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Archiv für die Kategorie: Gesellschaftsrecht

Du bist hier: Startseite1 / Gesellschaftsrecht

Kleinunternehmer

19. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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    Typisches Gründerproblem: Rechtzeitiger Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

    Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit als Kleinunternehmer zu optieren. Als Kleinunternehmer brauchen Sie für die von Ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Dafür dürfen Sie im Gegenzug keine Vorsteuern aus Eingangsrechnungen dem Finanzamt gegenüber geltend machen. In manchen Fallgestaltungen kann diese Kleinunternehmerregelung jedoch nachteilig sein. Aus diesem Grund darf der Unternehmer auf die die Anwendung dieser Regelung verzichten und gegen diese Regelung optieren.

    Wer ist Kleinunternehmer?

    Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz (inklusive Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Diese Regelung findet in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) seinen gesetzlichen Niederschlag.

    Wenn der Unternehmer im vorangegangenen Geschäftsjahr einen höheren Umsatz als 17.500 Euro erwirtschaftet, dann kann er die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Bezüglich der zukünftigen Umsätze muss der Unternehmer hingegen eine Schätzung vornehmen.

    Welche Besonderheiten gelten für Unternehmensgründer?

    Nach der Gründung kann eine Prognose des voraussichtlichen Umsatzes im Jahr der Gründung erforderlich sein. Wenn der Unternehmer seinen Betrieb in der Mitte des Jahres aufnimmt, muss er den Jahresgesamtumsatz hochrechnen. In diesem Fall gilt nicht der Vorjahresumsatz (nicht vorhanden), sondern das aktuelle Geschäftsjahr.

    Was gehört zum Gesamtumsatz?

    Maßgebend ist der nach den vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer. Man stellt also auf die Einnahmen ab und nicht auf den Gewinn. Nach § 19 Abs.3 UStG ist für die Berechnung des Gesamtumsatzes von der Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze nach  § 1 Abs.1 Nr.1 UStG auszugehen.

    Welche Folgen hat die Kleinunternehmerregelung?

    Wenn man zur Kleinunternehmerregelung optiert, wird die geschuldete Umsatzsteuer für die von einem Kleinunternehmer ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Geschäften nicht erhoben. Aus diesem Grund darf der Kleinunternehmer in seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wenn er dies jedoch macht, schuldet er die (unberechtigt) ausgewiesene Umsatzsteuer. Diese Regelung findet sich in § 14c Abs.2 UStG.

    Wann sollte man auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

    Da die Kleinunternehmerregelung nachteilig sein kann, hat der Unternehmer die Option, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten (Optionsrecht). Der Unternehmer unterliegt dann den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Er versteuert dann seine Umsätze wie alle der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmer und kann aus Eingangsrechnungen Vorsteuer geltend machen. Dadurch entsteht ein nicht unwesentlich höherer Verwaltungsaufwand, insbesondere durch die zunächst monatlich abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung.

    In den folgenden Fällen kann diese Option für den Unternehmer vorteilhaft sein:

    • Der Unternehmer hat hohe Anfangsinvestitionen und entsprechend haben ihm Lieferanten hohe Umsatzsteuerbeträge in Rechnung gestellt.
    • Der Unternehmer hat hauptsächlich Kunden, die Unternehmer sind; diese können die Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen (für sie ist die Umsatzsteuer also keine Belastung)

    Der Antrag auf diese Regelbesteuerung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Der Wechsel der Besteuerungsform – von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt – kann zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs im Sinne von § 15a Abs. 7 UStG führen, da der Regelbesteuerer im Gegensatz zum Kleinunternehmer grundsätzlich Vorsteuer geltend machen kann

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-19 19:18:452020-11-30 14:44:16Kleinunternehmer

    Reisebüro und Reiseportal als GmbH oder UG?

    19. Dezember 2016/1 Kommentar/in GmbH Gründung /von Frage Steller

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    als erstes vielen Dank für die vielen umfangreichen Informationen auf Ihrer Website! Wir wollen uns mit unserem Reisebüro nun auch “entwickeln” und ein Internetportal mit persönlichen Reiseberichten unserer Kunden oder auch meinen eigenen Eindrücken online stellen, denn ich bin ein großer Reisefan!

    Wir hatten dabei an die Gründung einer GmbH (oder einer UG) gedacht. Was meinen Sie, was passt besser zu uns.

    Zu unserer Situation: Wir sind zwei Partner und betreiben das Reisebüro bereits seit 20 Jahren. Wie bekannt, verlagert sich das Geschäft mehr und mehr in das Internet. Wir haben aber eine treue Kundschaft (Asien und Südamerika!) und denken auch, dass wir sie durch ein attraktives Internetangebot erweitern können.

    Da man für eine GmbH zumindest 12.500 € benötigt, war es eher unser Ansinnen, mit einer Stammeinlage von je 3.000 € zu gründen. Wir würden gerne an der Stammeinlage sparen und eine UG gründen. Allerdings fragen wir uns, ob wir nicht die GmbH wegen ihres höheren Ansehens bevorzugen sollten. Was meinen Sie?

    Danke im Voraus!

    mirimi

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2016-12-19 17:56:112016-12-19 17:56:11Reisebüro und Reiseportal als GmbH oder UG?

