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Archiv für die Kategorie: Gesellschaftsrecht

Du bist hier: Startseite1 / Gesellschaftsrecht

Welche Vor- und Nachteile hält die GbR / OHG für mich bereit?

9. Januar 2017/10 Kommentare/in GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, Gründungsberatung /von Dr. V. Ghendler
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Welche Vor- und Nachteile hält die GbR / OHG für mich bereit?

Wenn Sie als Gründer über ein Unternehmen mit mehreren Anteilseignern nachdenken, stoßen Sie mit einer ziemlichen Gewissheit zunächst auf die klassischen Formen der Personengesellschaften. Hierunter fallen insbesondere:

  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Wenn für Sie der Ausschluss der persönlichen Haftung nicht von zentraler Bedeutung ist, halten die Rechtsformen der GbR und OHG einige Vorteile für Sie bereit.

Inhalt dieser Seite:

  • Welche Vor- & Nachteile hält die GbR / OHG für mich bereit?
  • Die GbR: Vor- & Nachteile im Überblick
  • Die OHG: Vor- & Nachteile im Überblick


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Die GbR: Vor- und Nachteile im Überblick

Die Vorteile der GbR:

Die GbR ist für viele Gründer der schnellste und einfachste Weg in die eigene Selbstständigkeit mit einem Unternehmen. Als erste und einfachste Form der Personengesellschaften, kann die Gründung schnell und unkompliziert erfolgen.

Gerade finanziell schwächer aufgestellte Gründer können mit der GbR leicht ihr Unternehmen in die Welt rufen, da das Gesetz für die Gründung einer GbR kein Mindest-Stammkapital vorsieht.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass jeder Gesellschafter einer GbR ein hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten erhält.

Auch nach der Gründung besteht bei der GbR kaum bürokratischer Aufwand. Es besteht keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Vielmehr darf die Buchhaltung frei organisiert werden.

Die Geschäftsführung einer GbR wird in aller Regel von den Gesellschaftern selbst übernommen. Anders als bei der GmbH und der UG haftet der Geschäftsführer einer GbR nicht für die Insolvenzverschleppung. Es besteht weder eine Haftung für die Verletzung von Sorgfaltspflichten gegenüber der GbR noch eine Haftung für die Missachtung von Kapitalaufbringungsvorschriften.

Die GbR kann in steuerlicher Hinsicht insbesondere durch die Kleinunternehmerregelung Vorteile erzielen. Hiernach gilt: Wer im ersten Geschäftsjahr voraussichtlich einen Jahresumsatz von weniger als 17.500 € brutto erwirtschaftet, muss keine Umsatzsteuer abführen.

Die Nachteile der GbR:

Der Hauptnachteil der GbR besteht in der persönlichen Haftung. Die Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft.

Ein weiterer Nachteil besteht in der einfachen Auflösung einer GbR. Trifft der Gesellschaftsvertrag nicht hinreichende Regelungen durch Fortsetzungsklauseln wird die GbR bereits mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst.

Anders als bei den Kapitalgesellschaften trägt die GbR keine Firmierung. Das bedeutet, dass die GbR keinen Namen hat, unter dem sie Geschäfte betreibt. Vielmehr sind neben der sogenannten „Geschäftsbezeichnung“ zusätzlich die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter anzugeben.

Ein steuerlicher Nachteil gegenüber den Kapitalgesellschaften besteht darin, dass die GbR nicht den niedrigeren Steuersätzen der Körperschaftsteuer von derzeit 15,6 %, sondern Spitzensteuersätzen der Einkommensteuer von bis zu 45 % unterliegt.


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Die OHG: Vor- und Nachteile im Überblick

Die Vorteile der OHG:

Die OHG ist eine der GbR in ihren Vorteilen sehr ähnelnde Gesellschaftsform und fällt ebenfalls unter die Personengesellschaften.

Sie ist ein kaufmännisches Unternehmen, das an eine bestimmte Größe und einen bestimmten Mindestumsatz anknüpft. Dadurch genießt die OHG im Geschäftsverkehr ein höheres Ansehen als die GbR.

Wie auch die GbR sieht das Gesetz für die Gründung einer OHG kein Mindest-Stammkapital vor.

Weiterhin erhält jeder Gesellschafter ein hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten.

