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Archiv für die Kategorie: GmbH & Co. KG Gründung

Du bist hier: Startseite1 / Gesellschaftsrecht2 / GmbH & Co. KG Gründung

Unternehmensgegenstand

26. Mai 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Andre Kraus
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Unternehmensgegenstand

Bei der Gründung einer GmbH oder UG muss in der Satzung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG der Gegenstand des Unternehmens angegeben werden. Der in der Satzung zu nennende „Unternehmensgegenstand“ bezeichnet den Bereich und die Art der Betätigung der Gesellschaft, mittels derer dieser Gesellschaftszweck erreicht werden soll. Der Unternehmensgegenstand muss in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden (§ 10 Abs. 1 GmbHG).

Dieser Tätigkeitsbereich sollte möglichst konkret und individuell angegeben werden, damit die mit der Gesellschaft in Geschäftsbeziehungen Stehenden sich ein Bild von der Tätigkeit der Gesellschaft machen können.

Die Angabe des Unternehmensgegenstandes dient zwei Aufgaben:

  • Information von potentiellen Geschäftspartner über die Aktivitäten der GmbH / UG
  • Festlegung der Grenzen dessen, was die Geschäftsführung im Innenverhältnis darf (§ 37 GmbHG).

Der zulässige Handlungsbereich der Geschäftsführer soll damit begrenzt werden. Der Unternehmensgegenstand bildet die Grenze der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers. Er ist damit im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, keine Geschäfte zu tätigen, die entweder außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen oder dazu führen, dass der Unternehmensgegenstand nicht mehr ausgefüllt werden kann.

Dennoch sollte der Unternehmensgegenstand von den Gründern nicht zu eng gewählt werden, da ansonsten Satzungsänderung während des laufenden Geschäftsbetriebes drohen. Ebenfalls sollte beachtet werden, dass eine Vielzahl von pauschalen Formulierungen, die nicht aussagekräftig genug sind, unzulässig sind.

Vom Gegenstand des Unternehmens ist der Geschäftszweck (§ 1 GmbHG) zu unterscheiden. Der Geschäftszweck muss, anderes als der Unternehmensgegenstand, nicht in der Satzung bei der Gründung angegeben werden. Nach § 1 GmbHG können GmbH / UG zur Verfolgung eines beliebigen Gesellschaftszwecks gegründet werden. Obwohl sie kraft Gesetzes Handelsgesellschaften sind, müssen sie nicht auf den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes gerichtet sein. Der Geschäftszweck findet seine  Grenzen bei gesetzlichen Verboten gemäß § 134 BGB oder bei Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-05-26 15:53:162021-08-10 10:04:48Unternehmensgegenstand

Verschärfte Verlustdeckungshaftung

26. Mai 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Andre Kraus
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    Verschärfte Verlustdeckungshaftung

    Eine Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter im Gründungsprozess kommt in Betracht, wenn die notarielle Beurkundung der Satzung vollzogen ist, die Eintragung der GmbH / UG hingegen scheitert. Auch ohne Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wird für entstandene Verluste gehaftet. Die Verlustdeckungshaftung vor Eintragung ist eine anteilige und unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter. Dieses Haftungsregime sorgt dafür, dass zunächst die Vor-GmbH / Vor-UG in Anspruch genommen werden muss. Die Gesellschafter haften dann gegenüber der Vor-GmbH / Vor-UG im Innenverhältnis. Häufig wird dieser Anspruch erst durch einen Insolvenzverwalter (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vor-GmbH / Vor-UG) geltend gemacht bzw. bei Liquidation der Vor-GmbH / Vor-UG vom Geschäftsführer.

    Anteilige und unbeschränkte Außenhaftung

    Unter Umständen kann jedoch dieses Haftungsregime verschärft werden. Dann wandelt sich die anteilige und unbeschränkte Innenhaftung in eine anteilige und unbeschränkte Außenhaftung um. Gläubiger erhalten dann einen Anspruch direkt gegenüber den Gesellschaftern und können diesen selbst geltend machen. Diese verschärfte Verlustdeckungshaftung kommt für die folgenden Fallkonstellationen in Betracht:

    • Es gibt nur einen Gläubiger
    • Die Vor-GmbH / Vor-UG hat kein Vermögen (Vermögenslosigkeit)
    • Es handelt sich um eine Einmann-Vor-GmbH /Einmann-Vor-UG

    Gibt es nur einen Gläubiger, dann soll dieser nach der Rechtsprechung auch direkt gegen die Gesellschafter vorgehen können. Die Vor-GmbH / Vor-UG ist dann vermögenslos, wenn es keinen Geschäftsführer mehr gibt und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht in Frage kommt. Bei einer Einmann-Vor-GmbH / Einmann-Vor-UG macht es ebenfalls wenig Sinn, die Gläubiger auf die Vorgesellschaft zu verweisen, da es nur einen Vermögensträger gibt.