    Welche Ziele verfolgt die Gründungsberatung?

    13. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht, Gründungsberatung /von Dr. V. Ghendler
    • Gründungsberatung: Bundesweite Firmengründung

      Bundesweite anwaltliche Gründung und Rechtsberatung durch Anwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht – Gründung innerhalb von 24h

      Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

    Welche Ziele verfolgt die Gründungsberatung?

    Eine ausführliche Gründungsberatung zielt darauf ab Sie als Gründer bereits in der ersten Planungs- und Strukturierungsphase anwaltlich zu unterstützen. Im Vordergrund steht hierbei die Umsetzung Ihres Gründungsvorhabens nach Ihren Vorstellungen. Hierzu verfolgt die Gründungsberatung diese drei Hauptziele:

    • Die Wahl der richtigen Rechtsform
    • Die rechtssichere Gründung
    • Die Vermeidung von Formalitäten

    Ziel 1: Die Wahl der richtigen Rechtsform

    Durch die anwaltliche Gründungsberatung werden Sie bei der Wahl der passenden Rechtsform für Ihr Unternehmen unterstützt. Um Ihren Vorstellungen und Wünschen mit einer passenden Rechtsform gerecht zu werden, finden vielerlei Faktoren Berücksichtigung. Hierzu werden Ihre Bedürfnisse und offenen Fragen gemeinsam mit einem spezialisierten Anwalt im Rahmen der Gründungsberatung erläutert. In der Praxis spielen u.a. Themen wie

    • der persönliche Haftungsausschluss,
    • das Startkapital,
    • die Besteuerung Ihres Unternehmens,
    • der Buchführungs- und Verwaltungsaufwand und
    • die Beteiligung von Investoren oder Familienmitgliedern

    eine bedeutende Rolle.

    Ziel 2: Die rechtssichere Gründung

    Im Rahmen einer Gründungsberatung gilt es rechtliche Fehler zu vermeiden. Rechtliche Fehler, die zu einem späteren Zeitpunkt zeit- und kostspielig sein können. Aus diesem Grund wird die Gründung Ihres Unternehmens erst nach einer ausführlichen Gründungsberatung und Erstellung Ihrer Gründungsunterlagen vorgenommen. Hierbei werden Sie von einem erfahrenen Rechtsanwalt begleitet und beraten. Durch diese versierte Betreuung werden jegliche Feinheiten Ihrer individuellen Gründung berücksichtigt, sodass Ihnen eine rechtssichere Gründung zugesichert wird.

    Ziel 3: Die Vermeidung von Formalitäten

    Als drittes Hauptziel der Gründungsberatung ist Ihre Befreiung von vielen Formalitäten anzusehen. Zu diesem Zweck steht Ihnen neben dem versierten Anwalt das gesamte Kanzleiteam zur Verfügung. Diese Zusammenarbeit erleichtert Ihnen während des gesamten Gründungsvorgangs den Aufwand.

    Erfahren Sie hier mehr zu den Zielen der Gründungsberatung.

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:23:522017-02-15 15:02:42Welche Ziele verfolgt die Gründungsberatung?

    Die 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung – Wie bereite ich mich auf den Gründungsprozess vor?

    13. Dezember 2016/0 Kommentare/in Gesellschaftsrecht /von Dr. V. Ghendler
    • Bild Abschnitt1 Errichtung der Gesellschaft GmbH

    Die 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung – Wie bereite ich mich auf den Gründungsprozess vor?

    Jeder Gründungsvorgang zeichnet sich durch Individualität aus. Es handelt sich nicht um einen schematischen Vorgang, der kleinschrittig heruntergebrochen werden kann. Dennoch gibt es vier wichtige Schritte in Ihrer Vorbereitung, die Ihnen helfen den individuellen Details gerecht zu werden. Unter keinen Umständen sollten Sie ein Unternehmen unbedacht gründen. Jeder Fehler und jede nachträgliche Änderung ist zeit- und kostenintensiv. Eine sorgfältige und vorausschauende Planung ist somit unabdingbar.

    Aus diesem Grund sollten Sie diese vier wichtigen Schritte Ihrer Vorbereitung auf den eigentlichen Gründungsprozess beachten:

    1. Einen Businessplan erstellen
    2. Finanzierung und Marketing
    3. Befassen Sie sich mit den juristischen Grundfragen Ihrer Unternehmung
    4. Firmennamen aussuchen

    Schritt 1: Einen Businessplan erstellen

    Der erste Schritt Ihrer Vorbereitung besteht in der Erstellung eines Businessplans.

    Hierbei handelt es sich um ein schriftliches Dokument, das für eine durchdachte Gründung unabdingbar ist. Mit dem Businessplan beschreiben Sie die Geschäftsmöglichkeit und die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen Ihres Unternehmens. Er ist als Visitenkarte Ihres Unternehmens anzusehen.

    Mittels eines Businessplans können Sie sich eine genaue Vorstellung über Ihr Vorhaben verschaffen und dieses umfänglich und realistisch einschätzen. Weiterhin dient er dazu Ihr Unternehmen nach außen hin zu vermarkten – anhand des Businessplans können Banken, Investoren und Fördergeber die Tragfähigkeit Ihrer Unternehmung in Erfahrung bringen. Sie können zeigen wie gut Sie Ihr Unternehmen durchdacht haben.