Auch im Gesichtspunkt der Geschäftsführung decken sich die Vorteile der OHG und der GbR. Die Geschäftsführung einer OHG wird in den allermeisten Fällen von den Gesellschaftern selbst übernommen. Anders als bei der GmbH und der UG haftet der Geschäftsführer einer OHG nicht für die Insolvenzverschleppung. Es besteht weder eine Haftung für die Verletzung von Sorgfaltspflichten gegenüber der OHG noch eine Haftung für die Missachtung von Kapitalaufbringungsvorschriften.

Ein wesentlicher Vorteil der OHG besteht in der Möglichkeit einer Firmierung. Sie können Ihrer OHG einen individuellen Namen geben, der Ihnen im zukünftigen Geschäftsverkehr zugute kommen wird. Ihrer Phantasie sind bei der Namenswahl kaum Grenzen gesetzt.

Die Nachteile der OHG:

Schon bei der Gründung einer OHG sind die Kosten höher als bei der GbR, da sie als Handelsgesellschaft beim Handelsregister angemeldet werden muss und hierfür die Dienste eines Notars erforderlich sind.

Wie auch bei der GbR besteht der Hauptnachteil der OHG in der persönlichen Haftung. Die Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft.

Als Personengesellschaft unterliegt die OHG ebenfalls nicht den niedrigeren Steuersätzen der Körperschaftsteuer von derzeit 15,6 %, sondern der Einkommensteuer mit Spitzensteuersätzen von bis zu 45 %. Der Unterschied kann erheblich sein.

Ein weiterer Nachteil der OHG besteht in der umfangreichen Pflicht zur Buchführung und zur Publizität. Die Bilanzen einer OHG müssen veröffentlicht werden.

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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-09 13:34:532019-10-24 10:30:44Welche Vor- und Nachteile hält die GbR / OHG für mich bereit?

Welche Vor- und Nachteile birgt die GmbH & Co. KG?

9. Januar 2017/2 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, Gründungsberatung /von Dr. V. Ghendler
  • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

Die Vorteile im Überblick

Ein besonderer Vorteil der GmbH & Co. KG besteht in der Beschränkung der persönlichen Haftung. Durch die Mischform wurde ein großer Nachteil der „klassischen“ KG ausgeschaltet – die „Vollhaftung“ des Komplementärs. Während die GmbH & Co. KG die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt, rückt die GmbH in die Stellung des Komplementärs. Dadurch haften die Gesellschafter der GmbH & Co. KG nach Einbringung ihrer Einlagen nicht mehr mit dem privaten Vermögen. Die Gesellschafter der Komplementärs-GmbH hingegen haften nicht mehr, sobald die Einlage der GmbH erbracht worden ist. Da beide Einlagen bei der Gründung einer GmbH & Co. KG zeitgleich erbracht werden, ist die private Haftung beschränkt.

Inhalt dieser Seite:

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Alles zum Thema GmbH & Co. KG Gründung

Für Familien- und Traditionsunternehmen vorteilhaft ist die Möglichkeit auch bei der Beteiligung vieler Kommanditisten die Leitung des Gesamtunternehmens zu zentrieren, da die eigentlich nicht zur Vertretung der KG befugten Kommanditisten über eine Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer die KG lenken können. In der Praxis sind die Kommanditisten häufig zeitgleich als Gesellschafter der GmbH tätig. Hierdurch kann eine umfassende Leitungsbefugnis im gesamten Unternehmen sichergestellt werden.

Gleichzeitig können Gesellschafter und Investoren leichter einbezogen werden – ohne sich dabei an der Geschäftsführung beteiligen zu müssen.  Zur erleichterten Aufnahme bedarf es lediglich der Abänderung des KG-Gesellschaftsvertrags. Eine erneute notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die vorgenommenen Änderungen müssen lediglich notariell zum Handelsregister angemeldet werden.

Durch die erleichterte Aufnahme von Gesellschaftern oder Investoren kann eine steuerlich vorteilhafte Beteiligung am Gewinn des Unternehmens geschaffen werden. Im Falle einer Entnahme ist diese ebenfalls steuerlich vorteilhaft, da die GmbH & Co. KG-Gesellschafter mit ihrem individuellen Einkommenssteuersatz besteuert werden. Im Vergleich zu GmbH-Gesellschaftern, die neben der Kapitalertragssteuer auch die Körperschaftssteuer zu entrichten haben, wirkt sich der individuelle Einkommenssteuersatz steuerlich vorteilhaft aus.

