Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und ist damit verpflichtet Bücher zu führen und Bilanzen aufzustellen (§ 13 Abs. 3 GmbHG, §§ 238, 6 HGB).
Für die ordnungsmäßige Buchführung und Bilanzaufstellung der GmbH hat der Geschäftsführer zu sorgen (§ 41 GmbHG). Hierzu hat er eine Handelsbilanz zu erstellen. Neben dieser muss er alle Geschäftsvorfälle mittels von T-Konten dokumentieren und die Buchungen auf den zwei buchhalterischen Konten (Soll- und Habenseite) durchführen (= doppelte Buchführung). Wir empfehlen unseren Mandanten immer tägliche Buchungen vorzunehmen, damit die einzelnen Geschäftsvorfälle (z.B. Ausgaben, Einnahmen, etc.) unverzüglich und präzise berücksichtigt werden.
Die doppelte Buchführung gewährt eine schnelle Überprüfbarkeit der Schulden- und Vermögensstände der GmbH.
Erfahren Sie hier unter dem Punkt „Buchführung“ mehr zu einer anfangs fachlichen Unterstützung durch entsprechende Software oder zu Ihren Möglichkeiten der Ausgliederung der Buchführung an einen Steuerberater.
Kleine GmbHs müssen keine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufstellen. Von diesem Vorteil können ins besonders frisch gegründete Gesellschaften profitieren. Für kleine GmbHs ist das Einreichen der Bilanz und des dazugehörigen Anhangs ausreichend. Ferner ist beides beim elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (§ 267 HGB).
Sog. „Kleinstgesellschaften“ werden sogar von der Veröffentlichungspflicht ihrer Zahlen befreit (§ 276a HGB).
Gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG muss das Stammkapital der GmbH mindestens 25.000 € betragen.
Zur Erbringung des Stammkapitals leisten die Gesellschafter jeweils Einlagen, die ihrer Höhe nach unterschiedlich ausfallen können. Die einzeln erbrachten Stammeinlagen ergeben in der Summe das Stammkapital der GmbH.
Bei der GmbH kann die Höhe des Stammkapitals variieren. Neben der Stammkapitalgröße von 25.000 € gibt es eine zweite Größe von 12.500 €. Mit § 7 Abs. 2 GmbHG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Erbringung eines Stammkapitals von 12.500 € zur Gründung einer GmbH ausreichend ist. Diese Möglichkeit bringt allerdings den Nachteil mit sich, dass die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich für die Differenz von 12.500 € haften. Diese persönliche Haftung besteht bis zur Erbringung des Mindeststammkapitals von 25.000 €.
Schauen Sie sich hier unser YouTube-Video an, um von Herrn Rechtsanwalt Kraus mehr über das Thema des Stammkapitals einer GmbH zu erfahren.
Die Stammeinlagen der Gesellschafter sollten im Moment der Handelsregistereintragung der GmbH vollständig und nachweisbar erbracht worden sein (§ 7 Abs. 1, 2 GmbHG).
Ja, diese Möglichkeit besteht. Sie können das zur Gründung notwendige Stammkapital Ihrer GmbH mittels einer gemischten Einlage einbringen.
Mit einer gemischten Einlage verbinden Sie die herkömmliche Bareinlage mit Sacheinlagen.
Erfahren Sie hier mehr über die Gründung einer GmbH durch eine gemischte Einlage. Insbesonders der Besonderheiten und Kombinationsmöglichkeiten.
Das gemeinwohlorientierte und soziale Unternehmertum ist in der Gründungsszene sehr populär. Von philanthropischen Projekten wie der Entwicklungs-, Jugend- und Altenhilfe über den Umwelt- und Tierschutz bis hin zur Förderung der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern hält das „Social Entrepreneurship“ zahlreiche Betätigungsbereiche für Sie bereit.
Sobald Sie sich als Gründer im gemeinnützigen Unternehmertum niederlassen möchten, stellt die gUG eine sinnvolle Alternative zur UG dar.
Hinter der gUG (haftungsbeschränkt) verbirgt sich eine gemeinnützige Version der klassischen Unternehmergesellschaft, die ebenfalls mit einem geringen Stammkapital von nur 1 € gegründet werden kann. Allerdings knüpft der Gesetzgeber weitere Voraussetzungen an die Gründung einer gUG. Sie muss den besonderen Erfordernissen des Gemeinnützigkeitsrechts unter Anwendung der §§ 51 ff. AO entsprechen.
Die gUG stellt aufgrund ihrer speziellen steuerlichen Vorzüge eine sinnvolle Alternative zur UG dar. Neben den bekannten Vorteilen der UG wie etwa der Haftungsbeschränkung, genießen Sie mit der Gründung einer gUG (haftungsbeschränkt) steuerliche Vorzüge.
Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft hat weder die Gewerbe- noch die Körperschaftsteuer zu entrichten. Die dadurch entstehenden Steuerersparnisse stehen Ihrem Unternehmen uneingeschränkt zur Reinvestition zur Verfügung.
Bezüglich der Umsatzsteuer ist zu differenzieren:
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Voraussetzungen für die Gründung einer gUG und die steuerlichen Vorteile.
Hallo Herr Kraus,
wir werden für eine Filmproduktion eine UG gründen. Dabei sind wir zwei Gründer und wollen auch beide Geschäftsführer sein. Werden Sie dafür das Musterprotokoll oder eine Satzung nehmen?
Wenn wir später eine GmbH haben wollen, wie viel müssen wir ansparen? 12500 oder 25000 Euro. Man liest zu dem Thema immer viel widersprüchliches.
Danke vorab!
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