In der Praxis wird dem Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) eine besondere Bedeutung zuteil. Ohne ihn kann die Gesellschaft als juristische Person nicht handeln. Er vertritt die Gesellschaft nach außen und übernimmt die interne Leitung des Unternehmens. Vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Verantwortung stellt der Gesetzgeber einige Anforderungen an einen Geschäftsführer und schreibt zwingende Aufgaben und Pflichten für ihn vor.
Die Anforderungen und Einschränkungen an den Geschäftsführer ergeben sich aus § 6 GmbHG. Geschäftsführer einer UG kann demnach nur eine natürliche Person sein, die unbeschränkt geschäftsfähig ist. Zwingende Voraussetzung ist somit der Eintritt der Volljährigkeit.
Der Bestellung zum Geschäftsführer steht es entgegen, wenn
Verantwortlich für den alltäglichen Betrieb der UG (haftungsbeschränkt) beurteilt der Geschäftsführer selbst, welche Entscheidungen notwendigerweise getroffen werden müssen, um die Zielsetzung und Interessen der Gesellschafter zu erfüllen. Maßgebliche Berücksichtigung finden die Regelungen des Gesellschaftsvertrags, einzelne Weisungen der Gesellschafter und gesetzliche Regelungen.
Hierneben fallen zahlreiche weitere Aufgaben an, die der Geschäftsführer erfüllen muss. Dazu gehören z. B.:
Neben dem umfangreichen Aufgabenspektrum bestehen auch einige Pflichten, die ein Geschäftsführer zu erfüllen hat. Beispielsweise:
Erfahren Sie hier mehr zu den Anforderungen, Aufgaben, Pflichten und den Haftungsmöglichkeiten eines Geschäftsführers.
Sie können die Gründungkosten einer UG (haftungsbeschränkt) nur absetzen, wenn Sie diesbezüglich eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag treffen. Voraussetzung ist somit eine individuell herausgearbeitete Satzung mit einer einschlägigen Klausel. Diese sollte die einzelnen Positionen der Gründungskosten gesondert berücksichtigen und aufführen.
Typische Gründungskosten einer UG sind:
Erfahren Sie hier wie Sie die Gründungkosten einer UG steuerlich absetzen können.
Fehlt eine solche Regelung in Ihrem Gesellschaftsvertrag oder haben Sie die Gründung mit dem Musterprotokoll vorgenommen, besteht keine Möglichkeit die Gründungskosten der UG steuerlich abzusetzen. Zahlt die Gesellschaft die Gründungkosten, werden diese dann als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet. Eine entsprechende Klausel in Ihrer Satzung wirkt dieser Unannehmlichkeit entgegen.
Die UG (haftungsbeschränkt) hat als juristische Person selbstständig ihre Rechte und Pflichten. Jedoch kann sie als solche nicht ohne weiteres eigenständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie braucht Organe, die ihr eine eigene Handlungsfähigkeit verleihen.
Die UG (haftungsbeschränkt) verfügt grundsätzlich über die drei folgenden Organe:
Während die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung zwei notwendige Organe der UG (haftungsbeschränkt) darstellen, ist die Bildung eines Aufsichtsrats oder Beirats eher als Ausnahme anzusehen.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zu den Organen und den Gesellschaftern einer UG (haftungsbeschränkt).
Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie unter gewissen Voraussetzungen der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 1 Abs. 1 KStG ist die UG als Kapitalgesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen. Sie beläuft sich auf 15 % des zu versteuernden Einkommens. Darüberhinaus werden von diesem Steuerbetrag 5,5 % als sog. Solidaritätszuschlag erhoben. Insgesamt ergibt sich somit ein einheitlicher Steueranteil von 15,825 %.
Betreiben Sie eine UG wird diese aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig als Gewerbebetrieb steuerlich erfasst. Somit unterliegt die Gesellschaft grundsätzlich der Gewerbesteuer, die bundesweit eine der wesentlichen Einnahmequellen der Gemeinden darstellt. Die Gewerbesteuer ist abhängig vom lokalen Gewerbesteuerhebesatz und beläuft sich auf etwa 15 %. Sie wird auf den Ertrag der Gesellschaft erhoben.
Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Erhebung der Einkommen- und der Körperschaftsteuer, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zu entrichten ist. Bei ihr ist danach zu differenzieren, ob Sie eine Gewinnausschüttung vornehmen oder nicht.
Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 %. Der endgültige Steuersatz beträgt 26,5 %, weil hier ebenfalls der Solidaritätszuschlag zusätzlich erhoben wird.
Ja, Sie müssen Ihre UG (haftungsbeschränkt) beim Finanzamt steuerlich anmelden, damit diese voll funktionsfähig ihren Betrieb aufnehmen kann.
Sobald Sie Ihr Unternehmen durch eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt anmelden, erfolgt die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt von Amts wegen – sprich automatisch.
Wir empfehlen stets unseren Mandanten sich so früh wie möglich um eine steuerliche Anmeldung beim Finanzamt zu kümmern. Sie selbst haben für die steuerliche Anmeldung mittels des sogenannten Steuerfragebogens einen Monat Zeit (§ 137 AO).
Lesen Sie hier mehr zum Thema Steuerfragebogen und erfahren Sie anhand der vorhandenen Checkliste wie Sie vorgehen müssen und welche Unterlagen einzureichen sind.