    Ihren Businessplan sollten Sie klar strukturiert und mit einem sachlichen Ton führen. Er sollte für jeden Leser verständlich sein. Beschränken Sie ihn auf das Wesentliche und begründen Sie die aufgeführten Argumente und Einschätzungen gut. Ein guter Businessplan zeichnet sich durch eine prägnante Kürze aus, die den Leser inhaltsreich über Ihr Vorhaben informiert. Dies können Sie erreichen, indem Sie das Wesentliche mit Zahlen und Fakten untermauern. Wenn Sie Schwächen entdecken, sollten Sie gleichzeitig Pläne zu möglichen Lösungsansätzen aufführen. Der Umfang Ihres Businessplans hängt von Ihrem Vorhaben ab.

    Diese Punkte sollte Ihr Businessplan vor allem enthalten:

    • Heben Sie Ihre Qualifikationen, Stärken und Schwächen als Gründer hervor
    • Zeigen Sie Ihre Idee unter Berücksichtigung der Produkte / Dienstleistungen und rechtlichen Voraussetzungen
    • Die Unternehmensziele
    • Die detaillierte Beschreibung der Vermarktung
    • Eine Einschätzung der Chancen und Risiken sowie der Marktsituation in Relation zum vorhandenen Wettbewerb anhand der potenziellen Zielgruppe und den Bedürfnissen der Kunden
    • Einen ausführlichen Finanz- und Liquiditätsplan sowie eine Rentabilitätsvorschau
    • Berücksichtigen Sie Ihre Organisation mit dem Sitz und der Ausstattung als auch mit den Mitarbeitern in ihrer Anzahl und Qualifikation

    Schritt 2: Finanzierung und Marketing

    Der zweite Schritt besteht in der Festigung der Finanzierung und des Marketings Ihres Unternehmens.

    Durch die verschiedenen Finanzierungsformen – z. B. Darlehen, Ersparnisse, Investoren oder Förderungen – sollten Sie sicherstellen, dass die Finanzierung Ihres Unternehmens feststeht.

    Unmittelbar nach der Gründung ist es überlebenswichtig Kunden zu gewinnen. Deshalb sollten Sie in Ihrer Vorbereitung bereits eine Marketingstrategie ausarbeiten, mit der Sie Kunden akquirieren können.

    Schritt 3: Befassen Sie sich mit den juristischen Grundfragen Ihrer Unternehmung

    Als Gründer haben Sie genaue Vorstellungen über Ihr Unternehmen. Stellen Sie im Rahmen Ihrer Vorbereitung als dritten Schritt sicher, dass Ihr Unternehmen in dieser Form ausgeübt werden kann. Hierzu sollten Sie sich Gedanken zu den rechtlichen Grundfragen Ihrer Gründung machen. Dies können etwa Fragen zu

    • der Haftung,
    • der Rechtsform,
    • der Gewinnverteilung,
    • den Einlagen,
    • der Geschäftsführung,
    • den Gesellschafter als auch
    • der Nachfolge und Erbschaft sein.

    Fertigen Sie in Ihrer Vorbereitung eine Aufstellung an, die Ihre rechtlichen Grundfragen erfasst. Diese Aufstellung können Sie in der ausführlichen Gründungsberatung nutzen um Ihre Fragen gemeinsam mit Ihrem Anwalt zu erläutern.

    Schritt 4: Firmennamen aussuchen

    Als vierter Schritt Ihrer Vorbereitung sollten Sie unmittelbar vor der Gründung einen Namen für Ihr Unternehmen auswählen. Dieser sollte nicht bereits durch ein anderes Unternehmen verwendet werden (§ 30 Abs. 1 HGB), nicht irreführend sein und auch genug Unterscheidungskraft haben (§ 18 Abs. 1 HGB).

    Für die Namenswahl können Sie Ihrer Kreativität freien Lauf lassen. Phantasie- oder Gesellschafternamen sowie Leistungsbeschreibungen können Sie in Betracht ziehen und kombinieren.

    Mit der Namenswahl sollten Sie berücksichtigen, dass

    • Sie Ihre Zielgruppe ansprechen und
    • den zukünftigen Absatzmarkt im Blick haben sollten.

    Visieren Sie einen ausländischen Absatzmarkt an, sollte der Name in jeder Sprache leicht auszusprechen sein. Vertreiben Sie hingegen regionale Produkte, kann ein englischer Name den Eindruck erwecken, dass die Mentalität der Kunden nicht verstanden wird.

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:23:142017-01-09 12:52:37Die 4 Schritte Ihrer eigenen Vorbereitung - Wie bereite ich mich auf den Gründungsprozess vor?

    Arbeitnehmer

    13. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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      Arbeitnehmer

      Arbeitnehmer sind Menschen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch einen privatrechtlich geschlossenen Vertrag (Arbeitsvertrag) verpflichtet werden, ihre Arbeitskraft gegen Entgelt dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Sie erfüllen somit zugeteilte Aufgaben des Arbeitgebers gegen Bezahlung. Arbeitnehmer sind weisungsgebunden und sozialversicherungspflichtig.