    Haftung bei unechter Vor-GmbH / Vor-UG

    Es gibt auch Fälle, in denen die Eintragung ins Handelsregister nicht ernstlich bzw. nicht verfolgt wird. In den Fällen der unechten Vor-GmbH / Vor-UG gibt es sogar eine unbeschränkte und gesamtschuldnerische Außenhaftung. Rechtlich gesehen handelt es nämlich nicht um eine Vorgesellschaft, sondern um eine GbR bzw. OHG. Das Haftungsregime dieser Personengesellschaften ist weitaus strenger als bei einer GmbH i.G. / UG i.G. Insofern sollten Gründer aufpassen und die Bezeichnung GmbH i.G. / UG (haftungsbeschränkt) i.G. nur verwenden, wenn sie tatsächlich beim Notar die Satzung formrichtig unterschrieben haben.

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-05-26 15:42:292020-11-30 11:51:36Verschärfte Verlustdeckungshaftung

    Vinkulierung

    26. Mai 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Andre Kraus
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      Vinkulierung

      Die Gründer einer GmbH / UG haben häufig ein Interesse daran, dass ihnen nicht ein unbekannter Dritter oder ein sonstiger Fremder als Mitgesellschafter (gegen ihren Willen) aufgezwungen wird. In der Praxis ist daher häufig ein Schutz vor Überfremdung notwendig. Dieser Schutz kann über eine sog. Vinkulierungsklausel erreicht werden.

      Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Satzung die Abtretung des Geschäftsanteils an weitere Voraussetzungen knüpfen. Möglich sind insbesondere die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, der Gesellschaft oder sogar einzelner Gesellschafter. Man nennt die Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts für das Verfügungsgeschäft „Vinkulierung“. Der Begriff Vinkulierung kommt vom Wort „vinculus“ (Fessel). Klauseln über eine Vinkulierung sind in der Praxis vor allem in Familiengesellschaften weit verbreitet.

      In der Satzung sollte bei Vereinbarung einer Vinkulierungsklausel die konkreten Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung angegeben werden. Fehlen also Angaben über die Bedingungen der Zustimmung, so wird die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der GmbH / UG getroffen werden.

      Auch nachträglich, also nach der Gründung, heißt während des Geschäftsbetriebs, kann eine Vinkulierungsklausel in die Satzung aufgenommen werden. Die nachträgliche Einfügung einer solchen Klausel schränkt die Rechte der Gesellschafter ein und bedarf daher der Zustimmung aller Gesellschafter einer GmbH / UG.

      In der Praxis ist es daher ratsam, sich bereits bei der Gründung mit einer eventuellen Trennung der Gesellschafter auseinander zusetzen. Eine nachträgliche Vereinbarung einer solchen Klausel bedarf der Zustimmung aller und ist häufig schwer in die Satzung hinein zu verhandeln.

      Foto von Grafik Vinkulierung Unternehmensrecht
      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-05-26 15:16:022020-11-30 11:55:16Vinkulierung

      GmbH & Co KG als Sachgründung errichten

      11. April 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, Unternehmensrecht /von Andre Kraus
      Weiterlesen
      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2017/10/kgr-logo-301-191.jpg 191 301 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-04-11 12:07:132021-09-09 10:14:01GmbH & Co KG als Sachgründung errichten

      Erfordert die GmbH & Co. KG eine besondere Buchführungs- und Bilanzierungspflicht?

      5. April 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung /von Andre Kraus
      • GmbH & Co KG Gründung - Alle Informationen

      Erfordert die GmbH & Co. KG eine besondere Buchführungs- und Bilanzierungspflicht?