Ein wesentlicher Vorteil der GmbH & Co. KG in steuerlicher Hinsicht liegt im Bereich der Gewerbesteuer. Aufgrund der Tatsache, dass die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist, hat sie einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 €. In den darauffolgenden Jahren unterliegt sie einer günstigen Staffelungsregelung. Zudem kann von einer deutlichen Gewerbesteuerentlastung profitiert werden, da die anfallende Gewerbesteuer bei den Kommanditisten in Höhe des vom Hebesatz unabhängigen Pauschalbetrags auf die Einkommenssteuer angerechnet werden kann, soweit die Kommanditisten die Einkommensteuer tatsächlich entrichten müssen. Andernfalls besteht keine Anrechnungsmöglichkeit und die Gewerbesteuer muss abgeführt werden.

Da die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist und eine individuelle Besteuerung der Gesellschafter stattfindet, ist die Verlustverrechnung mit anderen Einkünften möglich. Verluste der KG-Gesellschafter können von den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen abgezogen werden.

Die GmbH & Co. KG bietet weiterhin die Option der buchwertneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern. Dies sorgt bei der Anteilsübereignung für eine höhere Fungibilität, da statt der Anteile auch Wirtschaftsgüter übertragen werden können.

Vorteilhaft ist weiterhin die unkomplizierte Veräußerung einer GmbH & Co. KG. Ist der Unternehmensverkauf entschieden, genügt es aus, wenn die Gesellschafter ihre Anteile an den Erwerber abtreten. Auch auf Seiten des Käufers besteht ein Vorteil der GmbH & Co. KG in der Schaffung von Abschreibungspotenzial. Der Kauf einer GmbH & Co. KG ermöglicht es dem Käufer den Kaufpreis abzuschreiben. Dieser Umstand sorgt in der Praxis oftmals zu höheren Kaufpreisen für eine GmbH & Co. KG.

Die Nachteile im Überblick

Einer der größten Nachteile bei der Gründung einer GmbH & Co. KG besteht in den Formalitäten.

Im Gründungsprozess entsteht durch die Gründung und Kombination zweier Gesellschaften ein erheblicher Verwaltungsaufwand und Beratungsbedarf. Es bedarf bei der Ausarbeitung eines umfänglichen Gründungsplans, zweier individueller Gesellschaftsverträge sowie der Eintragung in das Handelsregister.

Auch im Bezug auf die laufenden Verwaltungskosten birgt die Rechtsform der GmbH & Co. KG Nachteile. Da zwei Unternehmen bestehen, ist die Erstellung von gesonderten Jahresabschlüssen erforderlich. Zudem entstehen höhere IHK-Gebühren. Ein weiterer Nachteil kann in dem Erfordernis der doppelten Buchführung und Bilanzierung gesehen werden.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-09 13:23:512019-10-24 11:32:51Welche Vor- und Nachteile birgt die GmbH & Co. KG?

Nehme ich als Gründer eine Gewerbeanmeldung vor oder warte ich die Gründung der UG ab?

9. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Nehme ich als Gründer eine Gewerbeanmeldung vor oder warte ich die Gründung der UG ab?

Bei dem Betrieb einer UG (haftungsbeschränkt) ist grundsätzlich eine Gewerbeanmeldung vorgenommen werden. Diese Aufgabe hat grundsätzlich der Geschäftsführer des Unternehmens zu übernehmen.

Der richtige Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung

Zu welchem Zeitpunkt die Gewerbeanmeldung zu erfolgen hat, ist nicht festgeschrieben. In der Praxis empfiehlt sich allerdings

  • die Gründung des Unternehmens abzuwarten und
  • die Gewerbeanmeldung erst nach der Eintragung in das Handelsregister

durchzuführen. Andernfalls können unangenehme Konsequenzen für die Gesellschafter der UG entstehen.

Gefahr der persönlichen Haftung

Die Gewerbeanmeldung Ihrer UG kann auch vor der Handelsregistereintragung beim Gewerbeamt vorgenommen werden – allerdings mit einer unbequemen Auswirkung auf die Gesellschafter des Unternehmens.