      Die Arbeitnehmereigenschaften

      In der Praxis wird in erster Linie eine Abgrenzung des typischen Arbeitnehmer zu Selbstständigen und arbeitnehmerähnlichen Personen durchgeführt. Zur Abgrenzung werden typische Eigenschaften, die für einen Arbeitnehmer sprechen, herangezogen. Anwendung finden diese Eigenschaften insbesondere in problematischen Fällen der Abgrenzung.

      Dies sind die typischen Eigenschaften, die für einen Arbeitnehmer sprechen:

      • Die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation
      • Die Weisungsgebundenheit bzw. -abhängigkeit
        • Eine Weisungsabhängigkeit liegt vor, wenn die tätige Person ein festes zugewiesenen Tätigkeitsfeld und feste Arbeitszeiten hat.
        • Ein weiteres Indiz für die Weisungsabhängigkeit eines Arbeitnehmers besteht darin, dass die Person die Ausübung der Tätigkeit nicht frei gestalten kann.
      • Das Weisungsrecht des Arbeitgebers
        • Dieses spiegelt sich insbesondere in § 106 GewO (Gewerbeordnung) wieder, wonach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann.
        • Das Weisungsrecht gilt, sofern die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
        • Weiterhin gilt das Weisungsrecht auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb.
        • Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat der Arbeitgeber auf Behinderungen des betroffenen Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
      • Die Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen
        • Hierbei handelt es sich um formale Abgrenzungsindizien. In der Praxis sind sie für die Abgrenzung regelmäßig von untergeordneter Bedeutung.

      Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt, wird neben der Vertragsgestaltung des Arbeitsvertrags, auch die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Beziehung maßgeblich sein.

      Bedeutung der Arbeitnehmereigenschaft

      In Deutschland ist die Eigenschaft des Arbeitnehmers insbesondere in Bezug auf die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts mit seinen spezifischen Kündigungsschutzregelungen bedeutsam. Über die Arbeitnehmereigenschaft lassen sich auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers definieren.

      Die „klassischen“ Arbeitnehmer

      Zu den klassischen Gruppen der Arbeitnehmer gehören:

      • Angestellte,
      • leitende Angestellte,
      • Arbeiter und
      • Auszubildende.

      Keine Arbeitnehmergruppen

      Hingegen werdenunter anderem folgende Gruppen nicht als Arbeitnehmer angesehen:

      • Arbeitslose
      • Beamte und Richter
      • Selbstständige
      • Arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. Scheinselbstständige)
      • Gesellschafter, die für ihre Gesellschaft tätig werden
      • Strafgefangene
      • Vereinsmitglieder
      • Geistliche Amtsträger und Kirchenbeamte (hier gilt kirchliches Dienstrecht, kein Privatrecht)
      • Rentner
      • Vorstandsmitglieder von juristischen Personen

      Die Pflichten des Arbeitnehmers

      Die Hauptpflicht eines Arbeitnehmers besteht in der Erfüllung der Arbeitspflicht. Das bedeutet, dass er zur Leistung der vereinbarten Arbeit verpflichtet ist. Diese Arbeitspflicht kann durch Vertragsbruch, Arbeitsverhinderung oder -beeinträchtigung und Arbeitsversäumnis durch den Arbeitnehmer verletzt werden.

      Unter die Nebenpflichten eines Arbeitnehmers können beispielsweise Treue-, Verschwiegenheits-, Rücksichtnahme- und Schutzpflichten als auch Wettbewerbs- und Abwerbungsverbote fallen. Auch der pflegliche Umgang mit den von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Materialien und Werkzeugen kann eine Nebenpflicht begründen.

      Die Rechte des Arbeitnehmers

      Das Hauptrecht eines Arbeitnehmers besteht in der vereinbarten Entlohnung durch den Arbeitgeber.

      Nebenrechte bestehen in gewisser Weise wechselseitig. So hat der Arbeitgeber auch das Recht auf die Treue- und Verschwiegenheitspflicht seines Arbeitsnehmers.

      Weiterhin bestehen u.a. folgende Nebenrechte des Arbeitnehmers:

      • Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
        • In der Praxis stellt sie eine sehr wichtige Nebenpflicht dar. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Materialien und Werkzeuge die den geltenden Bestimmungen in Bezug auf Sicherheit für Leib und Leben entsprechen.
      • Das Recht auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
        • Dieses Recht besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb des Arbeitgebers.

      Zudem bestehen Rechte, die sich nicht direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Wie etwa die folgenden Rechte:

      • Die Koalitionsfreiheit
        • Insbesondere das Recht einer Gewerkschaft beizutreten, sich dort zu betätigen und zu streiken.
      • Das Recht auf Erholungsurlaub
      • Das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
      • Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrechte
        • Zum Beispiel: Aktiv und passiv bei der Wahl eines Betriebsrats mitzuwirken
      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:21:372020-11-30 14:46:53Arbeitnehmer

      Mehrheiten (Gesellschafterbeschlüsse)

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        Mehrheiten (Gesellschafterbeschlüsse)

        Damit Gesellschafterbeschlüsse wirksam gefasst werden können, bedarf es einer bestimmten Stimmenzahl der Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag können erforderliche Mehrheiten der Stimmen festgeschrieben werden, auf die es in der Beschlussfassung ankommt. Das Gesellschaftsrecht hält viele verschiedene Möglichkeiten für Gesellschafterbeschlüsse bereit, um etwaige Mehrheitserfordernisse aufzustellen.