      Ja. Die GmbH & Co. KG ist als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzaufstellung verpflichtet. Die gleiche Pflicht gilt auch für die Komplementär-GmbH (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 238, 6 HGB). Beide Gesellschaften sind jeweils zur

      • „doppelten Buchführung“,
      • Bilanzaufstellung und
      • Aufstellung von Jahresabschlüssen

      verpflichtet.

      Darüberhinaus müssen beide Unternehmen die geführten Bücher zumindest 10 Jahre aufbewahren und regelmäßig eine Inventur durchführen.

      Publizitätspflicht

      Eine Besonderheit der GmbH & Co. KG gegenüber der herkömmlichen KG liegt in der Publizitätspflicht. Da sie über keine natürlichen Personen als vollhaftende Gesellschafter verfügt, ist sie verpflichtet ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 264a Abs. 1 HGB).

      Bei der GmbH gibt es in Bezug auf die Pflicht zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse größenabhängige Befreiungen bzw. Einschränkungen. Bei kleinen GmbHs reicht das Einreichen der Bilanz und des Anhangs sowie das Offenlegen beider Positionen beim elektronischen Bundesanzeiger aus (§ 267 HGB).

      Erfahren Sie hier mehr über die Buchführungspflichten und die Besonderheiten der Publizitätspflicht der GmbH.

      Hoher Buchführungsaufwand bei der GmbH & Co. KG

      Die GmbH & Co. KG ist als eine Mischform bestehend aus einer KG und einer Komplementär-GmbH ein juristisches Konstrukt. Da beide Unternehmen gesondert zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind, fallen die Kosten sowie der Verwaltungs- und Buchführungsaufwand bei der GmbH & Co. KG deutlich höher im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen aus.

      Tipp: Verfügt Ihre Komplementär-GmbH über keinen eigenständigen Geschäftsbetrieb verringert sich der Buchführungsaufwand deutlich und beschränkt sich lediglich auf ein paar Buchungen im Geschäftsjahr.

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-04-05 19:20:262017-04-05 19:20:26Erfordert die GmbH & Co. KG eine besondere Buchführungs- und Bilanzierungspflicht?

      Fällt die Gewerbesteuer an?

      5. April 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung /von Andre Kraus
      • GmbH & Co KG Gründung - Alle Informationen

      Fällt eine Gewerbesteuer an?

      In der Regel ja. Erzielt Ihre GmbH & Co. KG gewerbliche Einkünfte, unterliegt sie als Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG).

      Als Bemessungsgrundlage dient der zu ermittelnde Gewinn – der vermehrte oder verminderte Gewerbeertrag – Ihrer GmbH & Co. KG (§ 7 Abs. 1 GewStG). Erhoben wird die vom lokalen Hebesatz abhängige Gewerbesteuer von den jeweiligen Gemeinden als sog. „Gemeindesteuer“ (§ 1 GewStG).

      Die Gewerbesteuerpflicht der Komplementär-GmbH

      Die Komplementär-GmbH ist als Kapitalgesellschaft grundsätzlich ebenfalls vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG). Nur wenn Ihre Komplementär-GmbH

      • über keinen eigenständigen Geschäftsbetrieb verfügt und
      • ihre erzielten Einkünfte ausschließlich aus der KG-Beteiligung resultieren

      besteht die Möglichkeit der Vermeidung der Gewerbesteuerpflicht.

      Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Gewerbesteuerpflicht der GmbH.

      GmbH & Co. KG – Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 €

      Im Bereich der Gewerbesteuerpflicht besteht einer der größten Vorteile der GmbH & Co. KG. Als Personengesellschaft verfügt sie bei der Gewerbesteuer über einen jährlichen Freibetrag von 24.500 € und unterliegt anschließend einer günstigen gestaffelten Regelung.  Die „klassische“ GmbH verfügt als Kapitalgesellschaft über keinen Freibetrag.

      Erfahren Sie mehr über die Vorzüge der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH im direkten Vergleich der beiden Gesellschaftsformen.

      GmbH & Co. KG – Gewerbesteuerliche Entlastung durch Anrechnungsmöglichkeit bei den Kommanditisten

      Ein weiterer Vorteil hinsichtlich der Gewerbesteuer besteht auf der Ebene der Kommanditisten. Hier gibt es die Möglichkeit die jeweils gezahlte Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuer anrechnen zu lassen. In der Praxis kommt es nicht zur vollständigen Anrechnung der Gewerbesteuer. Bei der Anrechnung wird in der Regel ein vom Gewerbesteuerhebesatz losgelöster Pauschalbetrag herangezogen.