Sobald Sie die steuerliche Anmeldung Ihrer UG (haftungsbeschränkt) beim Finanzamt vorgenommen haben, erhalten Sie eine Steuernummer.
Beachten Sie: In der Praxis kann es mehrere Wochen dauern bis eine Steuernummer vom Finanzamt vergeben wird.
Ohne die zugeteilte Steuernummer können Sie zwar den Betrieb Ihres Unternehmens aufnehmen, voll funktionsfähig ist Ihre UG aber noch nicht. Ohne eine Steuernummer ergeben sich einige Nachteile für den tagtäglichen Betrieb des Unternehmens. Zum einen ist Ihre UG ohne Steuernummer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zum anderen ist sie nicht in der Lage Rechnungen an Kunden etc. auszustellen.
Seit ihrer Einführung ist die UG (haftungsbeschränkt) insbesondere aufgrund ihrer Vorteile eine sehr gut angenommene Gesellschaftsform.
Diese Vorteile erwarten Sie mit der Gründung einer UG:
Die UG stellt für Ihr Gründungsvorhaben eine sehr günstige Alternative zu den üblichen Gesellschaftsformen dar.
Der bedeutsamste Vorteil liegt in dem geringen Stammkapital von nur 1 €, das zur Gründung völlig ausreichend ist. Im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen, wie etwa der GmbH mit einem erforderlichen Stammkapital von 25.000 € / 12.500 €, fallen die Kosten der Gründung einer UG durch das geringe Stammkapital wesentlich günstiger aus.
Entschließen Sie sich zur Gründung einer UG stehen Ihrem Vorhaben finanzielle Hindernisse grundsätzlich nicht entgegen. Aufgrund dieses Vorteils erfreut sich die UG in Existenzgründerkreisen einer besonders großen Popularität.
Ein weiterer wesentlicher Vorteil besteht in dem persönlichen Haftungsausschluss der Gesellschafter. Unabhängig von der geringen Stammeinlage ist Ihre persönliche Haftung grundsätzlich beschränkt (§§ 13, 5a GmbHG). Nur in Ausnahmefällen kann die Haftung auf das persönliche Vermögen der Gesellschafter durchgreifen. Abgesehen von diesen Ausnahmen, haften Sie als Gesellschafter nur mit Ihren Einlagen.
Bei der UG handelt es sich um eine juristische Person mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Sie tritt im Rechts- und Geschäftsverkehr selbstständig im eigenen Namen auf und schließt eigenhändig Verträge. Die Namen der Gesellschafter werden in aller Regel nicht nach außen getragen.
Die UG unterliegt der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG). Diese beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Im Vergleich zur Einkommensteuer mit Spitzensätzen von 45 % sorgt das zu deutlichen Steuerersparnissen.
Ein weitere Möglichkeit Steuern zu sparen besteht zudem in der Bildung von stillen Reserven. Erfahren Sie hier mehr zu dem Vorteil der Bildung von stillen Reserven und den weiteren Vorteilen einer UG (haftungsbeschränkt).
Als Gesellschafter einer UG sind Sie nicht auch zur Übernahme der Aufgaben des Geschäftsführers verpflichtet. Sie haben mit der UG die Möglichkeit einen Fremdgeschäftsführer zu bestellen. Durch die „freie“ Wahl des Geschäftsführers, können Sie Ihre persönliche Haftungsgefahr weiter verringern.
Möchten Sie in den Genuss einer haftungsbeschränkenden Gesellschaftsform kommen ohne weitere Gesellschafter an Ihrem Unternehmen zu beteiligen, hält die Gesellschaftsform der UG die Möglichkeit der Gründung einer „Ein-Mann-UG“ für Sie bereit.
Sollten Sie den Wunsch hegen Ihre UG wieder verkaufen zu wollen, besteht ein weiterer Vorteil in der leichten Vornahme einer Veräußerung. Hierzu reicht die Abtretung Ihrer UG-Anteile an den Erwerber des Unternehmens aus.
Ja. Eines der wichtigsten Ziele der Gründung einer UG besteht in der kostengünstigen Beschränkung Ihrer persönlichen Haftung.
Wie auch bei der GmbH handelt es sich bei der UG um eine Gesellschaftsform, die Ihre persönliche Haftung grundsätzlich ausschließt. Der große Vorteil gegenüber der GmbH besteht darin, dass das Erfordernis der Einbringung von einer Stammeinlage in Höhe von 25.000 € / 12.500 € entfällt. Zur Gründung einer UG genügt bereits eine Einlage von 1 €.
Trotz der geringen Einlage von 1 € ist Ihre persönliche Haftung bei der UG – genau wie bei der GmbH – beschränkt (§§ 13, 5a GmbHG). Als Gesellschafter einer UG haften Sie also in aller Regel nur mit dem, was Sie in die Gesellschaft an Einlagen eingebracht haben.
Die Kombination der Haftungsbeschränkung trotz des geringen Stammkapitals stellt sich für viele Startup-Unternehmen als immenser Vorteil dar und ist ausschlaggebend für die Wahl der UG.
Die UG ist eine juristische Person (§§ 13, 5a GmbHG) und zeichnet sich durch eine eigene Rechtspersönlichkeit aus. Sie tritt im Rechtsverkehr selbstständig auf und schließt eigenhändig Verträge ab. Als haftungsbeschränkende Gesellschaft haftet die UG grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen für ihre Verbindlichkeiten.