        So kann im Gesellschaftsvertrag für Entscheidungen beispielsweise

        • die einfache Mehrheit,
        • die relative Mehrheit,
        • die absolute Mehrheit,
        • die qualifizierte Mehrheit oder
        • Einstimmigkeit der Gesellschafter

        festgelegt werden.

        Die einfache Mehrheit

        Bei der einfachen Mehrheit muss die Hälfte der abgegebenen Stimmen um eine Stimme überschritten werden.

        In der Praxis ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die gewöhnliche Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH am weitesten verbreitet. Entsprechende Regelungen sind in den Gesellschaftsverträgen vorgesehen.

        Die relative Mehrheit

        Im Gesellschaftsvertrag können von dem Erfordernis der einfachen Mehrheit abweichende Regelungen getroffen werden – etwa die der relativen Mehrheit.

        Um die relative Mehrheit zu erreichen, ist erforderlich, dass die meisten Stimmen auf eine der Wahlmöglichkeiten fallen. Selbst wenn die relative Mehrheit effektiv weniger Stimmen als die einfache Mehrheit hervorbringt.

        Beispiel: Im Rahmen der Gesellschafterversammlung der XYZ-GmbH stimmen 45 % der Gesellschafter für den Beschlussantrag. 25 % der Gesellschafter stimmen dagegen und weitere 30 % enthalten sich. Die relative Mehrheit der Gesellschafter ist in vorliegendem Beispiel für die Annahme des Beschlussantrags.

        Die absolute Mehrheit

        Abweichend von der einfachen Mehrheit kann auch die absolute Mehrheit durch entsprechende Regelungen erforderlich gemacht werden.

        Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der abstimmungsberechtigten und vorhandenen Stimmen festgestellt wurde. Bleiben einzelne Gesellschafter trotz ordnungsgemäßer Ladung der Gesellschafterversammlung fern, ist die absolute Mehrheit nur erreicht, wenn die Anzahl der Stimmen unter Berücksichtigung der nicht abgegebenen Stimmen der ferngebliebenen Gesellschafter die Mehrheit bilden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die absolute Mehrheit nie erreicht werden kann, wenn sich 50 % der insgesamt vorhandenen Stimmen enthalten.

        Die qualifizierte Mehrheit

        Von der qualifizierten Mehrheit spricht man, wenn das Mehrheitserfordernis konkret benannt worden ist. In der Praxis werden häufig 2/3- oder 3/4-Mehrheiten als qualifizierte Mehrheiten gebildet.

        Der Gesetzgeber sieht die 3/4-Mehrheit für einige Beschlüsse zwingend vor.

        Beispiele hierfür sind:

        • Satzungsänderungen (§ 53 Absatz 2 GmbHG),
        • Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Absatz 1 Satz 2 GmbHG),
        • Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen.

        Für diese Art von Beschlüssen können Regelungen im Gesellschaftsvertrag auch die Einstimmigkeit der Gesellschafter vorschreiben.

        In der Praxis wird die 3/4-Mehrheit häufig für außergewöhnliche Beschlüsse im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben. Dies können beispielsweise Umwandlungen und Ausschlüsse von Mitgesellschaftern sein.

        Einstimmigkeit der Gesellschafter

        Eine weitere Regelungsmöglichkeit stellt die Einstimmigkeit der Gesellschafter dar. In der Praxis ist umstritten, ob damit die Zustimmung aller vorhandenen Gesellschafter oder nur die der Gesellschafterversammlung teilnehmenden Gesellschafter gemeint ist. Nach Auffassung der Rechtsprechung reicht es aus, wenn alle teilnehmenden Gesellschafter dem Beschluss zustimmen. Einstimmigkeit erfordert also nicht die Zustimmung aller vorhandenen Gesellschafter. Die einstimmige Beschlussfassung ist somit auch bei Abwesenheit einzelner Gesellschafter möglich.

        Stimmen orientieren sich an den Geschäftsanteilen

        Bei der Feststellung der Stimmenzahl und der Auswertung der Abstimmung wird auf die durch die Gesellschafter verkörperten Geschäftsanteile abgestellt – das heißt, dass jeder Euro dem Gesellschafter eine Stimme gewährt, sodass es nicht auf die „Stimmen nach Köpfen“ ankommt.

        Beispiel: Der Gesellschafter Herr Müller hält einen Geschäftsanteil von 15.000 € an der XYZ-GmbH. Herr Müller hat somit 15.000 Stimmen. Alternativ könnte Herr Müller auch 15.000 Geschäftsanteile im Nennwert von 1 € halten. Im Ergebnis hat er 15.000 Stimmen.

        Die Gesellschafter müssen Ihre Stimmrechte einheitlich ausüben. Eine Aufteilung der Stimmanzahl für und gegen einen Beschluss durch einen Gesellschafter ist grundsätzlich nicht möglich.