      Die anteilige Anrechnungsmöglichkeit kommt allerdings nur zum Tragen, wenn

      • keine Verluste verzeichnet werden und
      • die Kommanditisten die Einkommensteuer tatsächlich abführen müssen.
      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-04-05 19:11:042017-04-05 19:11:04Fällt die Gewerbesteuer an?

      Wann müssen die Stammeinlagen erbracht sein?

      5. April 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung /von Andre Kraus
      • GmbH & Co KG Gründung - Alle Informationen

      Wann müssen die Stammeinlagen erbracht sein?

      Die Gründung Ihrer GmbH & Co. KG erfolgt durch die parallele Gründung von zwei Gesellschaften:

      • der Komplementär-GmbH zwecks Enthaftung und
      • der KG, die als Gesellschaft nach außen hin auftritt.

      Für beide Gesellschaften wird im Rahmen unserer Dienstleistung jeweils ein Geschäftskonto bei einer Bank Ihrer Wahl eröffnet und die vereinbarten Stammeinlagen eingezahlt. Unseren Mandanten empfehlen wir stets die zeitgleiche Eröffnung der beiden Geschäftskonten.

      Einzahlung der Stammeinlagen vor der Handelsregistereintragung

      Der maßgebliche Zeitpunkt zur Erbringung der Stammeinlagen ist die Handelsregistereintragung Ihrer Gesellschaften. Im Moment der Eintragung zum Handelsregister sollten die Stammeinlagen vollständig und nachweisbar erbracht worden sein. Aus diesem Grund werden die Stammeinlagen zwischen den Schritten der notariellen Beurkundung und der Eintragung zum Handelsregister eingezahlt.

      Tipp: Verwahren Sie die Einzahlungsbelege der Stammeinlageneinzahlungen langfristig in Ihren Unterlagen auf.

      Sechster Gründungsschritt während Ihrer durch uns begleiteten GmbH & Co. KG-Gründung

      Entscheiden Sie sich für die Gründung einer GmbH & Co. KG begleitet durch unsere Kanzlei, erfolgt die Eröffnung der Geschäftskonten und die Stammkapitaleinzahlung als sechster Schritt unserer Dienstleistung für Sie. Gleich zwischen dem notariellen Beurkundungstermin und der Handelsregistereintragung Ihrer beiden Gesellschaften. Der Termin bei der Bank Ihrer Wahl wird vollständig von uns vorbereitet (Checkliste, Vollmacht, etc.).

      Erfahren Sie in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung mehr über die einzelnen Schritte Ihrer GmbH & Co. KG-Gründung. Insbesondere über die Eröffnung der Geschäftskonten und die Einzahlung des vereinbarten Stammkapitals.

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-04-05 19:00:062017-04-05 19:00:06Wann müssen die Stammeinlagen erbracht sein?

      Wie hoch sollte die Stammeinlage und die jeweiligen Einlagen einer GmbH & Co. KG sein?

      3. April 2017/2 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung /von Andre Kraus
      • GmbH & Co KG Gründung - Alle Informationen

      Wie hoch sollte die Stammeinlage und die jeweiligen Einlagen einer GmbH & Co. KG sein?

      Für die Gründung Ihrer GmbH & Co. KG ist grundsätzlich kein bestimmtes Mindeststammkapital erforderlich. Weder für die Einlagen der Komplementär-GmbH noch für die Kommanditeinlagen der Kommanditisten sind Mindestbeträge vorgeschrieben. Sie sollten allerdings darauf achten, dass ausreichend finanzielle Mittel für die Gründung sowie den Aufbau und Betrieb Ihres Unternehmens vorhanden sind. Die Zeit bis Ihre GmbH & Co. KG eigenständig Erträge erwirtschaftet sollte finanziell abgesichert sein.