Erfolgt die Gewerbeanmeldung vor dem Abschluss der eigentlichen Gründung ist Ihr Unternehmen zwingend mit der Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt) i. G.“ [meint: UG (haftungsbeschränkt) in Gründung] zu führen. Bei dieser Vorgehensweise nehmen Sie die Gewerbeanmeldung vor, obwohl der Gründungsprozess noch nicht vollständig abgeschlossen wurde. Die Konsequenz daraus ist, dass die Gesellschafter in die persönliche Haftung geraten.

Einfaches Verfahren der Gewerbeanmeldung

Folgen Sie der Empfehlung die Gewerbeanmeldung erst nach der Gründung Ihres Unternehmens vorzunehmen, entsteht Ihnen grundsätzlich kein weiterer Aufwand in Bezug auf die Formalitäten einer Gewerbeanmeldung. Die Vornahme einer Gewerbeanmeldung ist meist unproblematisch. Im Prinzip handelt es sich um eine bloße Anzeige beim zuständigen Gewerbeamt, die auch postalisch vorgenommen werden kann. Die anfallenden Kosten sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich und belaufen sich meist auf 10 € bis 60 €. Nach der erfolgreichen Gewerbeanmeldung stellt Ihnen das Gewerbeamt einen Gewerbeschein aus.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-09 12:08:132017-02-28 19:57:11Nehme ich als Gründer eine Gewerbeanmeldung vor oder warte ich die Gründung der UG ab?

Ist bei der UG eine Buchführung und Bilanzaufstellung erforderlich?

9. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Ist bei der UG eine Buchführung und Bilanzaufstellung erforderlich?

Die UG (haftungsbeschränkt) ist als Kapitalgesellschaft zur ordnungsgemäßen Buchführung und Aufstellung von Bilanzen verpflichtet. Die Erfüllung dieser Pflicht obliegt dem Geschäftsführer Ihrer Gesellschaft (§ 41 GmbHG).

Doppelte Buchführung und Handelsbilanz erforderlich

Um dieser Pflicht nachzukommen, hat der Geschäftsführer alle geschäftlichen Vorgänge (Einnahmen, Ausgaben, etc.) mittels der sog. „doppelten Buchführung“ aufzuzeichnen. Gemeint ist hiermit die exakte und zeitlich nahe Dokumentierung eines jeden finanziellen Geschäftsereignisses auf zwei buchhalterischen Konten (Soll und Haben). Damit einzelne Vorgänge nicht unbeachtet bleiben, ist eine tägliche Verbuchung zu empfehlen. Darüberhinaus ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet eine Handelsbilanz aufzustellen.

Das System der doppelten Buchführung erlaubt einen schnellen Einblick in das Vermögen und die einzelnen Schuldenpositionen der UG.

Kleinere Gesellschaften von GuV und Veröffentlichungen befreit

Der Gesetzgeber sieht für kleinere UGs keine Pflicht zur Erstellung von Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) vor. Vielmehr reicht das Vorlegen der Bilanz mit dem entsprechenden Anhang bereits aus. Beides ist beim elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (§ 267 HGB). „Kleinstgesellschaften“, zu denen sich ins besonders viele Startup-Unternehmen zählen, sind nicht verpflichtet ihre Zahlen zu veröffentlichen.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-09 11:59:582017-03-15 13:16:49Ist bei der UG eine Buchführung und Bilanzaufstellung erforderlich?

Genügt das Ansparen von 12.500 € Stammkapital bereits zur Umwandlung in eine GmbH?

9. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Reicht das Ansparen von 12.500 € Stammkapital bereits zur Umwandlung in eine GmbH aus?

Ja, zur Umfirmierung einer UG in eine GmbH genügt bereits das Ansparen von 12.500 € Stammkapital. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor (BGH, Beschluss vom 19. 4. 2011 – II ZB 25/10). Sobald das Stammkapital nachweislich angespart worden ist, kann die Umwandlung durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter erfolgen.

Erfahren Sie hier mehr über die Hintergründe des Beschlusses.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-09 11:27:272017-03-08 12:09:22Genügt das Ansparen von 12.500 € Stammkapital bereits zur Umwandlung in eine GmbH?

Ist die Umwandlung der UG in eine GmbH verpflichtend?