        Mehrheit der vorhandenen oder abgegebenen Stimmen

        Ob es bei der Bestimmung der Mehrheit auf die vorhandenen oder die abgegebenen Stimmen ankommt, lässt sich anhand der individuellen Regelungen des Gesellschaftsvertrags ermitteln.

        Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts konkretes, so bemisst sich die Mehrheit nach dem GmbHG und damit grundsätzlich an den abgegebenen Stimmen.

        Abweichende Regelungen möglich

        In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gesellschaftsverträge für bestimmte Beschlüsse die Gesamtzahl der vorhandenen Stimmen berücksichtigt werden müssen. Daher müssen die Regelungen im Gesellschaftsvertrag konkret bestimmt und sorgfältig gelesen werden.

        Nicht selten fordern Gesellschaftsverträge zur wirksamen Beschlussfassung die Anwesenheit einer bestimmten Stimmenzahl (zum Beispiel 50 %). Dieser Gesichtspunkt sollte ebenfalls bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden.

        https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:19:342020-11-30 15:01:07Mehrheiten (Gesellschafterbeschlüsse)

        Gemischte Einlagen

        13. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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          Gemischte Einlagen

          Neben der reinen Bargründung und der reinen Sachgründung besteht auch die Möglichkeit für die Gesellschafter einer GmbH das notwendige Stammkapital der Gesellschaft mit einer gemischten Einlage zu erbringen.

          Bei der gemischten Einlage handelt es sich um eine Kombination aus Bar- und Sacheinlagen. Die Gesellschafter bringen einen Teil in Geld und den anderen Teil in Sachen oder Rechten ein.

          Typische Geldeinlagen (= gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel) können mittels

          • Bareinzahlungen oder
          • Kontoüberweisungen erfolgen.

          Klassische Sacheinlagen sind:

          • Fahrzeuge,
          • Büroausstattungen,
          • Maschinen,
          • Immobilien und Grundstücke,
          • Forderungen gegen Dritte
          • sowie Beteiligungen an Marken-, Urheber- und Patentrechten.


          Sachgründungsbericht PKW - Beispiel zum Download


          Bei der Vornahme einer gemischten Einlage kann der leistende Gesellschafter Geld- und Sacheinlage miteinander kombinieren um das notwendige Stammkapital der Gesellschaft zu erbringen.

          Das nachfolgende Beispiel dient zur Veranschaulichung einer möglichen gemischten Einlage:

          Beispiel: Dietrich Klein möchte die XYZ-GmbH gründen. Das erforderliche Stammkapital in Höhe von 25.000 € möchte er mittels gemischter Einlagen einbringen. Aus seinem Privatvermögen leistet er einen PKW im Wert von 10.000 € an die Gesellschaft. Zudem erbringt er eine weitere Sacheinlage in Form von Büroausstattungen im Wert von 3.000 €. Die restlich verbleibenden 12.000 € überweist er als Geldeinlage an das Konto der Gesellschaft. Das Stammkapital hat Herr Klein noch vor der Eintragung der XYZ-GmbH in das Handelsregister erbracht.

          Besonderheiten der gemischten Einlage

          Die Besonderheit bei der gemischten Einlage besteht darin, dass die Geldeinlage zur Hälfte und die Sacheinlage zum Vollwert im maßgeblichen Zeitpunkt erbracht werden muss. Der entscheidende Zeitpunkt für die Einbringung der Einlagen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister.

          Bei der Wahl der Einlagenform sind die unterschiedlichen Gesellschaftsformen zu berücksichtigen. Bei der UG (haftungsbeschränkt), einer Sonderform der GmbH, darf die Einlage ausschließlich als Bareinlage erfolgen. Reine Sachgründungen oder gemischte Einlagen zur Erbringung des Stammkapitals sind bei dieser Gesellschaftsform nicht möglich.

          Lesen Sie hier mehr zum Stammkapital einer GmbH.

          https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:19:082020-11-30 15:06:02Gemischte Einlagen

          Stammkapital

          13. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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            Stammkapital

            Das Stammkapital ist die Summe der von den Gesellschaftern insgesamt zu leistenden Kapitaleinlagen, mit denen eine Gesellschaft mindestens ausgestattet sein muss. Es entsteht bei der Gesellschaftsgründung durch Einzahlung der Gesellschafter oder durch spätere Kapitalerhöhungen.

            Das Stammkapital dient als eine Art Mindestkapital, mit dem die Gesellschaft ausgestattet sein muss und stellt eine Haftungsmasse für die Gläubiger der Gesellschaft dar. Die Gesellschaft haftet also ihren Gläubigern gegenüber mindestens mit dem Stammkapital. Es ist als eine Sicherheit für die Gläubiger anzusehen und dient gewissermaßen als Gegenleistung für die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter einer GmbH oder einer UG.

            Verankerung im Gesellschaftsvertrag

            Der Gesamtbetrag des Stammkapitals ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Das Stammkapital ist in einzelne Stammeinlagen (Geschäftsanteile) zerlegt, mit denen sich jeder einzelne Gesellschafter an einer GmbH oder an einer UG beteiligen kann. Sowohl die Anzahl als auch die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile müssen zwingend im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden (vgl. § 3 GmbH-Gesetz).

            Stammkapital als Form des gezeichneten Kapitals

            Das Stammkapital ist eine Form des gezeichneten Kapitals. Es tritt als Teil des Eigenkapitals in Erscheinung, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist.

