Der Geschäftsführer ist ein besonders wichtiges Organ der GmbH. Er ist das notwendige und zugleich einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft. Erst durch ihn erlangt die GmbH die entsprechende Handlungsfähigkeit als juristische Person eigenständig agieren zu können. Während die Gesellschafter einer GmbH sich weitestgehend aus der Führung der Geschäfte heraushalten, obliegt dem Geschäftsführer die Geschäftsführung entsprechend des Gesellschaftswillens.
Die Aufgabe der Geschäftsführung der GmbH muss mindestens von einem Geschäftsführer übernommen werden, wobei die Bestellung mehrerer Geschäftsführer möglich ist (§ 6 Abs. 1 GmbHG).
Die Rolle des Geschäftsführers kann durch die GmbH-Gesellschafter selbst übernommen werden. Möglich ist aber auch die Bestellung einer sog. „anderen Person“ – dem sog. Fremdgeschäftsführer (§ 6 Abs. 3 GmbHG).
Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts des GmbHG, der die §§ 35 – 52 umfasst.
Der Geschäftsführer trägt mit seinen Aufgaben und Pflichten jeden Tag viel Verantwortung für die GmbH. Aus diesem Grund knüpft der Gesetzgeber explizit geregelte Anforderungen, Aufgaben und Pflichten an dieses Organ.
Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an einen GmbH-Geschäftsführer stellt, sind in § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG geregelt. Demnach kann als Geschäftsführer nur
berufen werden. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit eines Geschäftsführers hängt vom Eintritt seiner Volljährigkeit ab. Die Volljährigkeit erlangt grundsätzlich jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB).
In § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 GmbHG sieht der Gesetzgeber allerdings auch einige Gründe vor, die eine Bestellung zum Geschäftsführer ausschließen können. Demnach kann nicht Geschäftsführer sein, wer
Dem GmbH-Geschäftsführer wird ein breiter Aufgabenbereich zugeschrieben.
Aus externer Sicht übernimmt der Geschäftsführer die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG).
Intern besteht seine Hauptaufgabe in der Sorge dafür, dass der Gesellschaftszweck erreicht wird. Hierzu hat der Gesellschafter die zur Erreichung erforderlichen Handlungen selbst festzulegen. Ferner hat er darauf zu achten, dass die Handlungen vollzogen werden. Zur Aufgabenerfüllung sind durch den Geschäftsführer alle Maßnahmen in
zu ergreifen.
Bei der Aufgabenerfüllung sind insbesondere Satzungsregelungen, Gesellschafterweisungen und die geltenden Regelungen des Gesetzes zu beachten.
Die umfangreiche Funktion eines GmbH-Geschäftsführers umfasst zudem viele weitere Aufgaben, unter anderem:
Der Geschäftsführer einer GmbH geht mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages verschiedene gesetzlich festgelegte Pflichten ein.
Zu dem Pflichtenkreis eines GmbH-Geschäftsführers zählen unter anderem:
Weitere Informationen über die Organe der GmbH, insbesondere den Geschäftsführer und seine Aufgaben, Pflichten sowie seine Haftung haben wir in einem weiterführenden Beitrag für Sie zusammengestellt.
Neben ihren zahlreichen Vorteilen birgt die GmbH auch einige Nachteile.
Bei der Gründung einer GmbH besteht ein großer Nachteil in dem hohen Mindeststammkapital von 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Es muss bei ihrer Eintragung zum Handelsregister mindestens zur Hälfte auf dem Geschäftskonto nachweisbar eingezahlt worden sein.
Das Stammkapital der GmbH dient zum Schutz der Gläubiger vor einer zu geringen Haftungsmasse für die Schulden der Gesellschaft.
Insbesondere für Existenzgründer stellt das hohe Mindeststammkapital eine nicht zu unterschätzende finanzielle Hürde dar.
Zur Gründung einer GmbH reicht bereits die Einzahlung von 12.500 € Stammkapital aus. Die Haftung der Gesellschafter bezieht sich aber auf das gesamte Mindestkapital der GmbH – also mindestens 25.000 €.
Entscheiden Sie sich für die Gründung mit einem Stammkapital von 12.500 €, entsteht ein Risiko der persönlichen Gesellschafterhaftung. Bis Ihre GmbH nicht zumindest 25.000 € Mindestkapital angespart hat, bleibt es bei einer persönlichen Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner für den Differenzbetrag.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Im Vergleich zu Personengesellschaften sind die Gründungsformalitäten wesentlich umfangreicher.