9. Januar 2017/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • UG Gründung - Vor und Nachteile - Anleitung Schritt für Schritt

Ist die Umwandlung der UG in eine GmbH verpflichtend?

Nein, die Umwandlung der UG in eine GmbH ist nicht verpflichtend.

Haben Sie erst einmal 12.500 € / 25.000 € Stammkapital mit Ihrer UG angespart, können Sie entscheiden, ob Sie Ihre Gesellschaft in eine klassische GmbH umwandeln möchten (§ 5a Absatz 3 GmbHG).

Umwandlung der UG zur GmbH: Pflicht zur Umwandlung besteht nicht

Der Gesetzgeber hat die UG als „kleinere“ Variante der GmbH speziell für finanziell schwächere Existenzgründer eingeführt, um diese während ihres Einstiegs in die Selbstständigkeit vor einer zu großen Haftung zu bewahren. Obwohl der Gesetzgeber bereits mit der Einführung der UG den Gedankengang ihrer späteren Umwandlung in eine „richtige“ GmbH verfolgte, besteht eine Pflicht zur Umwandlung nicht. Vielmehr kann die UG dauerhaft als solche bestehen bleiben.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-09 11:24:262017-03-01 19:23:39Ist die Umwandlung der UG in eine GmbH verpflichtend?

Fremdkapital

6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
  • Akten und ein Stift
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    Fremdkapital

    Fremdkapital ist der Teil des Kapitals, der aus fremden Mitteln besteht, die dem Unternehmen von außen durch Fremdkapitalgeber zur Verfügung gestellt werden oder aus den sog. Rückstellungen (z.B. Pensionsrückstellungen) von innen herausgebildet werden.

    Das Gegenstück zum Fremdkapital ist das Eigenkapital. Zusammen bilden die beiden Positionen das Gesamtkapital der Gesellschaft.

    Kennzeichnend für Fremdkapital ist, wenn die Kapitalüberlassung nach den allgemein geltenden schuldrechtlichen Regelungen durch den Fremdkapitalgeber kündbar und befristet ist.

    Die Gläubiger, die der Gesellschaft das Fremdkapital überlassen, werden nicht an dem Unternehmen beteiligt. Im Gegenzug wird durch die Kapitalüberlassung ein in aller Regel erfolgsunabhängiger Anspruch auf Zins und Tilgung begründet.

    Fremdkapital grundsätzlich aus der Außenfinanzierung

    Bis auf die Bildung von Rückstellungen, welche aus der Innenfinanzierung resultieren, stammt Fremdkapital grundsätzlich aus der Außenfinanzierung.

    Typische Fälle von Fremdkapital aus der Außenfinanzierung sind u.a.:

    • Kontokorrentkredite
    • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    • Anleihen
    • Bankdarlehen
    • Kundenkredite

    Fremdkapital in der Bilanz

    Da das Fremdkapital die Ansprüche der Gläubiger, Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit Verbindlichkeitscharakter widerspiegelt, wird es auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.

    Gemäß § 266 Abs. 3 HGB wird die Verbuchung des Fremdkapitals auf der Passivseite getrennt nach Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen vorgenommen. Durch Addition der entsprechenden Bilanzposten kann das Fremdkapital berechnet werden. Die relative Höhe hingegen wird häufig anhand von Kennzahlen gemessen und bestimmt. In der Praxis spielen hier die Kennzahlen der Fremdkapitalquote und die des Verschuldungsgrades eine wesentliche Rolle.

    Bilanzrechtlich wird bei der Bilanzierung die Laufzeit und die Art der Herkunft des Fremdkapitals verlangt.

    Unterscheidung nach der Fristigkeit des Fremdkapitals

    Das Fremdkapital wird der Gesellschaft von Gläubigern kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt. In der Praxis spielt diese Unterscheidung für die Unternehmen mit Blick auf die anstehende Liquiditätsbelastung eine bedeutende Rolle.

    Fremdkapital, das innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden muss, wird als kurzfristiges Fremdkapital bezeichnet. Typische Positionen können Kontokorrentkredite und befristete Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sein.

    Als mittelfristiges Fremdkapital wird Fremdkapital mit einer Rückzahlungsfrist von 1 bis 5 Jahren bezeichnet. Beispiel: Die XYZ GmbH schließt mit der X-Bank einen Darlehensvertrag über ein Fälligkeitsdarlehen. Laut Vertrag beläuft sich die Frist der Rückzahlung auf 4 Jahre.