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      Die Besonderheit der GmbH & Co. KG als Mischform und die Auswirkungen auf das Stammkapital

      Das Besondere bei der Gründung Ihrer GmbH & Co. KG ist, dass sie sich aus der parallelen Gründung zweier Gesellschaften zusammensetzt – der KG und der Komplementär-GmbH. In Bezug auf das Stammkapital ist bei der Gründung diesbezüglich zu differenzieren.

      Das Stammkapital der Komplementär-GmbH

      Für die Errichtung der GmbH in der Stellung des Komplementärs der GmbH & Co. KG gelten die strengen Regelungen des GmbH-Gesetzes. Für ihre Gründung ist ein Mindeststammkapital von 25.000 € verpflichtend vorgeschrieben, das mindestens zur Hälfte mit 12.500 € eingezahlt werden muss (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 GmbHG).

      Dementsprechend müssen Sie als Gründer für Ihre Existenzgründung mit der GmbH & Co. KG zumindest 25.000 € / 12.500 € aufbringen, soweit die Komplementär-GmbH nicht bereits vorher vollständig bestand.

      Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über das Stammkapital einer GmbH.

      Das Stammkapital der KG

      Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft ist kein gesetzlich festgeschriebenes Mindeststammkapital erforderlich.

      Die Gesellschafter der GmbH & Co. KG & ihre Stammeinlagen

      Bezüglich der Stammeinlagen in die GmbH & Co. KG ist zwischen der Komplementär-GmbH und den Kommanditisten zu unterscheiden.

      Die Stammeinlage der Komplementär-GmbH

      Typischerweise erbringt die Komplementär-GmbH keine Einlage in die GmbH & Co. KG. Üblicherweise übernimmt sie lediglich die persönliche Haftung und Geschäftsführung als Komplementär. Alternativ ist eine Beteiligung mit ihrem gesamten oder einem Teil des Vermögens aber möglich.

      Die Stammeinlage der Kommanditisten

      Die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG hingegen erbringen ihre Pflichteinlagen in Form von Bar- oder Sacheinlagen. Die Pflichteinlage des Kommanditisten ist der Betrag, den er in die GmbH & Co. KG einzuzahlen hat. Die Höhe der Pflichteinlage kann nach Belieben (ab 1 €) im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden.

      Die beim Handelsregister einzutragenden Haftsummen (veraltet auch als Hafteinlagen bekannt) können den Pflichteinlagen eines Kommanditisten entsprechen. Beide Positionen können aber auch unterschiedlich ausfallen. Sieht Ihr Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Pflichteinlage der Kommanditisten vor, kann die identische Höhe der Haftsummen und Pflichteinlagen unterstellt werden. Die persönliche Haftung des Kommanditisten erlischt grundsätzlich mit der Einzahlung der vereinbarten Pflichteinlage in Höhe des eingezahlten Betrages (§ 171 Abs. 1 HGB).


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      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-04-03 15:52:492019-10-24 11:36:20Wie hoch sollte die Stammeinlage und die jeweiligen Einlagen einer GmbH & Co. KG sein?

      Welche Kosten fallen im Gründungsprozess einer GmbH & Co. KG an?

      31. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung /von Andre Kraus
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      Welche Kosten fallen im Gründungsprozess einer GmbH & Co. KG an?

      Mit der Gründung einer GmbH & Co. KG entstehen Ihnen unterschiedliche Kostenpositionen, die Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen können:

      BESCHREIBUNGKOSTEN (NETTOBETRÄGE)
      Kosten Ihrer GmbH & Co. KG-GründungBeratung zur Wahl der passenden Rechtsform, Ausarbeitung der Gesellschaftsverträge, Gründungsurkunden für beide Gesellschaften (KG und Komplementär-GmbH), Strukturierung und Organisation Ihres Gründungsprozesses, Vertretung und Beratung während Ihrer Gründung, Erstellung des Geschäftsführervertrages und anderer Verträge, Abschlussberatung mit Ihrem Rechtsanwalt.Die Kosten der Gründung sind bei uns Festpreise. 929,– € für das Paket „START-UP“; 929,– € für das Paket „Rechtssicher“ oder 1.259,– € für das Paket „Rechtssicher PLUS“
      Kosten für die notarielle BeurkundungBeurkundung beider Gesellschaftsverträge und sämtlicher sonstiger Gründungsunterlagen durch einen Notar.
      Durch die vorherige anwaltliche Gründungsberatung können Sie durch die Ausarbeitung der Gesellschaftsverträge und der übrigen Unterlagen Ihrer Gesellschaften durch unsere Pauschalpreise grundsätzlich deutliche Kosteneinsparungen gegenüber der Vertrags- und Unterlagengestaltung durch den Notar auf Basis des RVG oder bei stundenbasierter Abrechnung erzielen.
      Für die GmbH belaufen sich die Beurkundungskosten auf 207,- € bis 678,- €.
      Für die KG betragen die Kosten der notariellen Beurkundung 124,- € bis 276,- €.
      Kosten für die Eintragung zum HandelsregisterDie Kosten für die Handelsregistereintragung betragen in der Regel 150,- € bis 240,- € pro Gesellschaft.
      Kosten der GewerbeanmeldungVariiert abhängig von der Stadt oder Gemeinde zwischen 10,- € bis 60,- € je Gesellschaft.
      IHK-BeitragAb 115,- €
      Kosten für die steuerliche AnmeldungSteuerliche Anmeldung beim Finanzamt zur Erlangung der SteuernummerKostenlos