Ins besonders von
bedarf es zur Gründung einer GmbH besonderer Verwaltung und Beratung.
Erfahren Sie hier mehr über die Gründung Ihrer GmbH und die damit einhergehenden Formalitäten.
Ein weiterer Nachteil der GmbH besteht in der strengen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. In der Praxis geht mit dieser Pflicht ein deutlicher Mehraufwand einher. Insbesondere kann in den Anfängen Ihrer Selbstständigkeit in der Erfüllung der ordnungsgemäßen Buchführung eine beträchtliche Herausforderung bestehen.
Hinsichtlich der Buchführung, der Bilanzierung und der Veröffentlichung hiervon unterliegt die GmbH den strikten Regelungen
Dies umfasst die Pflicht zur „doppelten Buchführung“ und die Pflicht zur Aufstellung von
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht Ihrer GmbH.
Die Aufgabe der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzaufstellung fällt in den Aufgaben- und Pflichtenkreis der Geschäftsführung Ihrer GmbH (§ 41 GmbHG).
Bei Verstößen gegen diese Pflicht drohen dem Geschäftsführer strafrechtliche Konsequenzen und eine zivilrechtliche Haftung aus seinem Privatvermögen (§§ 283, 283 b StGB, 43 GmbHG).
Ein weiterer Nachteil aus steuerlicher Sicht besteht darin, dass Sie mit einer GmbH regelmäßig einen Gewerbebetrieb betreiben. Die GmbH unterliegt als ausgeübtes Gewerbe der Gewerbesteuer in Höhe von ungefähr 15 %.
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Besteuerung Ihrer GmbH.
Das Vermögen der Gesellschafter muss zwingend strikt von dem Vermögen der GmbH zu trennen sein. Häufig bei kleineren Gesellschaften vorkommend, kann dieser Nachteil zu
Lesen Sie hier mehr zu der möglichen Haftung der Gesellschafter einer GmbH.
In der Praxis hat jeder Gründer ganz bestimmte Vorstellungen über sein zukünftiges Unternehmen in Form einer UG. Die verschiedenen Visionen verleihen jeder Gründung eine gewisse Einzigartigkeit.
Um den Details der individuellen Gründungen unserer Mandanten gerecht zu werden, haben wir den Gründungsvorgang einer UG in diese 8 wichtigen Schritte aufgeteilt:
Erfahren Sie in unserer ausführlichen Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Gründung einer UG mehr zu den einzelnen Schritten.
Ich übernehme die handelsvertreung für einen österreichischen Hersteller von Verbindungssystemen in Deutschland. Als freier Handelsvertreter führe ich Beratungsgespräche und vermittle Kaufverträge.
Ich möchte in diesem Zusammenhang der Einfachheit halber eine Einzelunternehmeung beim Gewerbeamt anmelden. Ist dies korrekt
Hallo,
zunächst danke für die vielen Infos, die Sie oder ihre Mitarbeiter hier geben!
Wir wollen zu 3 eine GmbH gründen. Dabei geht es um die Herstellung von Software / Programmierung einer App.
Wir sind ein Programmierer, ein BWLer und ein Gestalter und wollen gerne eine weitere Person beteiligen, die aber nur Investieren soll. Das heißt, dass wir die Person am liebsten nicht in der täglichen Arbeit dabei haben wollen, nur an vierteljährlichen Meetings, bei dem es um die Strategie geht.
Wenn wir das gemeinsam angehen, wie würden Sie empfehlen vorzugehen? Nimmt man die Person als Gesellschafter in die GmbH auf, macht sie aber nicht zum Geschäftsführer. Wir haben auch von der Möglichkeit gelesen, eine Person als stillen Gesellschafter zu beteiligen. Dann ist sie sozusagen kein GmbH Gesellschafter und nicht an den Geschäften beteiligt, hat aber strategisches Mitspracherecht und bekommt etwas vom Gewinn.
Was können Sie empfehlen?
Hallo,
wir wollen zu zweit eine UG für unseren IT service errichten. Dazu wollen wir eine UG ins Handelsregister eintrgen lassen.
Angenommen Sie machen einen Gesellschaftsvertrag und geben Einlage 3000 € an. Wir haben bislang auf der Website gelesen, dass man soviel in die UG einzahlen sollte, bis sie sich von ihren Einnahmen selber trägt.
Was passiert, wenn die 3000 € verbraucht worden sind und wenn die UG weitere Kosten hat? Müssen wir quasi neu gründen und den Gesellschaftsvertrag ändern lassen? Oder können wir der Firma das Geld quasi leihen?
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