    Langfristiges Fremdkapital ist Fremdkapital, das dem Unternehmen länger als 5 Jahre zur Verfügung steht bzw. gestellt wird. Typische Positionen wären Anleihen und größere Bankdarlehen.

    Die typischen Merkmale von Fremdkapital

    Nicht in allen Fällen lässt sich Fremdkapital so leicht von Eigenkapital unterscheiden. Entscheidend ist die Abgrenzung für Analysten und Gläubiger sowie das Unternehmen selbst dennoch.

    Zur Abgrenzung wird häufig auf das Bestehen einer Rückzahlungsmöglichkeit zurückgegriffen. Besteht auch nur die geringste Möglichkeit einer Rückzahlung, dann gehört die entsprechende Bilanzposition zum Fremdkapital. Aus diesem Grund zählen auch die sog. Rückstellungen zum Fremdkapital. Denn bei Rückstellungen (z. B. Pensionsrückstellungen) besteht zumindest eine 50%-ige Rückzahlungsmöglichkeit.

    Fremdkapital lässt weiterhin u.a. anhand dieser typischen Merkmale erkennen und von Eigenkapital abgrenzen:

    • Die Überlassung von Fremdkapital ist befristet
    • Durch die Kapitalüberlassung wird ein Anspruch auf Zins und Tilgung begründet
    • Die Fremdkapitalgeber werden grundsätzlich nicht am Unternehmen beteiligt und es bestehen in aller Regel keine Mitbestimmungsrechte in der Leitung des Unternehmens
    • Die Gläubiger übernehmen keine Haftung
    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:45:422020-11-30 14:20:12Fremdkapital

    Gemeinnützige GmbH

    6. Januar 2017/in Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung /von Dr. V. Ghendler
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      Die gGmbH – Die Gründung einer gemeinnützigen GmbH

      Die gemeinnützige GmbH (abgekürzt: gGmbH) ist nach deutschem Recht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Ihren Erträgen und ihrer Tätigkeit gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolgt. Sie stellt eine gemeinnützige, spezielle und begünstigende Form der in Deutschland etablierten GmbH dar.

      Gemeinnützige Gründungen im ansteigenden Trend

      Mit Blick in die Geschichte gemeinnütziger Organisationen wird klar, dass soziales Engagement bereits lange Zeit währt und heutzutage weiterhin ein besonders wichtiges Thema darstellt. Gemeinnützigkeit ist auch längst in Gründerkreisen von besonderer Relevanz. Ausschlaggebend ist oft die Idee mit dem eigenen Unternehmen einen Beitrag zum positiven Wandel der Allgemeinheit durch die gemeinnützige Zweckverfolgung zu leisten. Gründer, die sich dem gemeinnützigen bzw. sozialen Unternehmertum verschrieben haben, werden „Social Entrepreneurs“ genannt. Der Bereich des „Social Entrepreneurship“, zu deutsch soziales Unternehmertum, verzeichnet insbesondere in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg an Neugründungen. Ausschlaggebend ist gewiss auch das breite Repertoire an Tätigkeitsbereichen – vom Umwelt- und Tierschutz, der Flüchtlingshilfe über die Förderung der Gleichberechtigung bis hin zu Sportförderungen sowie Kunst und Kultur ist vieles denkbar.

      gGmbH – Gemeinnützigkeit steht im Mittelpunkt

      Bei der gemeinnützigen GmbH lässt sich bereits anhand der Abkürzung gGmbH ein wesentlicher Unterschied zur „klassischen“ GmbH erahnen – die Gemeinnützigkeit. Während die GmbH primär eigenwirtschaftliche Zwecke fokussiert, steht bei der gGmbH die Gemeinnützigkeit im Mittelpunkt. Gemäß § 4 S. 2 GmbHG kann die Abkürzung gGmbH auch nur so lauten, wenn die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigende Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) nach den §§ 51 bis 68 AO verfolgt.