      Ihre GmbH & Co. KG-Gründung zum Festpreis

      Als Teil unserer Prinzipien, die unserer Arbeit als Anwaltskanzlei zugrunde liegen, ist uns die Preistransparenz besonders wichtig. Aus diesem Grund handelt es sich bei unserem anwaltlichen Honorar für Gründungen um einmalige Festpreise. Unser anwaltliches Honorar ist für Sie von Beginn an transparent und kalkulierbar.

      Die Höhe unseres anwaltlichen Honorars für Ihre GmbH & Co. KG-Gründung bemisst sich

      • an dem von Ihnen gewählten GmbH & Co. KG-Gründungspaket (GmbH & Co. KG „Rechtssicher Start-Up“, GmbH & Co. KG „Rechtssicher“ oder GmbH & Co. KG „Rechtssicher Plus“) und
      • erst ab dem vierten Gesellschafter an der Anzahl der Gesellschafter.

      Einen detaillierten Überblick über die GmbH & Co. KG-Gründungspakete, unsere Leistungen und Ihre Vorteile erhalten Sie in diesem Beitrag.

      Steuerliche Absetzbarkeit Ihrer GmbH & Co. KG-Gründungskosten

      Gründen Sie Ihre GmbH & Co. KG im Rahmen einer anwaltlichen Gründungsberatung bietet diese Ihnen einige Vorteile. Während Ihrer gesamten Gründung steht Ihnen ein auf Gründungen spezialisierter Rechtsanwalt zur Seite. Die anwaltliche Gründungsberatung zielt auf die Gewährleistung einer rechtssicheren Gründung ab. Ihr eigener Aufwand sinkt durch die anwaltliche Begleitung ungemein. Zeit- und kostenintensive Gründungsfehler und Änderungen werden durch die erfahrene und rechtlich versierte Arbeit des Rechtsanwalts vermieden.

      Durch die anwaltliche Gründungsberatung können Sie zudem steuerliche Ersparnisse erzielen. Ihre GmbH & Co. KG-Gründungskosten sind steuerlich in voller Höhe absetzbar, soweit Sie eine individuelle Gesellschaftssatzung verwenden. Selbstredend besteht ein wichtiger Gründungsschritt unserer Dienstleistung in der Ausarbeitung der individuellen Gesellschaftsverträge für die KG und die Komplementär-GmbH. Die individuelle Satzung verhilft Ihnen Ihre GmbH & Co. KG-Gründungskosten als berechtigte Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen. De facto können Sie mindestens 25 % (Mindeststeuersatz) der GmbH & Co. KG-Gründungskosten wieder einsparen.

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      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-03-31 11:55:252021-10-26 15:03:07Welche Kosten fallen im Gründungsprozess einer GmbH & Co. KG an?

      Was sind die häufigsten Gründungsfehler und wie können diese vermieden werden?

      30. März 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung /von Andre Kraus
      • GmbH & Co KG Gründung - Alle Informationen

      Was sind die häufigsten Gründungsfehler und wie können diese vermieden werden?

