Gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG muss das Stammkapital der GmbH mindestens 25.000 € betragen.
Zur Erbringung des Stammkapitals leisten die Gesellschafter jeweils Einlagen, die ihrer Höhe nach unterschiedlich ausfallen können. Die einzeln erbrachten Stammeinlagen ergeben in der Summe das Stammkapital der GmbH.
Bei der GmbH kann die Höhe des Stammkapitals variieren. Neben der Stammkapitalgröße von 25.000 € gibt es eine zweite Größe von 12.500 €. Mit § 7 Abs. 2 GmbHG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Erbringung eines Stammkapitals von 12.500 € zur Gründung einer GmbH ausreichend ist. Diese Möglichkeit bringt allerdings den Nachteil mit sich, dass die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich für die Differenz von 12.500 € haften. Diese persönliche Haftung besteht bis zur Erbringung des Mindeststammkapitals von 25.000 €.
Schauen Sie sich hier unser YouTube-Video an, um von Herrn Rechtsanwalt Kraus mehr über das Thema des Stammkapitals einer GmbH zu erfahren.
Die Stammeinlagen der Gesellschafter sollten im Moment der Handelsregistereintragung der GmbH vollständig und nachweisbar erbracht worden sein (§ 7 Abs. 1, 2 GmbHG).
Ja, diese Möglichkeit besteht. Sie können das zur Gründung notwendige Stammkapital Ihrer GmbH mittels einer gemischten Einlage einbringen.
Mit einer gemischten Einlage verbinden Sie die herkömmliche Bareinlage mit Sacheinlagen.
Erfahren Sie hier mehr über die Gründung einer GmbH durch eine gemischte Einlage. Insbesonders der Besonderheiten und Kombinationsmöglichkeiten.
Das gemeinwohlorientierte und soziale Unternehmertum ist in der Gründungsszene sehr populär. Von philanthropischen Projekten wie der Entwicklungs-, Jugend- und Altenhilfe über den Umwelt- und Tierschutz bis hin zur Förderung der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern hält das „Social Entrepreneurship“ zahlreiche Betätigungsbereiche für Sie bereit.
Sobald Sie sich als Gründer im gemeinnützigen Unternehmertum niederlassen möchten, stellt die gUG eine sinnvolle Alternative zur UG dar.
Hinter der gUG (haftungsbeschränkt) verbirgt sich eine gemeinnützige Version der klassischen Unternehmergesellschaft, die ebenfalls mit einem geringen Stammkapital von nur 1 € gegründet werden kann. Allerdings knüpft der Gesetzgeber weitere Voraussetzungen an die Gründung einer gUG. Sie muss den besonderen Erfordernissen des Gemeinnützigkeitsrechts unter Anwendung der §§ 51 ff. AO entsprechen.
Die gUG stellt aufgrund ihrer speziellen steuerlichen Vorzüge eine sinnvolle Alternative zur UG dar. Neben den bekannten Vorteilen der UG wie etwa der Haftungsbeschränkung, genießen Sie mit der Gründung einer gUG (haftungsbeschränkt) steuerliche Vorzüge.
Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft hat weder die Gewerbe- noch die Körperschaftsteuer zu entrichten. Die dadurch entstehenden Steuerersparnisse stehen Ihrem Unternehmen uneingeschränkt zur Reinvestition zur Verfügung.
Bezüglich der Umsatzsteuer ist zu differenzieren:
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Voraussetzungen für die Gründung einer gUG und die steuerlichen Vorteile.
Hallo Herr Kraus,
wir werden für eine Filmproduktion eine UG gründen. Dabei sind wir zwei Gründer und wollen auch beide Geschäftsführer sein. Werden Sie dafür das Musterprotokoll oder eine Satzung nehmen?
Wenn wir später eine GmbH haben wollen, wie viel müssen wir ansparen? 12500 oder 25000 Euro. Man liest zu dem Thema immer viel widersprüchliches.
Danke vorab!
Wir planen, für eine Versicherungsmaklers- und Handelsvertreterfirma eine Gesellschaft zu gründen – 3 Partner, 2 davon Geschäftsführer. Was würden Sie eher empfehlen, eine GmbH oder eine UG?
Ja. Möchten Sie eine GmbH gründen und in das Handelsregister eintragen, reicht bereits eine Einlage in Höhe von 12.500 € aus (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Für Sie als Gründer sorgt das zunächst für eine deutliche finanzielle Erleichterung. Allerdings birgt diese Vorgehensweise auch ein gewisses Risiko für die Gesellschafter der GmbH – Diese haften gesamtschuldnerisch mit ihrem privaten Vermögen bis das Stammkapital von 25.000 € nachweislich angespart worden ist.
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über das hierdurch entstehende Haftungsrisiko und die mögliche Benachteiligung einzelner Gesellschafter.