      Weitere Voraussetzungen bei Gründung einer gGmbH

      Neben den bekannten Voraussetzungen der Gründung einer GmbH sind bei der gGmbH weitere spezielle Bedingungen in Bezug auf die Gemeinnützigkeit zu erfüllen:

      • Die Satzung der gGmbH und die tatsächliche Geschäftsführung muss den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen (iSd. §§ 59 ff. AO)
        • Es gelten zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung)
      • Demnach muss die Gesellschaft einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck haben (§ 51 Abs. 1 S. 1 AO)
        • Gemeinnützige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 AO)
        • mildtätige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu schützen (z.B. Personen, die die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO)
        • kirchliche Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu schützen (§ 54 AO)
      • Der verfolgte Zweck darf weiterhin nur selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgt werden
      • Die unternehmerische Tätigkeit muss der Erfüllung des Geschäftszwecks dienen

      Eine ausführliche Aufstellung der für die gGmbH geltenden Gesellschaftszwecke lässt sich den §§ 52 ff. AO entnehmen.

      Steuerliche Vorteile der gGmbH sprechen für sich

      Neben der Haftungsbeschränkung ist die gGmbH für „Social Entrepreneurs“  eine besonders aufgrund ihrer steuerlichen Vorteile attraktive Gesellschaftsform. Sofern die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen, wird die gGmbH von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit (§§ 59 ff. AO) – u.a. von der Körperschafts- und Gewerbesteuer. In puncto Umsatzsteuer kann sie unter gewissen Voraussetzungen komplett befreit werden oder von einem ermäßigten Steuersatz profitieren.

      Erfahren Sie in diesem Beitrag (Verlinkung zu komplettem Artikel) mehr über die steuerlichen Vorteile der gGmbH.

      Annahme von Spendengeldern möglich

      Die gGmbH ist berechtigt Spendengelder anzunehmen und Spendenbescheinigungen auszustellen, die sich beim Spender steuerbegünstigend auswirken. In der Praxis profitieren ebenfalls viele gGmbHs von dieser Möglichkeit. Neben dem steuerlichen Vorteil auf Seiten des Spenders, kann die begünstigte gGmbH die Spendengelder zur gemeinnützigen Verwendung annehmen. In puncto Spenden profitiert die gGmbH häufig von ihrer starken Außenwirkung. Projekte, die dem sozialen und gemeinnützigen Bereich zuzuordnen sind, erfreuen sich grundsätzlich über eine starke Berichterstattung in den Medien.

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:33:242020-11-30 14:23:01Gemeinnützige GmbH

      CEO

      6. Januar 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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        CEO

        Die Abkürzung CEO steht für „Chief Executive Officer“. Der Begriff entspringt dem US-amerikanischen Raum und bezeichnet den Vorstandsvorsitzenden oder den Geschäftsführer eines Unternehmens. Der Titel CEO wird unabhängig von der Größe und der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens verwendet.

        Der CEO übernimmt

        • die Vertretung der strategischen Orientierung des Unternehmens und
        • legt hierdurch die Ziele für das operative Geschäft fest.

        Die Leitung des operativen Geschäftes übernimmt der CEO in aller Regel nicht selbst.

        Internationalisierung führt zur zunehmenden Verwendung in Deutschland

        Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird die Bezeichnung des CEO auch zunehmend im deutschsprachigen Raum als Synonym für den hiesigen Geschäftsführer verwendet. Allerdings handelt es sich hierzulande eher um einen Zusatztitel ohne eigenständige rechtliche Bedeutung. Der Titel des CEO besitzt somit keine handels- oder gesellschaftsrechtliche Relevanz.

        https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-06 18:25:332020-11-30 14:27:27CEO

        Freiberufler oder eingetragener Kaufmann

        26. Dezember 2016/1 Kommentar/in Einzelunternehmen Gründung /von Frage Steller

        Sehr geehrtes Team,

        Als allererstes möchte ich mich recht herzlich für den tollen Artikel bedanken. Ich will eine Einzelunternehmung gründen. Ich möchte kleinen Unternehmen bei der Vermarktung im Internet helfen. Dazu will ich Soziale Medien, Internetauftritt, Emailmarketing etc. nutzen.

        Jetzt stellt sich mir eine Frage. Kann ich mir einfach einen Gewerbeschein holen und als Freiberufler loslegen oder muss ich eingetragener Kaufmann werden?

        https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2016-12-26 21:19:532016-12-26 21:19:53Freiberufler oder eingetragener Kaufmann
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