            Das gezeichnete Kapital wird innerhalb der einzelnen Gesellschaftsformen unterschiedlich genannt:

            • Während es bei einer Aktiengesellschaft als „Grundkapital“ und
            • bei einer eingetragenen Genossenschaft als „Geschäftsguthaben“ getitelt wird,
            • heißt das gezeichnete Kapital einer GmbH oder einer UG „Stammkapital“.

            Der Begriff des Stammkapitals wird in Deutschland ausschließlich im GmbH-Gesetz (GmbHG) verwendet. Die Anwendung der Begrifflichkeit beschränkt sich auf die Gesellschaftsformen der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) als „kleine Schwester“ der GmbH.

            Höhe des Stammkapitals

            Bei der GmbH beträgt das Stammkapital gemäß § 5 GmbHG 25.000 €. Der Gesamtbetrag setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen. Die einzelnen Stammeinlagen können unterschiedlich hoch sein. Zur Gründung der GmbH ist zumindest eine Einlage in Höhe von 12.500 € zu leisten (vgl. § 7 Absatz 2 GmbHG) – in diesem Fall bleibt es bis zur Einbringung von 25.000 € bei einer persönlichen Haftung der Gesellschafter.

            Erfahren Sie hier mehr zum Stammkapital einer GmbH.

            Die UG (haftungsbeschränkt) kann bereits mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden (vgl. § 5a GmbHG). Durch die Einführung der „kleinen Schwester“ der GmbH sollte die deutsche GmbH im internationalen Wettbewerb mit beispielsweise der englischen Limited Company (Ltd.) gestärkt werden. Zudem erleichtert und fördert das geringe Stammkapital Neugründungen. Die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der UG war ihre Umwandlung in eine „richtige“ GmbH. Deshalb hat der Geschäftsführer die Pflicht, einen Viertel des Jahresgewinns anzusparen, bis das Mindeststammkapital der GmbH, die 25.000,- €, angespart sind. Sobald diese Ansparpflicht erfüllt ist, firmieren die Gesellschafter die UG durch einen sog. Kapitalerhöhungsbeschluss zu einer GmbH um.

            Lesen Sie hier mehr zum Stammkapital, Mindestkapital, der Einlage und der Ansparpflicht der UG.

            Erbringung des Stammkapitals

            Neben den beiden Stammkapitalgrößen von 12.500 € und 25.000 € bei der GmbH kann auch die Art der Erbringung des Stammkapitals variieren.

            Folgende Formen der Stammeinlagen sind für eine GmbH denkbar:

            • Geldeinlagen, auch bekannt als Bareinlagen
            • Sacheinlagen (werthaltige Sachen oder Rechte)
            • Gemischte Einlagen (eine Kombination aus Geld- und Sacheinlagen)

            Bei der UG (haftungsbeschränkt) wird das Stammkapital grundsätzlich durch Bareinlagen erbracht. Die Formen der Sacheinlagen und der gemischten Einlagen sind bei der UG-Gründung ausgeschlossen.

            Der entscheidende Zeitpunkt der Erbringung des Stammkapitals ist die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.

            Funktionen des Stammkapitals

            Das Stammkapital hat neben dem Sinn und Zweck als reine Haftungsmasse unter anderem folgende Funktionen:

            • Es trifft Aussagen über das vorhandene Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gründung

            • Es informiert insbesondere Gläubiger als außenstehende Dritte über den finanziellen Status der Gesellschaft

            Verwendung des Stammkapitals

            Entgegen dem weit verbreiteten Irrglauben, dass das Stammkapital nicht verwendet werden darf, darf die GmbH / UG durchaus damit wirtschaften. Mit dem Stammkapital können beispielsweise

            • Gründungskosten getragen,
            • Betriebsmittel angeschafft,
            • Lohnzahlungen geleistet und
            • Rechnungen beglichen werden.

            Dennoch bestehen strenge Regeln. Insbesondere in Bereichen, in denen das Stammkapital an die Gesellschafter zurückfließt. Streng verboten ist das Hin- und Herzahlen – sprich der Gesellschafter leistet seine Einlage und erhält diese kurz darauf wieder zurück. In diesen Fällen haften Geschäftsführer und Gesellschafter persönlich auf den nicht wirksam erbrachten Betrag der Stammeinlagen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Stammkapital nach Einzahlung der Gesellschafter darlehensweise an diese zurück zu gewähren, allerdings nur unter genauer Berücksichtigung der Voraussetzungen hierfür.

            https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:18:342020-11-30 15:08:58Stammkapital

            Bargründung und Bareinlage

            13. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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              Bargründung und Bareinlage

              Die Bargründung ist die klassische Form der Unternehmensgründung und ist in der Gründungspraxis am weitesten verbreitet.

              Bei der Bargründung leisten die Gesellschafter ihren Anteil am Stammkapital durch die Zahlung gesetzlicher Zahlungsmittel an das Unternehmen. Diese Form der Einlage wird als Geldeinlage oder Bareinlage bezeichnet.

