musterprotokoll nicht. Gesichtspunkte wie etwa

                • Vertretungsregelungen,
                • Regelungen zur Gesellschafterversammlung,
                • Regelungen zum Jahresabschluss und zur Gewinnausschüttung,
                • Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung oder Tod,
                • Regelungen zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr und
                • Regelungen zu den Rechten und Pflichten zwischen den Gesellschaftern

                können im Musterprotokoll beispielsweise nicht festgehalten werden.

                Nur mit einem Gesellschaftervertrag besteht für Sie die Möglichkeit, wichtige Regelungen und Aspekte insbesondere in Streitfällen verbindlich und individuell zu treffen. Bei komplexeren Gründungen empfiehlt sich daher der „klassische“ individuell erarbeitete Gesellschaftsvertrag. Insbesondere wenn die oben aufgeführten Aspekte für Sie von Bedeutung sind.

                Das Musterprotokoll als „schlanke“ Alternative zum Gesellschaftsvertrag bietet Ihnen im Gründungsprozess allerdings auch einige Vorzüge und kann durchaus sinnvoll sein.

                Das Musterprotokoll als „vereinfachtes Gründungsverfahren“

                In der Praxis wird das Musterprotokoll für schnelle und kostengünstige Gründungsvorgänge in einfachen Standardfällen bevorzugt. Und genau hier liegen die großen Vorteile der Gründung mit einem Musterprotokoll: Es macht die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH für Sie als Gründer leichter, schneller und günstiger.

                Die Gründung eines Unternehmens mit dem Musterprotokoll wird aus diesem Grund auch als „vereinfachtes Gründungsverfahren“ bezeichnet.

                Im Gegensatz zu dem „normalen Verfahren“ mit dem Gesellschaftsvertrag, liegt einer der großen Vorteile des Musterprotokolls in der gesetzlichen Ermäßigung der Kosten für den Notar. Die Kosten eines Gesellschaftsvertrags, der grundsätzlich mit anwaltlicher Unterstützung erstellt wird, werden ebenfalls eingespart.

                Weiterhin ermöglicht die Gründung mit einem Musterprotokoll eine wesentliche Verkürzung der Dauer des Gründungsvorgangs beim Notar als auch beim Registergericht, wenn Sie das Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen.

                Voraussetzungen für die Gründung mit dem Musterprotokoll

                Ziehen Sie die Gründung mit einem Musterprotokoll in Erwägung, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

                1. Das Unternehmen darf maximal drei Gesellschafter haben.
                2. Die Gesellschaft darf nur einen Geschäftsführer haben.
                3. Das Geschäftsjahr muss sich am Kalenderjahr orientieren und ist somit nicht flexibel.

                Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Gründung mit dem Musterprotokoll ausgeschlossen.

                Musterprotokoll bei Ein-Personen-Gründungen empfehlenswert

                Wenn Sie alleine als Gesellschafter und Geschäftsführer fungieren möchten, kann eine Gründung mit dem Musterprotokoll bei Ein-Personen-Gründungen empfehlenswert sein. Insbesondere wenn Sie nichts gegen ein Geschäftsjahr haben, das dem Kalenderjahr entspricht.

                Nicht empfehlenswert hingegen ist die Gründung mit einem Musterprotokoll, wenn Sie den Vorgang gemeinsam mit mehreren Personen vornehmen möchten. Hier empfiehlt sich die Gründung mit dem „klassischen“ Gesellschaftsvertrag, da das Musterprotokoll keine Möglichkeit für Sonderreglungen bietet. Ein individueller Gesellschaftsvertrag bietet Ihnen mehr Sicherheit, insbesondere in Streitfällen.



                UG Musterprotokoll - Beispiel zum Download

                https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:17:262020-11-30 15:21:30Musterprotokoll

                Vertrieb von Babybedarf als UG, GmbH oder GmbH & Co. KG?

                19. Oktober 2016/1 Kommentar/in Gründungsberatung /von Frage Steller

                Sehr geehrter Herr Kraus,

                wir wollen zu zweit eine Firma zum Verkauf von Babybedarf eröffnen. Geplant ist die Eröffnung zunächst einer Filiale sowie der Verkauf über eine Website und Ebay.

                Welche Firmenform schlagen Sie vor? UG, GmbH oder GmbH & Co KG?

                Vielen Dank!

                M. Würzler

                https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2016-10-19 15:38:432016-10-19 15:38:43Vertrieb von Babybedarf als UG, GmbH oder GmbH & Co. KG?

                UG oder GmbH Gründen für eine Maklerfirma

                20. September 2016/1 Kommentar/in Gründungsberatung /von Frage Steller

                Hallo!

                Wir suchen für die Gründung eines Maklerunternehmens nach der richtige Rechtsform.

                Es geht um meinen Partner und mich. Wir vermitteln seit einigen Jahren jeweils selbstständig Versicherungen und Bankkredite und wollen uns nun zusammenschließen. Zur Risikoreduzierung wollen wir eine Firma gründen.

                Ist für uns die Gründung einer UG oder einer GmbH das richtige?

                Können Sie uns dabei weiterhelfen?

                Viele Grüße und Danke im Voraus

                Jan B.

                https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2016-09-20 16:41:492016-09-20 16:41:49UG oder GmbH Gründen für eine Maklerfirma
                Seite 5 von 512345
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