      Die Gründung einer GmbH & Co. KG ist durch die parallele Gründung und Verknüpfung zweier Gesellschaften ein besonders komplexer Prozess. In der Praxis überstürzen viele Gründer das planungs- und beratungsintensive Vorhaben. Die Konsequenz – es entstehen Gründungsfehler. Fehler während der Gesellschaftsgründung sind besonders ärgerlich. Ihre Ausbesserung beansprucht viel Zeit und kostet Geld.

      Die typischen Gründungsfehler und deren Entstehung

      Die am weithin bekanntesten Gründungsfehler bei der Gründung einer GmbH & Co. KG entspringen

      • der betriebswirtschaftlichen und
      • der rechtlichen Sphäre.

      In der Praxis sind Gründungsfehler aus dem Bereich der Betriebswirtschaft immer wieder auf überstürzte Gründungsprozesse und auf die mangelnde eigene Vorbereitung der Gründer zurückzuführen.

      Gründungsfehler, die der rechtlichen Sphäre zuzuordnen sind, entstehen meist durch eine übereilte Gründungsvornahme, die keine oder nur eine unzulängliche Gründungsberatung durch einen versierten Anwalt erfahren hat.

      Gründungsfehler der betriebswirtschaftlichen Sphäre identifizieren und verhindern

      Die prominentesten Gründungsfehler entspringen der betriebswirtschaftlichen Sphäre. Ausschlaggebend für die Entstehung der typischen betriebswirtschaftlichen Gründungsfehler sind meist:

      • Schwächen der eigenen Qualifikationen – z.B. fehlendes Know-how eines Kaufmanns / Unternehmers
      • Fehlende Wettbewerbs-, Branchen- und Marktkenntnisse
      • Brüchige Unternehmensfinanzierung und lückenhaftes Marketing
      • Nachgiebige Planung und Strukturierung des Gründungsvorhabens

      Bei betriebswirtschaftlichen Gründungsfehlern können Sie als Gründer selbst vorbeugend tätig werden. Der Schlüssel liegt in einer gut durchdachten und strukturierten eigenen Vorbereitung auf Ihre GmbH & Co. KG-Gründung.

      Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über Ihre gut strukturierte eigene Vorbereitung auf die Gründung Ihrer GmbH & Co. KG.

      Gründungsfehler der rechtlichen Sphäre erkennen und verhindern

      Der eigene Umgang mit rechtlichen Gründungsfehlern gestaltet sich gegenüber den betriebswirtschaftlichen Fehlern deutlich schwieriger. Es geht nicht um Ihre unternehmerische Fähigkeit eine Gesellschaft aufzubauen und zu leiten. Vielmehr gilt es den Rechtsrahmen zu kennen und zu befolgen. Getrieben von einer lückenhaften Rechtskenntnis und offenen Rechtsfragen sind rechtliche Gründungsfehler für Laien besonders tückisch.

      In der Praxis entspringen die meisten rechtlichen Gründungsfehler den folgenden Gebieten:

      • Zeitverzögerungen bei der Handelsregistereintragung – Zeitliche Verzügerungen bei den Handelsregistereintragungen verhindern.
      • Rechtssicher im Wettbewerb – Rechtlich sicher werben und Wettbewerbsstreitigkeiten (z.B. Abmahnungen) verhindern.
      • Urheberrecht – Urheberrechtsverstöße verhindern durch rechtssichere Internetpräsenzen und Werbemaßnahmen (z.B. Flyer, Plakate, Logo, Texte, etc.).
      • Gründungsbetrüger, die auf Startup-Gesellschaften spezialisiert vorgehen – Gründungsbetrüger und ihre kriminellen Maschen erkennen, fragwürdige Zahlungsaufforderungen identifizieren und die Blockierung der Handelsregistereintragungen verhindern.
      • Nachfolgehaftung (§ 25 Abs. 1 HGB) – Wie verhindern Sie die Nachfolgehaftung bei der Gesellschaftsübernahme?

      Das „Gute“ an rechtlichen Gründungsfehlern besteht in ihrer Vermeidbarkeit durch eine anwaltliche Gründungsberatung. Hier sollten Sie als Gründer nicht an der falschen Stelle sparen, denn rechtliche Gründungsfehler bergen ein hohes finanzielles Risiko.

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-03-30 14:09:352017-03-30 14:09:35Was sind die häufigsten Gründungsfehler und wie können diese vermieden werden?
      Seite 2 von 6‹1234›»
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