              Der entscheidende Zeitpunkt für die Einbringung der Einlagen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister. Bareinlagen müssen zu diesem Zeitpunkt nicht in voller Höhe eingezahlt worden sein. Bei der GmbH genügt bereits die Einbringung der Hälfte der gesamten Einlage. In diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die Bargründung erheblich von der Sachgründung. Bei der Sachgründung müssen die sogenannten Sacheinlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt komplett eingebracht worden sein.

              Die Bareinlagen müssen nicht zwingend in bar an die Gesellschaftskasse erfolgen. Zwecks Nachweisbarkeit und Dokumentation empfiehlt sich daher die Zahlung mittels Banküberweisung an das Gesellschaftskonto. Banküberweisungen sind als unbare Zahlungsform gesetzlich zugelassen und somit tauglich für die Leistung einer Bareinlage. Grundsätzlich können Geldeinlagen also mittels einer Barzahlung oder einer Banküberweisung geleistet werden.

              Die Höhe der Bareinlage richtet sich nach der Höhe des jeweiligen Anteils des Gesellschafters am Stammkapital. Bei einer Unternehmensgründung ist zu beachten, dass die Höhe des Stammkapitals je nach Gesellschaftsform variiert.

              Beispiel: Gründer Gerd Müller möchte mit seinem Kompagnon Karl Ludwig eine GmbH gründen. Beide möchten als Gesellschafter auftreten. Im Gründungsprozess lassen sie sich im Rahmen einer anwaltlichen Gründungsberatung beraten.

              Das Stammkapital einer GmbH beträgt gemäß § 5 GmbHG 25.000 €. Dieser Betrag setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen, die unterschiedlich hoch sein können. Um eine GmbH gründen zu können, sollte mindestens eine Einlage in Höhe von 12.500 € erbracht werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG). In diesem Fall bleibt es bis zur Einbringung von 25.000 € bei einer persönlichen Haftung aller Gesellschafter für den Differenzbetrag von 12.500 €.

              Herr Müller und Herr Ludwig entscheiden sich für eine Bargründung und teilen die entsprechenden Geldeinlagen gleichmäßig untereinander auf. Um die persönliche Haftung auszuschließen, möchten sie das gesamte erforderliche Stammkapital in Höhe von 25.000 € auf einmal erbringen. Im Gründungsprozess zahlen beide jeweils eine Bareinlage in Höhe von 12.500 € mittels Banküberweisung an das neu errichtete Gesellschaftskonto. Die Einzahlung nehmen beide vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister vor.

              Die UG hingegen kann bereits mit einem Stammkapital von 1,- € gegründet werden, § 5a GmbHG.

              https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:18:182020-11-30 15:11:15Bargründung und Bareinlage

              Sachgründung und Sacheinlage

              13. Dezember 2016/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Dr. V. Ghendler
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                Sachgründung und Sacheinlage

                Die Sachgründung ist der Gegenentwurf zur Bargründung. Während bei der Bargründung die Gesellschafter ihren Beitrag durch die Einzahlung des vereinbarten Stammkapitals leisten, wird im Rahmen einer Sachgründung im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschafter ihren Beitrag durch werthaltige Sachen oder Rechte leisten, die sogenannte Sacheinlage. Dies ersetzt somit die Einzahlung des Stammkapitals.

                Klassische übertragbare Sachen oder Rechte im Rahmen einer Sachgründung sind beispielsweise:

                • Fahrzeuge,
                • Büroausstattung,
                • Maschinen,
                • Immobilien und Grundstücke,
                • Forderungen gegen Dritte
                • sowie Beteiligungen an Marken-, Urheber- und Patentrechten

                Ein Problem, welches den Gründungsvorgang bei der Sachgründung verzögern kann, ist oftmals die Bewertung der Sacheinlage. Eine Sachgründung setzt zur Bewertung der eingebrachten Sachen und Rechte einen Sachgründungsbericht voraus. Dieser kann zu erhöhten Kosten der Gründung führen. Der Sachgründungsbericht dient als Nachweis darüber, dass der Wert der eingebrachten Sachen und Rechte das aufzubringende Stammkapital tatsächlich deckt. Er muss zwingend die Bestätigung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers enthalten, der die Deckung des Stammkapitals belegt.

                Der entscheidende Zeitpunkt für die Erbringung der Einlagen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister. Die Sachgründung unterscheidet sich im Umfang der erbrachten Einlagen im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung von der Bargründung. Bei der Bargründung müssen die Bareinlagen nicht in voller Höhe eingezahlt worden sein. Es genügt  bereits die Einbringung der Hälfte des Stammkapitals im maßgeblichen Zeitpunkt. Sacheinlagen hingegen müssen bei einer Sachgründung im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung vollständig erbracht werden.

                Eine Sachgründung ist nicht bei jeder Gesellschaftsform möglich. Beispielsweise sieht § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG vor, dass eine UG nur mittels einer Bargründung errichtet werden kann. Sacheinlagen sind somit gesetzlich ausgeschlossen.

                Wichtiger Hinweis: Möchten Sie eine Sachgründung vornehmen, muss diese im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sein. Entschließen Sie sich zu einer Gründung mit dem Musterprotokoll, so ist eine Sachgründung ausgeschlossen.



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                https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-12-13 13:18:062020-11-30 15:18:52Sachgründung und Sacheinlage
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